Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166094/6/Fra/Gr

Linz, 08.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Mai 2011, VerkR96-3957-2011, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Juli 2011, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (64 Euro zu entrichten).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG


Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs. 7a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 320 Euro (EFS 64 Stunden) verhängt, weil er am 24. Februar 2011 um 08:45 Uhr in Kematen am Innbach, Autobahn A8, Straßenkilometer 24.950, das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X gelenkt und sich vor der Inbetriebnahme, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, indem die Summe der zulässigen Gesamtgewichte 40.000 Kilogramm durch die Beladung um 6050 Kilogramm – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Juli 2011 – diese hat der Bw beantragt – erwogen:

 

I.3.1. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

§ 4 Abs.7a KFG 1967 lautet: Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 Kilogramm, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 Kilogramm, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 Kilometer Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 Kilogramm nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18.75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 Meter nicht überschreiten.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

I.3.2. Sachlage:

 

Die spruchgemäße Überladung ist erwiesen. Der Oö. Verwaltungssenat stützt sich auf die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis vom 25. Februar 2011, GZ: A1/000008630/01/2011, die vorgelegte Eichbestätigung Nr. 150678 betreffend die bei der gegenständlichen Verwiegung verwendete Waage, auf das Wägeprotokoll Nr. 18906, auf die vom Meldungsleger vorlegten Unterlagen betreffend die Entfernung vom Lade- zum Entladeort, auf die zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 20. April 2011 sowie auf die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung.

 

Der Meldungsleger X, führte bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20. April 2011 aus, dass er am besagten Tage mit seinen Kollegen X Verkehrsdienst auf der A8 hatte. Dabei sei ihm ein mit Rundholz beladenes Sattelkraftfahrzeug aufgefallen, welches in Richtung Wels unterwegs war. Aufgrund der geladenen Rundholzmenge habe für ihn der Verdacht bestanden, dass dieses Fahrzeug überladen war. Diesbezüglich verfüge er über einige Berufserfahrung. Das Fahrzeug sei in Kematen am Innbach zu einer Gewichtskontrolle angehalten worden. Mit dem Sachverhalt konfrontiert, habe der Lenker angegeben, das Holz in Wörth an der Isar geladen zu haben. Weiters habe der Lenker angegeben, das Blochholz nach Steyrermühl transportieren zu müssen. Soweit er sich noch daran erinnern könne, habe ihm der Lenker angegeben, das Holz auf einem Firmengelände geladen zu haben. Das Holz sei also nicht aus dem Wald zu der Abladestelle nach Steyrermühl transportiert worden. Das verwendete KFZ habe nicht die nach dem KFG 1967 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, um einen Holztransport von mehr als 40 t durchführen können. Die hintere Achse des Anhängers sei nicht mit Doppelbereifung ausgerüstet gewesen bzw. nur eines der beiden Fahrzeuge hatte mehr als zwei Achsen. Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 müssen jedoch beide Fahrzeuge mehr als zwei Achsen aufweisen. In die Ladepapiere habe er keine Einsicht genommen. Ob der Lenker Weisungen von wem auch immer erhalten habe, könne er nicht angeben. Er habe ihn diesbezüglich auch nicht gefragt. Hinsichtlich der Entfernung vom Ladeort zum Entladeort habe er diverse Internetprogramme in Anspruch genommen.

 

In der o.a. Anzeige der API Ried im Innkreis vom 25. Februar 2011 wird unter der Rubrik "Beweismittel" folgendes angeführt:

 

Der unter "Darstellung der Tat" geschilderte Sachverhalt wurde von der Streife der API Ried im Innkreis (GI X und GI X) bei einer auf der Kontrollstelle Kematen durchgeführten Wiegekontrolle festgestellt. Das mit Rundholz beladene Sattelkraftfahrzeug wurde auf der am Verkehrskontrollplatz eingebauten und geeichten Brückenwaage gewogen. Das bei der Verwiegung festgestellte Gewicht wurde auf einem "Wägeprotokoll" abgedruckt. Das Rundholz wurde von Wörth/Isar nach Steyrermühl transportiert. Die "44 t Regelung" im Sinne des § 4 Abs.7a KFG konnte für diesen Transport aus mehreren Gründen nicht angewendet werden. Erstens wurde das Holz nicht im Wald, sondern auf einem Firmengelände geladen. Weiters wurde bei diesem Transport die erlaubte Strecke von 100 Kilometer Luftlinie überschritten (tatsächlich ca. 129 Kilometer Luftlinie). Zuletzt weist das o.a. Sattelkraftfahrzeug auch nicht die gemäß § 4 Abs. 7a KFG geforderten technischen Eigenschaften auf. Die erlaubte Summe der Gesamtgewichte beträgt in diesem Fall daher 40000 Kilogramm. Dem Lenker wurde der Auftrag erteilt, einen Teil der Ladung abzuladen.

 

Unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen-X" ist ausgeführt:

 

Er habe das Holz am Firmengelände in Wörth an der Isar geladen. Es sei sehr schwierig das Gewicht der Ladung richtig einzuschätzen. Bedauerlicherweise habe er zu viel geladen.

 

Unter der Rubrik "Wiegeprotokoll" ist ausgeführt:

 

Das bei der Verwiegung angefertigte "Wägeprotokoll" mit der Nummer 18906 liegt bei der API Ried im Innkreis auf und kann bei Bedarf angefordert werden.

 

Bei der Berufungsverhandlung wiederholte der Meldungsleger zeugenschaftlich u.a. im Wesentlichen seine am 20. April 2011 vor der belangten Behörde getätigten Aussagen. Zudem fügte er hinzu, dass er nach Rücksprache des Lenkers, wo dieser das Holz geladen hatte bzw. wo er es hinbringt, feststellen konnte, dass auch die Distanz überschritten wurde. Er habe die Distanz auch mehrmals im Internet überprüft und er sei auf eine Luftlinie auf 127 km gekommen auf einer Maßstabskarte. Er habe das auch mit dem Lineal nachgemessen und sei auf 127,5 km gekommen. Der Lenker habe angegeben, das Holz nicht in einem Wald aufgeladen, sondern auf einem Firmengelände übernommen zu haben. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er in die Ladepapiere Einsicht genommen habe. Aus Erfahrung kann er jedoch sagen, das Lenker in der Regel keine vernünftigen Ladepapiere mithaben, er habe sich auf die Angaben des Lenkers verlassen. Er sei schon mehr als 25 Jahre mit Verwiegungen befasst.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung den Angaben des Meldungslegers keinen Glauben zu schenken. Dieser wirkte bei seiner Vernehmung sachlich und kompetent. Weiters ist zu bedenken, dass er seine Angaben unter Wahrheitspflicht gemacht hat.

 

Zum Verschulden des Bw hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausgeführt, dass die mögliche Unkenntnis über das Gewicht der Beladung den Bw nicht entlasten könne, zumal hieraus zu folgern ist, dass er mangelnde Sorgfalt angewendet habe bzw. eine Überladung vielleicht nicht bewusst, jedoch in billigender Weise in Kauf genommen habe. Somit habe er jedenfalls fahrlässig gehandelt, wobei mangelnde Sorgfalt das Verschulden nicht gering macht. Jedem Fahrzeuglenker müsse bewusst sein, das höchst zulässige Gesamtgewicht unter keinen Umständen zu überschreiten. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur sei es rechtlich unerheblich, ob einem Lenker vor Ort eine Verwiegung des Fahrzeuges möglich ist oder nicht. Er ist im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht vielmehr gehalten, nur eine solche Beladung seines Fahrzeuges durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, die eine Überladung ausschließt. Ein Verschulden wurde vom Bw u.a. mit dem Hinweis verneint, dass es anhand der Ladepapiere zu keiner Überladung hätte kommen können. Dazu sei festzuhalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der Gewichtsbestimmungen (allein) anhand der Ladepapiere kein wirksames Kontrollsystem darstellt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat tritt diesen Erwägungen bei. Da der Bw im Berufungsverfahren kein weiteres Vorbringen zur Schuldfrage erstattet hat, hat er die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Es ist ihm nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Der Hinweis des Vertreters des Berufungswerbers bei der Berufungsverhandlung auf Anmerkung 9 zu § 102 Abs.1 KFG 1967 in Grundner-Pürstel, KFG, Manz-Verlag, siebte aktualisierte und überarbeitete Auflage, Stand 1. Juni 2006, geht deshalb ins Leere, weil beim gegenständlichen Kraftfahrzeug, auch wenn es am Firmengelände übernommen wurde, kein Zollverschluss angebracht war.

 

Der Bw hat seine Einvernahme sowie die Einvernahme des Herrn X im Rechtshilfeweg beantragt. Weiters hat er die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Die Einvernahme im Rechtshilfeweg hatte zu unterbleiben, zumal der UVS verpflichtet war, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und für ihn das Unmittelbarkeitsprinzip gilt. Warum der Bw zur Verhandlung nicht erschienen ist, ist dem Oö. Verwaltungssenat nicht bekannt. Inwiefern die Einvernahme des Herrn X von rechtlicher Relevanz wäre hat der Bw nicht dargelegt.

 

 

I.3.3. Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung mangels Angaben des Bw folgende Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgrund einer Schätzung zugrunde gelegt:

 

Monatliches Nettoeinkommen 1400 Euro, keine Sorgepflichten. Der Bw hat dieser Einschätzung nicht widersprochen, weshalb sich diese Verhältnisse auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Zudem wird davon ausgegangen, dass der Bw vermögenslos ist. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als strafmildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet.

 

Die Geldstrafe ist notwendig einerseits aus generalpräventiven, aber auch deshalb notwendig, um den Bw den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu bewegen, künftig die kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend einzuhalten.

 

Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 6,4 Prozent ausgeschöpft.

 

Die Strafe ist sohin nach den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG unter Berücksichtigung der (geschätzten) sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw Tat- u. Schuld angemessen festgesetzt.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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