Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522922/2/Ki/Kr

Linz, 12.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau X, vom 17. Juni 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Mai 2011, VerkR22-1-26-2011, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines nach Verlust eines in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheines zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 15 Abs.3 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG


Entscheidungsgründe:

 

1.1 Mit Bescheid vom 31. Mai 2011, VerkR22-1-26-2011, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Antrag der Berufungswerberin vom 24. Februar 2011 auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines nach Verlust ihres Führerscheines (Tschechische Republik, ausgestellt von X am 5. November 2008 unter der Geschäftszahl X, befristet bis 5. November 2018, für die Klasse B) abgewiesen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 17. Juni 2011, die Berufungswerberin führt unter anderem aus, sie sei in Tschechien gewesen und habe dort einen Arbeitsplatz gehabt. Sie sei dort angemeldet gewesen und habe eine Wohnung gehabt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung samt dem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. Juli 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich beachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Mit Bescheid vom 24. Juli 2009, Geschäftszeichen: 09 07 1914, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Antrag der Berufungswerberin vom 4. März 2009 auf Umtausch ihres Führerscheines der Tschechischen Republik, ausgestellt von X am 5. November 2008 unter der Geschäftszahl X, befristet bis 5. November 2018, für die Klasse B abgewiesen, dies mit der Begründung, dass sie seit Geburt in Österreich ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz habe. Eine Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich nach Erteilung der Lenkberechtigung sei somit nicht erfolgt.

 

Am 24. Februar 2011 beantragte die Rechtsmittelwerberin wiederum die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines, dies mit der Begründung, sie habe ihren tschechischen Führerschein verloren. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme führte sie dazu an, dass es grundsätzlich richtig sei, dass sie ihren Wohnsitz in Österreich nie aufgegeben habe. Sie habe jedoch im Jahr 2009 auch einen Wohnsitz in Tschechien gehabt und an Wochenenden in einem Hotel fallweise als Rezeptionistin gearbeitet. Während der Woche sei sie jedoch regelmäßig in X gewesen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß 15 Abs.3 FSG kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1) nach Österreich verlegt hat.

 

Wir aus dem vorliegenden Verfahrensunterlagen hervorgeht und letztlich auch von der Berufungswerberin nicht bestritten wird, hat diese ihren Hauptwohnsitz seit der Geburt ununterbrochen in Österreich. Das sie auch möglicherweise zwischenzeitlich eine Wohnung in Tschechien hatte, ist in diesem Falle nicht von Relevanz, zumal die Voraussetzung, der Verlegung des Wohnsitzes nach der Erteilung der in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nicht gegeben ist.

 

Demnach sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines tatsächlich nicht gegeben und des wurde die Berufungswerberin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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