Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730220/2/Wg/Wu

Linz, 04.08.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Oktober 2010, Zl. Sich40-21431-2001, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG

 

İtiraz asılsız olduğundan reddedilmesine ve itiraz edilen kararın onaylanmasına.

 

Hukuki dayanak:

§ 66 Abs 4 AVG

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 6. Oktober 2010, Sich40-21431-2001, den Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 5. Oktober 2010 auf Aufhebung ihrer rechtskräftigen Ausweisung bzw. Nichtigerklärung ihrer rechtskräftigen Ausweisung, erlassen von der Fremdenpolizeibehörde am 23. Juni 2008, rechtskräftig seit dem 23. Juni 2010, als unzulässig zurückgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 22. Oktober 2010. Begründend führte die Bw aus, es sei leider verabsäumt worden, rechtzeitig eine Berufung zu erheben. Es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass sie aufgrund ihrer Krankheiten gar nicht in der Lage sei, eine unselbständige Beschäftigung auszuüben und damit ein eigenes Einkommen zu erwerben. Unter Hinweis auf die erforderliche Unterstützung durch ihre Eltern führte sie aus, es bestünde eine Schutzwürdigkeit des Privatlebens. Weiters führte sie ihre verminderte körperliche und psychische Belastbarkeit ins Treffen. Der Bescheid sei daher schon wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 68 Abs.2 bzw. 3 in eventu § 68 Abs.4 aufzuheben. Sie stellte den Antrag, die Berufungsbehörde möge eine öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und in Stattgebung des vorliegenden Rechtsmittels den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Oktober 2010, GZ: Sich40-21431-2001, beheben und aussprechen, dass dem Antrag auf Aufhebung (in eventu) Nichtigerklärung des (Ausweisungs-)Bescheides vom 23. Juni 2008 Folge gegeben werde, in eventu den angeführten Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Erstbehörde zurückverweisen.

 

Die BH Vöcklabruck hat der Sicherheitsdirektion Oö. den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

Die SID OÖ. hat den Akt dem UVS daher zuständigkeitshalber abgetreten.

 

Der Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann gemäß § 67d Abs.4 AVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegen steht.

 

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen berühren kein civil right iSd Artikel 6 MRK (vgl. VwGH vom 3. November 2010, GZ: 2007/18/0748). Die hier zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit § 68 AVG ist ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur. Da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, wird daher von einer Verhandlung abgesehen.

 

Es steht fest, dass die Ausweisung vom 23. Juni 2008, Zl. Sich40-21431-2001, in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 19. November 2009 wurde die Berufung gegen die Ausweisung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Aus den geschilderten Beeinträchtigungen (Anpassungsstörungen, Sozialphobie mit verminderter Stresstoleranz, Soziale Verhaltensstörung – verminderte Belastbarkeit, Intelligenzminderung) lässt sich noch nicht auf eine mangelnde Geschäftsfähigkeit schließen. Dies wurde von der Bw auch nicht vorgebracht. Die Zustellungen waren daher wirksam.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck geht zutreffend davon aus, dass ein schriftlicher Antrag auf Aufhebung einer rechtskräftigen Ausweisung im Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht vorgesehen ist. Auch § 68 AVG räumt kein Recht auf Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden ein.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Die Argumente der Bw bezüglich ihres Gesundheitszustandes könnten aber in Verfahren nach § 46a iVm § 50 FPG (Verbot der Abschiebung, Duldungsstatus) relevant sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Hukuki itiraz yolu bilgilendirilmesi

İşbu karar karşı olağan kanun yolu açık değildir.

 

Talimat

(Verilen karara karşı kararın tebliğ gününden itibaren altı hafta içinde Anayasa Mahkemesi’nde ve/veya Danıştay‘da itiraz edilebilinir. Yasal istisnalar hariç, şikayetin vekil tayin edilmiş bir avukat tarafından yapılması gerekmektedir. Her itiraz için 220.- Euro dilekçe harcı ödenilir.)  

 

 

 

Beilagen: Akt, Erkenntnis

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

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