Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401121/3/BP/Wu

Linz, 29.07.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des x, StA von x, derzeit angehalten im x, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 12. Juli 2011 durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. Juli 2011, GZ.: Sich40-2273-2011, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 1 iVm. § 80 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm. § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im PAZ Steyr vollzogen.

 

1.1.2. Hinsichtlich des Sachverhalts führt die belangte Behörde aus, dass der Bf am 25. Mai 2004 vor dem Standesamt in x die deutsche Staatsangehörige Frau x, wohnhaft x, ehelichte. In weiterer Folge sei er im Jänner 2006 mit einem Touristenvisum ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und habe gemeinsam mit seiner Ehegattin einen Wohnsitz in x begründet sowie schließlich am 4. April 2008 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte nach dem NAG eingebracht. Diesem Antrag sei am 8. Mai 2008 von der belangten Behörde stattgegeben und dem Bf eine Daueraufenthaltskarte erteilt worden. Während des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet sei der Bf von einem inländischen Strafgericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden: BG Frankenmarkt, GZ: 7 U 35/2008 T, vom 10. November 2008, rechtskräftig seit 14. November 2008, nach § 125 STGB (Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen (insgesamt 200 Euro). In weiterer Folge sei der Bf von der belangten Behörde wegen zahlreicher begangener Verwaltungsübertretungen nach dem KFG, der StVO sowie des Führerscheingesetzes rechtskräftig bestraft worden. Besonders schwerwiegend darunter sei, dass der Bf 3 Mal wegen Lenkens eines Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen im alkoholisierten Zustand bestraft worden sei.

 

In der Folge sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2010, GZ: Sich40-24072-2006, rechtskräftig seit 23. Juni 2010, ein bis zum 6. September 2015 befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf erlassen worden. Die damalige Ehegattin habe daraufhin mitgeteilt (Schriftsatz vom 29. September 2010), dass der Bf am 19. September 2010 Österreich verlassen habe. Weiters sei auch die polizeiliche Abmeldung am ehemaligen gemeinsamen Familienwohnsitz in x am 21. September 2010 von ihr veranlasst worden. Mit Urteil des BG Frankenmarkt, GZ: 1 C 26/101-4, vom 20. Oktober 2010, rechtskräftig seit 23. November 2010, sei die Ehe wegen Verschuldens des Bf geschieden worden. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung sei der Bf bereits unbekannten Aufenthalts gewesen.

 

In weiterer Folge sei mit Beschluss des BG Frankenmarkts, GZ: 8 PS 167/10k-9, vom 7. Februar 2011, die geschiedene Ehegattin mit der alleinigen Obsorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder x betraut worden.

 

Am 11. Juli 2011, um 19.45 Uhr, sei der Bf von Beamten der PI Lenzing im Lokal des x einer Personenkontrolle unterzogen und zur Ausweisleistung aufgefordert worden. Nachdem der Bf im Zuge dessen nicht im Stande gewesen sei, sich auszuweisen oder den Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels nachzuweisen, sei er von den Beamten aufgefordert worden, sich zur PI Lenzing zu begeben.

 

Nach Durchführung einer Personalia-Anfrage und Personenfeststellung habe schließlich in Erfahrung gebracht werden können, dass gegen den Bf ein gültiges Aufenthaltsverbot in Österreich bestehe, und dass er über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge.

 

In weiterer Folge sei der Bf am 11. Juli 2011 um 20.30 Uhr in fernmündlichen Auftrag der belangten Behörde von Beamten der PI Lenzing zwecks Vorführung vor die Behörde sowie in weiterer Folge zwecks Anordnung der Schubhaft festgenommen worden.

 

1.1.3. In rechtlicher Hinsicht stellt die belangte Behörde fest, dass sich der Bf gegenwärtig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge auch nicht über ein gültiges Nationalreisedokument. Er sei – abgesehen von einem Barbetrag von 106,80 Euro – mittellos, nicht sozialversichert und verfüge über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Durch seine Verhaltensweise habe er in massiver und nachhaltiger Form gegen die Rechtsordnung seines Gastlandes verstoßen. Im vorliegenden Fall sei ein konkreter und besonders akuter Sicherungsbedarf gegeben. Der Bf habe – aus völliger Anonymität heraus – den Kontakt zu seinen Kindern lediglich telefonisch mit unterdrückter Rufnummer nicht regelmäßig gehalten. Ebenfalls werde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass er am 25.12.2010 vom Bezirksgericht Frankenmarkt unter der GZ: 7 U 35/10 w, wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung zur Aufenthaltsermittlung im Bundesgebiet der Republik Österreich ausgeschrieben worden sei. Die Anordnung der Schubhaft sei – im Ergebnis nach einer vorausgehenden genauen Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung – verhältnismäßig. Die Anordnung gelinderer Mittel sei im vorliegenden Fall keinesfalls ausreichend.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Telefax vom 26. Juli 2011 Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat.

 

Darin ersucht er im Wesentlichen die Schubhaft aufzuheben, um bei seinen Kindern sein zu können.

 

2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat (eingelangt am 29. Juli 2011).

 

Mit E-Mail vom 28. Juli 2011 übermittelte die belangte Behörde eine Gegenschrift und beantragt darin die kostenpflichtige Abweisung der in Rede stehenden Schubhaftbeschwerde.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht widersprochenen - unter dem Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 38/2011, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren

Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2011, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 12. Juli 2011, GZ.: Sich40-2273-2011, seit 12. Juli 2011 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden,  bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.  zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.  vier Monate  nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.4. Im vorliegenden Fall ist auch vom Bf völlig unbestritten, dass er als Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und dass gegen ihn insbesondere ein bis zum September 2015 gültiges Aufenthaltsverbot besteht.

 

Es liegen somit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FPG vor.

 

3.5.1. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.5.2. Der mittellose Bf hielt sich entgegen dem gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbot seit September 2010 offensichtlich illegal im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen gemeldeten Wohnsitz, ist nicht sozialversichert und entzog sich bewusst dem Zugriff der Behörden.

 

Aber auch schon während seines legalen Aufenthalts in Österreich bewies der Bf eindrucksvoll, dass ihm an der Einhaltung der Rechtsordnung seines Gastlandes nicht allzuviel gelegen ist, was durch die zahlreichen teils schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen sowie die gerichtliche Verurteilung untermauert wird. Zudem werden gegen ihn Ermittlungen wegen Körperverletzung geführt.

 

3.5.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – fraglos dem Zugriff der Behörde weiterhin entzogen haben würde.

 

3.6. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf schon in der Vergangenheit bewies, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen zu entsprechen und sich dem Aufenthaltsverbot zuwider im Bundesgebiet illegal aufhielt.

 

3.7. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf von seiner Ehegattin geschieden ist, seit September 2010 nicht mit ihr im selben Haushalt lebt und der Ehegattin das alleinige Erziehungsrecht der gemeinsamen Kinder zugesprochen wurde. Er hielt überdies zu den Kindern nur unregelmäßig telefonischen Kontakt, da ihm aufgrund seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet regelmäßige Besuche ohnehin auch schon im vergangenen Jahr nicht möglich waren.

 

3.8. Der Bf wird gegenwärtig seit gut zwei Wochen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist des § 80 Abs. 2 FPG noch lange nicht ausgeschöpft ist.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung des Bf, ist zum Entscheidungszeitpunkt absolut zeitnah erreichbar, da keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Außerlandesschaffung sprechen würden. Die Identität des Bf ist hinreichend geklärt.

 

3.9. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
26. Juli 2011 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übernahmebestätigung

 

 

 

Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29. Juli 2011, VwSen-401121//BP/ wurde mir zu eigenen Handen zugestellt.

 

Datum/Uhrzeit:

 

 

Unterschriften:

 

 

 

                                                       

Zusteller                                                   Empfänger

                                                                           x

 

 

 

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