Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730000/4/SR/Gr

Linz, 05.08.2011

 

B E S C H L U S S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über den Antrag des x, geboren am x, Staatsangehöriger von x, auf Wiederaufnahme des Ausweisungsverfahrens, das mit Bescheid des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich vom 8. Oktober 2007, Zl. St 243/07, rechtskräftig abgeschlossen worden ist, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 23. August 2007,
AZ: 1041306/FRB wurde x (zum Entscheidungszeitpunkt unter dem Namen x aufgetreten und im Folgenden: Antragsteller) auf Basis der §§ 53 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.

 

Die dagegen erhobene Berufung hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich mit Bescheid vom 8. Oktober 2007, Zl. St 243/07, abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

Mit Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2007/21/0491, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich als unbegründet abgewiesen.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 hat der rechtfreundlich vertretene Fremde folgende Anträge gestellt:

"Antrag auf Aufhebung

Ausweisung/Aufenthaltsverbot

In umseitiger Causa wird bekanntgegeben, dass der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind des Einschreiters vom Asylgerichtshof der subsidiäre Rechtsschutz und damit das Bleiberecht in Österreich zugesprochen wurde.

Da eine Ausweisung bzw. Abschiebung des Einschreiters daher gegen den Art. 8 MRK verstoßen würde, wird die Aufhebung des Ausweisungsbescheides bzw. Aufenthaltsverbotsbescheides gemäß § 68 AVG bzw. im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt."

 

1.3. Am 24. Oktober 2010 wurde der Antragssteller nach x abgeschoben.

Mit Scheiben vom 6. Oktober 2010 und 12. Juli 2011 hat der Rechtsvertreter des Antragstellers die Vollmachtsbeendigung bekanntgegeben.

 

2. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Die nach Aktenvorlage vorgenommene FI-Abfrage ergab, dass der Antragsteller am 24. Oktober 2010 nach x abgeschoben worden ist.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 38/2011 erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

3.2. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass durch die Ausreise eines Fremden aus dem Bundesgebiet das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung gegen eine gemäß § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen ist (vgl. Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0294 und Beschluss vom, 29.9.2009, Zl. 2009/21/0151). Durch die Ausreise ist nämlich der mit der Ausweisung verfolgte Zweck erfüllt; der Ausweisungsbescheid wird gegenstands- und wirkungslos. In diesem Sinn wurde im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FPG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 38/2011 ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FPG - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden. Wird demnach der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung und nach Einbringung der Beschwerde - sei es durch Zurückschiebung, Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - beendet, so käme einer Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobenen Berufung nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu.

 

Da durch die Abschiebung des Antragstellers der Ausweisungsbescheid gegenstands- und wirkungslos geworden ist, bleibt schon aus diesem Grund kein Platz für eine Antragstellung nach § 69 AVG.

 

4. Der Antrag war spruchgemäß zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Mag. Stierschneider

 

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