Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730046/2/BP/Wu

Linz, 29.07.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des x, StA der x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 20. April 2010, GZ: Sich40-4051-2009, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der        angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

上诉因理由不足被驳回,维持原判。

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20. April 2010, GZ.: Sich40-4051-2009, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 53 Abs. 1 iVm. 31 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger der x, von Beamten der BPD Linz am 29. Oktober 2002 kontrolliert worden sei, wobei sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden sei. Im Rahmen einer folgenden Befragung habe der Bw angegeben in Österreich keine Verwandten zu haben und aus rein wirtschaftlichen Gründen eingereist zu sein. Der Bw sei von der BPD Linz in der Folge aus dem Bundesgebiet mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 ausgewiesen worden (Rechtskraft 14. November 2002).

 

Erst danach habe der Bw einen Asylantrag am 28. November 2002 gestellt, der vom BAA Außenstelle Linz am 8. November 2003 erstinstanzlich sowie am 4. März 2010 (Rechtskraft 5. März 2010) gemäß §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seither halte er sich ohne jegliche fremden- bzw. asylrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf.

 

Im anschließend eingeleiteten Ausweisungsverfahren habe der Bw eine gültige Beschäftigungsbewilligung vorgebracht, die jedoch für mehr als 6 Monate ausgestellt war (AMS Vöcklabruck 10 November 2009, GZ.: 08114, mit Gültigkeit bis 8. November 2010.

 

Der Bw habe angegeben in x bei Pflegeeltern aufgewachsen und Waise zu sein. Die Identität sei jedoch undokumentiert und nicht nachweisbar. Der Bw habe angegeben sonst keine familiären Bezugspunkte im Herkunftsstaat zu haben. Ja, er behauptete nicht einmal die Namen seiner Pflegeeltern zu kennen. Bis zur Einreise im Jahr 2002 habe der Bw in x gelebt.

 

Seit 15. Mai 2008 sei der Bw weitgehend unselbständig beschäftigt gewesen. Nachweise über eine sonstige soziale Integration seien dem Akt nicht zu entnehmen. Der Bw verfüge auch über keine Nachweise hinsichtlich vorliegender Deutschkenntnisse. Der Bw sei völlig unbescholten.

 

Die belangte Behörde billigt dem Bw aufgrund der Aufenthaltsdauer ein gewisses Maß an Integration zu. Die Ausweisung greife allerdings nur in das Privat- und nicht in das Familienleben des Bw ein. Die Interessensabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK bzw. § 66 FPG zeige ein Überwiegen der öffentlichen Interessen, weshalb die Ausweisung zulässig sei.  

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 22. April 2010.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt im Grunde nicht entgegengetreten, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde kritisiert.

 

Insbesondere wird auf den langen Aufenthaltszeitraum und die dabei entstandene Integration hingewiesen und angemerkt, dass die privaten Interessen des Bw maßgeblich von der Ausweisung betroffen seien. Er verfüge nicht nur über Beschäftigung und sozialen Schutz, sondern auch über einen ordnungsgemäß gemeldeten Wohnsitz. Er habe vor allem mit in Österreich ansässigen Landsleuten Kontakte gepflegt. Er wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Asylantrag unberechtigt gewesen sei und weist auf die lange Dauer des Verfahrens hin.

 

Der Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung habe überdies aufschiebende Wirkung, weshalb eine Ausweisung unzulässig sei.

 

Abschließend beantragt der Bw die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides wie auch die Befreiung von sämtlichen Gebühren.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist. Die Argumentation des Bw, eine Ausweisung sei wegen der Antragsstellung auf humanitäre Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG unzulässig, kann gestützt auf die ständige Judikatur des VwGH nicht nachvollzogen werden.  

 

Allerdings ist bei der Beurteilung der Ausweisung bzw. der Rückkehrentscheidung auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige   Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG  gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

3.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Zunächst ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall des Bw - mangels Vorliegens eines Familienlebens im Bundesgebiet - lediglich das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist.

 

Unter gewissen Umständen kann auch dieses alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

3.4.2. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit über 8  Jahren im Bundesgebiet, wobei er lediglich seit Mai bzw. Juni 2008 – somit 3 Jahre – weitgehend beschäftigt war.

 

Hinsichtlich der Art des Aufenthalts muss zunächst angemerkt werden, dass diese weitgehend grundsätzlich legal war, zumal dem Bw als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung zukam, allerdings ist der belangten Behörde zu folgen, dass sich der Bw der Unsicherheit des Aufenthalts durchaus bewusst sein musste. Der Bw stellte nämlich den Asylantrag im Jahr 2002 nachweislich erst nach erfolgter Ausweisung aus dem Bundesgebiet, was auf eine eher taktische Vorgangsweise schließen lässt. Auch hatte er vor Ausweisung noch angegeben wegen rein wirtschaftlicher Gründe eingereist zu sein. Damit aber wird zwar nicht die lange Dauer des zweitinstanzlichen Asylverfahrens erklärt, aber doch dokumentiert, dass der Bw sich der Unsicherheit des Aufenthalts bewusst sein musste.

 

Nach über 8 Jahren kann tatsächlich von einer gewissen Integration ausgegangen werden, wobei der Bw selbst angibt vor allem zu in Österreich lebenden Landsleuten Kontakt zu haben und er keinerlei Nachweise über seine Deutschkenntnisse vorbrachte. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Bw vor dem Asylgerichtshof noch angegeben hatte, die lateinische Schrift nicht lesen zu können. Konkrete verfestigende Elemente für eine gelungene soziale Integration brachte der Bw auch in der Berufung nicht vor und sind dem Akt nicht zu entnehmen.

 

Der Bw verbrachte seine Kindheit bzw. Jugend im Herkunftsstaat, was – auch wenn er angibt keine familiären Beziehungen zu x zu haben – jedenfalls mangels familiärer Beziehungen in Österreich eine Reintegration im Heimatland nicht undenkbar scheinen lässt, zumal er dort aufgewachsen ist und offensichtlich die Sprache bestens beherrscht. Absolut unglaubwürdig ist die Aussage des Bw, er würde die Namen seiner Pflegeeltern nicht kennen.

 

Unbestritten ist, dass der Bw unbescholten ist, was aber per se nicht die positive Integrationsbeurteilung nach sich zieht. Die Dauer der behördlichen Verfahren mag zwar relativ lange anmuten, allerdings ist hier wiederum auf den Umstand hinzuweisen, dass der Bw sich der Unsicherheit des Aufenthalts – wie oben gezeigt – von Anfang an hätte bewusst sein müssen.

 

3.4.3. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.  

 

3.5. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Bernhard Pree

 

 

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