Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730206/2/SR/Wu

Linz, 12.08.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, geboren am x, Staatsangehöriger von x, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 13. August 2008, AZ: 1045765/FRB betreffend des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und § 125 Abs. 15 iVm. § 62 FPG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 13. August 2008,
AZ: 1045765/FRB wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden Bw) auf Basis des § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 25. August 2008 rechtzeitig Berufung.

 

3.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Die nach Aktenvorlage vorgenommene FI-Abfrage ergab, dass dem Bw vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz erstmals mit 22. September 2008 ein Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft) und zuletzt mit 24. März 2011 (Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt), gültig bis 24. März 2012 erteilt worden ist.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG), geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 125 Abs. 15 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

Nach § 62 Abs. 1 Z. 1 FPG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011 sind Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten und kein Fall des § 64 vorliegt, mit Bescheid auszuweisen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitel ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I. Nr. 38/2011, konnten Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten haben, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstand.

4.2. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte die belangte Behörde zu Recht die Ausweisung auf § 54 Abs. 1 Z.2 FPG stützen.

 

Während des anhängigen Berufungsverfahrens ist neben der Novellierung des FPG auch eine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten.

 

Der nunmehr Anwendung findende § 62 Abs. 1 Z 1 FPG ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG und die von der belangten Behörde beabsichtigte Ausweisung könnte grundsätzlich darauf gestützt werden.

 

Da dem Bw mittlerweile mehrmals Aufenthaltstitel (zuletzt Niederlassungs-bewilligung unbeschränkt mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt; Magistrat der Landeshauptstadt Linz, GZ AEG/31744 vom 21. März 2011, gültig bis 24. März 2003) erteilt worden sind und er derzeit über einen Aufenthaltstitel verfügt, ist - abstellend auf den vorliegenden Sachverhalt - eine Ausweisung unzulässig.

 

4.3. Der Berufung war spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Ausweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Mag. Stierschneider

 

 

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