Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730367/2/BP/Wu

Linz, 12.08.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des x, StA von x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. April 2011, AZ: Fr-75.498, mit dem ein Antrag des Berufungswerbers auf Aufhebung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

Жалба се одбија као неоснована а побијано решење потврђује.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 29. März 2007, AZ: Fr-75.498, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen.

 

1.2. Mit Bescheid vom 1. April 2011 wies die belangte Behörde einen Antrag des Bw auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes vom 8. März 2011 gemäß § 65 Abs. 1 FPG in der damals geltenden Fassung ab.

 

Begründend führt die belangte Behörde u. a. aus, dass dem in Rede stehenden Aufenthaltsverbot, das im Instanzenzug von der SID Oberösterreich mit 29. Juli 2007 bestätigt worden sei, sechs strafrechtliche Verurteilungen zugrunde lägen.

1. BG Linz-Land vom 28. August 2001, Zl: 4 U 138/2000t, wegen §§ 83 Abs. 1, 125 und 127 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt,

2. BG Linz-Land vom 4. März 2003, Zl: 4 U 21/2002i, wegen § 27 Abs. 1 SMG, Geldstrafe von 120 Tagessätzen,

3. BG Linz-Land vom 25. November 2003, Zl: 4 U 23/2002h, wegen § 83 Abs. 1 StGB, Geldstrafe von 40 Tagessätzen,

4. BG Linz-Land vom 16. Februar 2005, Zl: 4 U 85/2005s, wegen § 27 Abs. 1 SMG, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt,

5. LG Linz vom 27. März 2006, Zl: 33 Hv 30/2006t, wegen §§ 27 Abs. 1 (6. Fall), 27 Abs. 2 Z. 2 (1. Fall), 27 Abs. 1 (1. 2. und 6. Fall), 27 Abs. 2 Z. 1 SMG sowie 146 StGB, Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe sei durch das LG Linz (33 Hv 30/2006t) widerrufen worden;

6. BG Linz vom 29. Dezember 2006, Zl: 18 U 384/2006b, wegen § 83 Abs. 2 StGB, Freiheitsstrafe 1 Woche.

 

In seinem Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes habe der Bw im Wesentlichen angeführt, dass er mit 5 oder 6 Jahren nach Österreich gekommen sei und hier die Schulpflicht absolviert habe. Er befinde sich derzeit bei seinem Großvater in x. Dieser sei ein 80-jähriger Pensionist und bekomme monatlich 100 Euro. Das Leben in x sei teuer und der Verdienst sehr schlecht. Er habe in x keine eigene Unterkunft und würde nur schwer Arbeit finden, da er kein x spreche. Die Kultur in x habe er nicht mitbekommen, da er in x geboren sei und bereits früh nach Österreich gekommen sei. Die ganze Familie und die Verwandten befänden sich in Österreich. Der Bw bitte nunmehr um eine Chance sich wieder beweisen zu könne, da er sich geändert habe und in Österreich gerne arbeiten würde und sozial engagiert sei, weshalb er nicht mehr die öffentliche Sicherheit gefährden würde.

 

Die belangte Behörde hält fest, dass auch jetzt die nachteiligen Folgen einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes um vieles schwerer zu wiegen scheinen, als die Auswirkungen desselben auf die Lebens- und Familiensituation des Bw.

 

Die Antragsbegründung beziehe sich im Wesentlichen lediglich auf einen bisher eingetretenen Zeitablauf bzw. auf die für den Bw insgesamt schwierigen Lebensumstände in x. Diese Umstände für sich alleine könnten jedoch keinesfalls die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 65 FPG rechtfertigen.

 

Von entscheidender Bedeutung sei der Umstand, dass dem Bw der Bescheid über die Verhängung des 10-jährigen Aufenthaltsverbotes zugestellt worden und er im Wissen dieser Maßnahme weiterhin straffällig geworden sei. In diesem Zusammenhang liege der Behörde das rechtskräftige Urteil des LG Linz zur Zl: 28 Hv 127/08y vor. Danach sei der Bw wegen mehrfachen, teils versuchten teils gewerbsmäßigen, Betrugs (§§ 146, 148 u. 15 StGB) sowie wegen mehrfacher vorsätzlicher Körperverletzung (gemäß § 83 Abs. 1 StGB) am 3. bzw. 5. Mai 2008 verurteilt worden (Strafausmaß 13 Monate, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren).

 

Angesichts dieses neuerlichen schwerwiegenden Fehlverhaltens sei die Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes unbedingt notwendig. Der Bw sei demnach noch als unverbesserlicher Rückfallstäter anzusehen.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 26. April 2011.

 

Zunächst stellt der Bw die Anträge: die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Aufhebung des ggst. Aufenthaltsverbotes stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

In seiner Begründung führt der Bw in der Folge die schon im Antrag erhobenen Gründe an, die vor allem seine derzeitige Lebenssituation in x betreffen. Er bereue sein Fehlverhalten in Österreich zutiefst und habe sich seit seiner freiwilligen Rückkehr bzw. seit seiner letzten Verurteilung stets wohl verhalten. Er sei auch psychisch krank und während seines Aufenthalts in Österreich in entsprechender Behandlung gewesen, die ihm in x mangels finanzieller Mittel nicht zur Verfügung stehe. Wenn die belangte Behörde darauf hinweise, dass der Bw noch als unverbesserlicher Rückfallstäter anzusehen sei, zumal er trotz Erlassung des Aufenthaltsverbotes neuerlich verurteilt worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass diese Verurteilung auf sein Verhalten vom Mai 2008 zurückzuführen sei, somit sein strafbares Verhalten nunmehr bereits 3 Jahre zurückliege.

 

Es könne daher durchaus von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden, dies auch in Hinblick darauf, dass ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei, sodass auch das Strafgericht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen sei. Auch eine Interessensabwägung des § 66 FPG könne nunmehr nach Verstreichen von 3 Jahren nach seiner letzten Straftat vorgenommen werden, insbesondere in Hinblick auf die Lebensumstände in x.

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung in Verbindung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei – auch vom Bw selbst nicht widersprochen - aus der Aktenlage ergibt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 69 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011, sind eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

3.1.2. Diese Bestimmung korrespondiert zu der des § 65 Abs. 1 FPG in der vorhergehenden Fassung. Sie ist im vorliegenden Fall anwendbar, zumal der Bw bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes über einen Aufenthaltstitel verfügte.

 

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem inhaltlich mit dem aktuellen § 69 Abs. 2 FPG vergleichbaren § 65 Abs. 1 FPG in der vorhergehenden Fassung kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung der Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.

 

Bei dieser Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose weiterhin zu treffen ist, sodass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grunde des nunmehrigen § 61 FPG (Schutz des Privat- und Familienlebens) zulässig ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat sich somit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im konkreten Fall ein relevanter Eingriff im Sinne des § 61 FPG vorliegt und – gegebenenfalls – ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes weiterhin dringend geboten ist. Bejahendenfalls ist ferner zu erörtern, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben. Diese Interessen sind daran anschließend gegeneinander abzuwiegen.

 

3.2.2. Es ist jedoch eindeutig darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG keinesfalls dazu geeignet sein kann, Umstände die bei der Erlassung des ursprünglichen Aufenthaltsverbotes gewürdigt wurden und durch die Rechtskraft der Entscheidung gedeckt sind, neu oder anders zu beurteilen, da dies in Hinblick auf § 68 Abs. 1 AVG unzulässig wäre. Umstände, die bei Beurteilung im Rahmen der Verhängung der Maßnahme unverändert bestanden, unterliegen daher nicht den Überprüfungsmöglichkeiten im Rahmen des ggst. Verfahrens.

 

In diesem Sinn war somit die Feststellung, dass der Bw in Österreich langjährig aufhältig war, hier die Schule absolvierte und sich seine Verwandten im Bundesgebiet aufhalten, schon im ursprünglichen Verfahren bekannt und erlaubt daher keine neuerliche Abwägung im Sinne des § 61 FPG.  

 

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Bw – wie anhand seiner gehäuften, mannigfaltigen und teils schweren kriminellen Aktivitäten im Bundesgebiet über einen langen Zeitraum vor seiner Inhaftierung eindrucksvoll verdeutlicht wird – ein besonders hohes und offensichtlich auch gefestigtes kriminelles Potential aufwies. Der Bogen spannt sich von verschiedenen Körperverletzungsdelikten über Straftaten im Bereich des SMG bis zu diversen  Vermögensdelikte. Dies setzt ein besonders gefestigtes kriminelles Potential voraus, das fraglos geeignet ist ein Grundinteresse der Gesellschaft (hier an der Verhinderung strafbarer Handlungen, am Schutz der Unversehrtheit von Personen sowie deren Gesundheit, und an der Vermeidung von Vermögensdelikten aller Art) massiv, akut und nachhaltig zu gefährden.

 

Weiters kann durch den längeren Zeitraum der Begehung der verschiedenen Delikte, nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig, sondern in Form einer persönlichen Disposition bestand.

 

Besonders ist jedoch bei einer Zukunftsprognose hervorzuheben, dass der Bw in vollem Bewusstsein, dass ihm - wegen seiner Straftaten – eine dauerhafte Entfernung aus dem Bundesgebiet drohte, dennoch wieder straffällig wurde und dies gleich durch mehrfache inkriminierte Handlungen, wie vorsätzliche Körperverletzung und gewerbsmäßigem Betrug. Eine derartige Dreistigkeit wirft ein doch eher ungünstiges Licht auf die – nunmehr laut Beteuerungen – geänderte Einstellung, die auch nicht dadurch abgemildert wird, dass das Gericht lediglich einen Teil der Haftstrafe als unbedingt verhängte, wie der Bw entschuldigend anführt.

 

Bei einer derartigen Konstellation ist keinesfalls ohne weiteres davon auszugehen, dass das bei ihm festgestellte massive kriminelle Potential nicht mehr gegeben sei.

 

Daran vermag auch die Tatsache nichts ändern, dass der Bw freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste, wie er anführt, da dieses punktuelle rechtskonforme Verhalten – wenn auch positiv – nicht geeignet ist, Rückschlüsse auf einen tatsächlichen umfangreichen Gesinnungswandel zuzulassen.

 

3.3.2. Entscheidend für die Beurteilung des Wohlverhaltens ist das nachhaltige und gefestigte Verhalten des Betreffenden nach der Verurteilung bzw. nach der Entlassung aus der Strafhaft. Dabei ist die Annahme der Nachhaltigkeit der Gesinnungs- bzw. der Verhaltensänderung abhängig von Schwere und Verfestigung der ursprünglich festgestellten kriminellen Disposition zeitlich dermaßen zu dimensionieren, als bei ursprünglich massiver Disposition ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist.

 

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass – auch wenn dem Bw ein gewisses Maß an Reue vor allem angesichts der Lebenssituation in x zugebilligt wird -   jedoch zum Entscheidungszeitpunkt noch keinesfalls das Maß an Nachhaltigkeit des Gesinnungswandels gegeben ist, das ein Abweichen von der ursprünglichen Gefährdungsannahme erlauben würde. Bei einem derart langen "kriminellen Vorleben" ist ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren sicher nicht ausreichend.

 

3.3.3. In diesem Sinn ist also abschließend festzustellen, dass die ursprüngliche Prognoseentscheidung, wonach im Fall des Bw ein besonders hohes, gegenwärtiges und nachhaltiges Gefährdungspotential vorliegt, weiterhin aufrecht erhalten werden muss.

 

3.4. Insofern sich der Bw – im Rahmen der Interessensabwägung nach § 61 FPG – auf seine mangels finanzieller Mittel in x nicht behandelbaren psychischen Probleme stützt, ist zum Einen anzumerken, dass diese ja schon in Österreich vorlagen und somit grundsätzlich bei der Abwägung im Zuge der Verhängung des Aufenthaltsverbotes mitberücksichtigt sein mussten, wodurch hier keine Neuerung zu erkennen ist; zum Anderen wären sie auch nicht geeignet die Waagschale im Rahmen der neuerlichen Interessensabwägung zugunsten des Bw zu verstärken. Die finanzielle Lage ist vom Bw nicht unbeeinflussbar, auch wenn er angibt, mangels Sprachkenntnisse keine entsprechende Arbeit in Mazedonien zu finden. Klar ist aber, dass grundsätzlich in diesem Land die diesbezüglichen Therapiemöglichkeiten bestünden. 

 

Weitere Umstände, die als Neuerungsgründe im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG iVm. § 61 FPG zu berücksichtigen wären, sind nicht bekannt, ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage und wurden vom Bw nicht vorgebracht. 

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass keine Änderung der maßgeblichen Umstände im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG vorliegt, weshalb der Antrag – von der belangten Behörde völlig zurecht – als unbegründet abgewiesen wurde.

 

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Поука о правном леку

Против овог Решењa није дозвољено уложити уредан правни лек.

 

Напомена:

 

Против овог Решењa може да се уложи жалба у року од шест недеља од дана достављањa истог на Уставни или Управни суд. Жалбу мора - осим законом предвиђених изузетака – да уложи и потпише надлежни адвокат. На сваку жалбу плаћа се такса у вредности од 220 Евро.

 

 

Bernhard Pree

 

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