Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522901/2/Ki/Kr

Linz, 12.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 10. Juli 2011 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Juni 2011, AZ: FE-572/2011, Nsch-146/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen zu Recht erkannt:

 

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z.2, 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.1, 7 Abs.4, 24 Abs.1, 24 Abs.3, 26 Abs.2 Z.2, 29, 30 und 32 FSG;

§ 64 Abs.2 AVG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat am 11. Mai 2011 unter AZ:
FE-572/2011, NSch-146/2011, gegen den Berufungswerber nachstehenden Mandatsbescheid erlassen:

 

"Die Bundespolizeidirektion Linz

 

1.) entzieht die von dem Mag. X, am 28.11.2006 unter Zl.
EC 118188, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides.

 

2.) verbietet ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 12 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides.

 

3.)  ordnet die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps an:

 

Nachschulung für alkoholauffällige Lenker.

 

Die Nachschulung ist bis spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren.

 

4.) verlangt spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

5.) aberkennt das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

6.) Der Führerschein ist unverzüglich der Behörde abzuliefern."

 

Eine gegen diesen Mandatsbescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2011, AZ: FE-572/2011,
Nsch-146/2011, abgewiesen bzw. wurde der Mandatsbescheid vom 11. Mai 2011 vollinhaltlich bestätigt. Darüber hinaus wurde einer Berufung gem. § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt und nochmals angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich abzuliefern ist.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 10. Juli 2011 Berufung erhoben. In dieser Berufung spricht er sich im Wesentlichen dagegen aus, dass er erfolgten Ladungen nicht entsprochen hätte. Außerdem argumentiert er, dass er eine Berufung gegen die Höhe der Strafe eingereicht hätte. Inhaltliche Argumente wurden nicht vorgebracht.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung samt dem bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 11. Juli 2011 des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

2.5. Folgender Sachverhalt ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entscheidungswesentlich:

 

Laut Anzeige vom 28. Oktober 2010 der Polizeiinspektion Neue Heimat (Stadtpolizeikommando Linz) verweigerte der Berufungswerber am 28. Oktober 2010 um 00.56 Uhr in Linz, X, den Alkotest.

 

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Mai 2011, Zahl:
S-55817/10-VS1, wurde ihm unter anderem zur Last gelegt, er habe sich am
28. Oktober 2010 um 00.56 Uhr in Linz, X geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde diesbezüglich eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Herr X ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat und somit das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat daraufhin gegen den Berufungswerber den unter Punkt 1.1. zitierten Mandatsbescheid und nach Erhebung einer Vorstellung den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht ferner hervor, dass gegen den Berufungswerber eine einschlägige Vormerkung (Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960) aus dem Jahre 2010 aufscheint.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 30 Abs.3 FSG hat die Behörde, betrifft das Verfahren gem. Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1) in Österreich hat, eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurück zu stellen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z.2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7). Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. 

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 – 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z.1 FSG ist, wird ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen.

 

Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz rechtskräftig bestraft, weil er sich am 28. Oktober 2010 um 00.56 Uhr in Linz, Albert-Schöpf-Straße 22/1/3 geweigert hat, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben. Es handelt sich um ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 und es wird festgestellt, dass es sich um eine zweite Begehung innerhalb von 5 Jahren handelt.

 

Die begangene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG dar. In Anbetracht der dargelegten zweimaligen Begehung dieses Deliktes innerhalb von 5 Jahren ist eine Mindestentzugszeit von 12 Monaten zwingend vorgeschrieben.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass mit dieser festgesetzten Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann bzw. in diesem Falle davon ausgegangen werden kann, dass, nach Ablauf dieser Mindestentzugsdauer und Befolgung der weiteren Anordnungen, die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt sein wird.

 

Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass, falls auch tatsächlich eine Berufung gegen die Strafhöhe vorliegen sollte, der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und somit für die Führerscheinbehörden eine Bindungswirkung eingetreten ist. Eine allfällige Verhinderung zur Befolgung von Ladungsterminen im erstbehördlichen Verfahren ist nicht entscheidungsrelevant, zumal im Berufungsverfahren der Sachverhalt ohnedies zur Gänze wiederum überprüft wurde bzw. der Berufungswerber Gelegenheit hatte, in der Berufung inhaltliche Argumente vorzubringen.

 


3.2. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des
§ 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

 

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

In Anbetracht der oben dargelegten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers wurde auch das Verbot gemäß § 32 Abs.1 zu Recht ausgesprochen.

 

3.3. Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen.

 

Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960, sodass die Anordnung der Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) zwingend zu treffen war.

 

3.4. Gemäß § 24 Abs.3 FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Auch diese Anordnung ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, weshalb der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

3.5. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers liegt ein Grund vor, im Falle des Besitzes einer ausländischen Lenkberechtigung das Recht, von seinem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen.

 

3.6. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung ist die Anordnung, der Führerschein sei unverzüglich der Behörde abzuliefern, zu Recht erfolgt.

 

3.7. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Die Teilnahme von Verkehrsteilnehmern, welche die Voraussetzungen für eine Lenkberechtigung nicht erfüllen, am Straßenverkehr, insbesondere von verkehrsunzuverlässigen Personen, stellt jedenfalls eine Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit dar, weshalb in Anbetracht dieses Umstandes (Gefahr im Verzug) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden konkreten Falle dringend geboten war.

 

4. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 29,90 Euro angefallen.


 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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