Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730276/3/Wg/Wu

Linz, 09.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufungen des x, geb. x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. August 2009, mit dem ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, und gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Juli 2010, AZ: 1049750/FRB, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Die Berufung vom 20. Mai 2010 gegen den Bescheid vom 6. August 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

        II.      Die Berufung vom 14. Juni 2010 gegen den Bescheid vom 9. Juli 2010 wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 6. August 2009 gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs 1 und Abs 2 Z 1 iVm §66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. In der Begründung geht die BPD Linz auf die strafrechtliche Verurteilung durch das LG Linz vom 15.6.2009, Zl 27 HV 79/09h, ein. Des weiteren wird ausgeführt, der Bw sei zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, Zweck: beschränkt, gültig bis 6.3.2009. Das Verlängerungsverfahren sei noch anhängig.

 

Die Sicherheitsdirektion Oö. hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 12.4.2010 als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 4. Mai 2010 an x und am 5. Mai 2010 an x, die damaligen Rechtsvertreter des Bw, zugestellt. Die SID argumentiert, der Bescheid der BPD sei am 10.8.2009 hinterlegt worden. Die Berufung sei erst am 18.9.2009 – also verspätet – zur Post gegeben worden.

 

Der Bw hat daraufhin mit Eingabe vom 20.5.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot eingebracht und gleichzeitig Berufung gegen das Aufenthaltsverbot erhoben. In der Berufung wird beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und das gegen ihn eingeleitete Aufenthaltsverbotsverfahren einstellen, erforderlichenfalls aussprechen, dass die Ausweisung in seinen Heimatstaat x auf Dauer unzulässig ist, in eventu den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass die Dauer des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots entsprechend herabgesetzt werde. Für den Fall der rechtskräftigen Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrags bzw. der eingebrachten Berufung stellte er den Antrag, die BPD möge das Aufenthaltsverbot aufheben.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 9. Juli 2010 den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20. Mai 2010 wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der BPD Linz vom 6. August 2009 als verspätet zurückgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 erhobene Berufung. Der Bw beantragt darin, die Berufungsbehörde möge den Berufungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Fremdenpolizei, vom 9. Juni 2010 dahingehend abändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben und ihm die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt werden, oder den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und diese die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Er argumentierte, die Wiedereinsetzungsfirst beginne mit dem Zeitpunkt, mit dem das Hindernis weggefallen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht die Bescheidzustellung an x bzw. x, sondern sei der Zeitpunkt, zu dem er erfahren habe, dass die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages bestehe. Von dieser Möglichkeit habe er erst durch seinen Rechtsvertreter x Kenntnis erlangt. Mit Eingabe vom 20. Jänner 2010 übermittelte der Bw die Anmeldung bei der Oö. GKK, den Dienstzettel und die Mitarbeiterunterweisung der x. In seinem Schreiben vom 18.10.2010 schildert der Bw den Verfahrensablauf.

 

Die BPD Linz hat der Sicherheitsdirektion Oö. den Akt zur Entscheidung vorgelegt. Mit 1. Juli 2011 sind wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011-FRG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, im Kraft getreten. Die Sicherheitsdirektion Oö hat in weiterer Folge dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis oben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion. Da der Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht, war keine mündliche Verhandlung erforderlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor in Kraft treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gem. § 60 oder Rückkehrverbote gem. § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Da sich der Bw zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Verlängerungsverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und damit gemäß § 24 Abs 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sind auf das Aufenthaltsverbot vom 6. August 2009 die für Aufenthaltsverbote iSd § 63 FPG in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011 enthaltenen Bestimmungen anzuwenden. Die Zuständigkeit des Verwaltungssenats als Berufungsbehörde ergibt sich aus § 9 Abs 1a FPG und dem Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097. Aus diesem Erkenntnis des VwGH folgt, dass für die Entscheidung über eine gegen ein Aufenthaltsverbot gerichtete Berufung auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 13 Abs 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist.

 

Es steht unbestritten fest, dass die Berufung gegen das Aufenthaltsverbot vom 6. August 2009 verspätet war. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oö. vom 12. April 2010 rechtskräftig als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 4. Mai 2010 an x und am 5. Mai 2010 an x, die damaligen Rechtsvertreter des Bw, zugestellt. Spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsbescheides der SID an die damaligen Rechtsvertreter musste der Bw wissen, dass die von ihm eingebrachte Berufung verspätet war. Das Wissen bzw. ein allfälliges Fehlverhalten seiner rechtsanwaltlichen Vertreter ist ihm zuzurechnen. Die BPD ging daher zutreffend davon aus, dass die zweiwöchige Frist gem. § 71 Abs. 2 AVG am 19. Mai 2010 endete.

 

Diese Frist begann entgegen der Ansicht des Bw nicht erst mit der Besprechung und Aufklärung durch den nunmehrigen rechtsanwaltlichen Vertreter x in dessen Kanzlei am 12. Mai 2010 zu laufen.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20. Mai 2010, zur Post gegeben am 20. Mai 2010, war nicht rechtzeitig. Die BPD hat den Antrag daher zurecht mit Bescheid vom 9. Juni 2010 als verspätet zurückgewiesen.

 

Die neuerliche Berufung vom 20.5.2010 gegen das Aufenthaltsverbot vom 6.8.2009 ist wegen entschiedener Sache unzulässig, da die Sicherheitsdirektion bereits mit Bescheid vom 12.4.2010 die Berufung als verspätet zurückgewiesen hat.

 

Der im Schriftsatz vom 20.5.2010 – in eventu – gestellte Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Übersetzung des Spruches war nicht erforderlich, da der Bw eigenen Angaben zufolge der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 28,60 Euro (2 Berufungen zu je 14,30 Euro) angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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