Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730062/2/Wg/Jo

Linz, 27.07.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft x, gegen die im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 1. Juni 2010, Zl. 1-1012389/FP/10, angeordnete Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben als der Bescheid vom 1. Juni 2010 ersatzlos behoben wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 1. Juni 2010 gemäß § 53 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes ausgewiesen und gemäß § 58 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass sich der Bw nach negativem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Es sei  nicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Die Maßnahmen seien unter dem Aspekt des Artikel 8 EMRK zulässig und durchführbar.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 14. Juni 2010. Darin beantragt der Bw, dass festgestellt wird, dass eine Ausweisung des Bw aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Weiters wurde auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ausdrücklich angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Berufung beantragt. Beim Bw liege eine starke Verwurzelung seines Privatlebens in Österreich vor. Er habe sich seit dem 6. Mai 2002 durchgehend rechtmäßig bis 13. Jänner 2009 im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund der ehemaligen Bürgerkriegssituation in x, der damit einhergehenden wirtschaftlichen Krisenlage für ethnische Albaner in x, der weit fortgeschrittenen Entwurzelung und Entfremdung des Bw in x und der ausgeprägten Integration in Österreich – vor allem auch in beruflichen Hinsicht – liege eine starke private Anhaftung zu Österreich vor, die zur Folge habe, dass eine Ausweisung gegen Artikel 8 Abs.1 EMRK verstoße. Der Bw spreche auch ausreichend deutsch, um am österreichischen Arbeits- und Gesellschaftsleben teilzunehmen und habe auch eine Deutschprüfung auf A2-Niveau absolviert. Er verfüge über eine Einstellungszusicherung des Zimmermeisters x, der auch bereit gewesen sei, eine Patenschaftserklärung für den Bw abzugeben. Er habe Anspruch darauf, dass das Verfahren nach § 44 Abs.3 NAG abgewartet werde.

 

Mit 1. Juli 2011 sind wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten. Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Aus diesem Grund hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich die verfahrensgegenständliche Berufung zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG zur Entscheidung übermittelt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion; da sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aus diesem klären ließ, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Der Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am x geboren und ist Staatsangehöriger von x. Er reiste am 29. April 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. Mai 2002 einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde am 14. Jänner 2009 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen.

 

Im Asylverfahren gab der Bw an, dass sich im Herkunftsland folgende Angehörige aufhalten: Vater x, Mutter x, die vier Brüder x, x, x und x. Außerhalb des Heimatlandes hält sich sein Cousin x an der Adresse x auf. Der Bw ist ledig.

 

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am 14. Juni 2010 war beim Magistrat der Stadt Wels ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach  44 Abs.3 NAG anhängig.

 

Laut Versicherungsdatenauszug vom 25. Februar 2010 war der Bw in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis 9. September 2007 bei der Oö. GKK als Asylwerber versichert. In der Zeit vom 10. September 2007 bis 15. Dezember 2007 war er als Arbeiter bei x gemeldet. Vom 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 war er wieder als Asylwerber bei der Oö. GKK versichert. Von 25. Jänner 2010 bis 25. Februar 2010 war er selbstversichert gemäß § 16 ASVG.

 

Der Bw wurde letztlich am 10. November 2010 um 10.00 Uhr von Wien-Schwechat nach x abgeschoben. Mittlerweile hält sich der Bw aber wieder im Bundesgebiet auf und verfügt über eine vom AMS Wels mit Bescheid vom 18. Mai 2011 für die Zeit von 19. Mai 2011 bis 18. November 2011 gültige Beschäftigungsbewilligung iSd § 5 AuslbG (Branchenkontingent).

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Mit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens in zweiter Instanz endete auch das Aufenthaltsrecht des Bw. Er hielt sich daher in der Zeit vom 14. Jänner 2009 bis 10. November 2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der bloße Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verschaffte ihm noch kein Aufenthaltsrecht. Die BPD ging daher zu Recht davon aus, dass der Tatbestand für eine Ausweisung gemäß § 53 FPG in der Fassung vor dem 1. Juli 2011 zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war.

 

Mittlerweile hält sich der Bw aber wieder im Bundesgebiet auf und verfügt über eine vom AMS Wels mit Bescheid vom 18. Mai 2011 für die Zeit von 19. Mai 2011 bis 18. November 2011 gültige Beschäftigungsbewilligung iSd § 5 AuslbG (Branchenkontingent).

 

Fremde halten sich gemäß § 31 Abs.1 Z6 FPG  rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs.5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs.3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben.

 

Auf Grund der Beschäftigungsbewilligung hält sich der Bw zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine Erörterung iSd Artikel 8 EMRK ist bei diesem Verfahrensergebnis nicht erforderlich.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Beilagen: Akt, Erkenntnis

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

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