Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100836/4/Weg/Ri

Linz, 15.01.1993

VwSen - 100836/4/Weg/Ri Linz, am 15. Jänner 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Ch P vom 8. Juli 1992, persönlich überreicht bei der Bundespolizeidirektion Linz am 10. Juli 1992, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Juni 1992, St. 7.314/91-G, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, i.d.F. BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, i.d.F. BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und dem KFG 1967 Geldstrafen von insgesamt 2.300 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 96 Stunden verhängt, weil dieser am 8. Juli 1991 um 12 Uhr, in L, H gegenüber Nr., 1. den Mietwagen mit dem Kennzeichen verwendet und diesen nicht als solchen besonders gekennzeichnet hat, sondern hinter den seitlichen Fenstern einen ca. 5x10 cm großen Zettel mit der gelben Aufschrift "Taxi" und der Telefonnummer: angebracht und damit das Mietwagen-Fahrzeug in einer mit einem Taxifahrzeug verwechselbaren Weise gekennzeichnet hat; 2. hat er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges überzeugt, da folgende Mängel festgestellt wurden: a) die Scheinwerfer waren vorschriftswidrig eingestellt, b) bei der linken Schlußleuchte fehlte das Glas zur Gänze, somit wurde mit der Schlußleuchte und mit der Bremsleuchte weißes Licht nach hinten ausgestrahlt, c) beim rechten und linken Fahrtrichtungsanzeiger fehlte ebenfalls das Abdeckglas, sodaß weißes Licht ausgestrahlt wurde; 3. hat er weder eine geeignete Warneinrichtung noch 4. ein Verbandszeug mitgeführt. Außerdem wurde als Kostenbeitrag zum Strafverfahren ein Betrag von 230 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 25. Juni 1992 beim Postamt 4030 Linz hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten, nachdem die Zustellversuche am 23. Juni 1992 und am 24. Juni 1992 (Versuch der Zustellung zu eigenen Handen) erfolglos waren.

3. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 8. Juli 1992 eine als Einspruch bezeichnete Berufung eingebracht und diese am 10. Juli 1992 persönlich bei der Bundespolizeidirektion Linz abgegeben.

4. Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Oktober 1992 der unter den obigen Punkten 2. und 3. dargelegte Sachverhalt mit der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Gegendarstellung abzugeben. Der Berufungswerber hat jedoch zu diesem am 21. Oktober 1992 hinterlegten und somit zugestellten Schriftstück bis dato keine Stellungnahme abgegeben, sodaß der unter den Punkten 2. und 3. dargestellte und sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt dieser Entscheidung zugrundezulegen ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Danach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 9. Juli 1992.

Das schließlich am 10. Juli 1992 bei der Bundespolizeidirektion Linz persönlich abgegebene und als Berufung gewertete Schreiben ist somit verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde (und somit auch dem unabhängigen Verwaltungssenat) verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, die vom Berufungswerber gewünschte Sachentscheidung zu treffen.

6. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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