Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730174/3/Wg/Wu

Linz, 12.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch x, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Mai 2011, Zahl Sich40-10152, verfügte Ausweisung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Bescheid vom 11. Mai 2011 wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schärding  ersatzlos behoben wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die BH Schärding hat mit Bescheid vom 11. Mai 2011, Zahl Sich40-10152, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 53 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 sowie § 66 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Ausweisung verfügt und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

Der Bw hat mit Eingabe vom 27.5.2011 dagegen Berufung erhoben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1.7.2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

Der Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am x geboren und ist Staatsangehöriger von x. Am 1.3.2002 erschien er vor der BPD Wien und wurde in weiterer Folge wegen illegalen Aufenthalts gemäß § 110 FrG festgenommen. Die BPD Wien hat mit Bescheid vom 1.3.2002 die Schubhaft verhängt.

Am 5.3.2002 stellte der Bw einen Asylantrag, woraufhin die BPD Wien die Schubhaft aufhob. Mit Bescheid vom 13.12.2004 erließ die BPD Wien wegen näher bezeichneter Verbrechen gemäß dem Suchtmittelgesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Am 31.1.2008 brachte die BPD Wien dem Bw niederschriftlich zur Kenntnis, dass sie neuerlich ein Aufenthaltsverbot/Rückkehrverbot zu erlassen beabsichtigt.

Das Asylverfahren ist seit dem im Rechtsmittelweg ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29. Mai 2009 negativ abgeschlossen. Im Asylverfahren wurde aber keine Ausweisung ausgesprochen.

Der Bw war – abgesehen von Aufenthalten in der JA Steyr und JA Suben – von 7. Mai 2002 durchgehend in x mit Wohnsitz gemeldet. Seit 19.5.2009 ist er mit Hauptwohnsitz in x gemeldet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verfahrensakt.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 FPG nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 – MeldeG), in der Mangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.

Nach der st. Rsp des VwGH ist ein – wie im Falle eines Strafhäftlings – zwangsweise begründeter Aufenthaltsort kein Wohnsitz (vgl VwGH vom 24.11.2009, 2009/21/0267). Da sich der Bw zur Zeit in Haft befindet und damit über keinen Wohnsitz iSd § 6 Abs 1 FPG verfügt, richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 6 Abs 2 FPG nach dem Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz.

Bei Erlassung des Schubhaftbescheides vom 1.3.2002 und des Aufenthaltsverbots vom 13.12.2004 ist die BPD Wien noch nach dem Fremdengesetz eingeschritten. Durch die Ankündigung eines Aufenthaltsverbotes/Rückkehrverbotes am 31.1.2008 ist sie nach der Aktenlage das erste Mal nach dem FPG eingeschritten (vgl dazu VwGH vom 26.9.2007, 2007/21/0238). Die BPD Wien wäre daher gemäß § 6 Abs 2 FPG für die allfällige Erlassung einer Ausweisung zuständig gewesen. Die BH Schärding war örtlich unzuständige Behörde.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Anzumerken ist, dass die BH Schärding zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Aufenthaltverbot als Rückkehrverbot gilt. Dies ergibt sich aus § 125 Abs 3 FPG idF BGBl I 100/2005, da der Bw am 1.1.2006 Asylwerber war. Im Asylverfahren wurde keine Ausweisung erlassen, weshalb im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein wird, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG vorliegen.

 

Eine Übersetzung dieser Entscheidung war nicht erforderlich, da der Bw eigenen Angaben zufolge der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 32,50 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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