Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730027/4/Wg/Jo

Linz, 16.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, geb. x, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. März 2010, AZ: 1038091/FRP, verhängte Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 15. März 2010, AZ: 1038091/FRP, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw), gemäß § 53 Abs.1 FPG ausgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 22. März 2010.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat der Sicherheitsdirektion den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

 

Der Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Die gemäß § 53 Abs.1 FPG idF vor dem 1. Juli 2011 verhängte Ausweisung gilt gemäß § 125 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als Rückkehrentscheidung. Gemäß § 9 Abs.1a FPG ist bei Rückkehrentscheidungen der Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde.

 

Laut Mitteilung der BPD Linz vom 11. August 2011 wurde dem Bw vom Magistrat Linz eine Niederlassungsbewilligung - beschränkt, gültig von 26. Mai 2011 bis 25. Mai 2012 ausgestellt.

 

Die Ausweisung wurde damit gegenstandslos. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Übersetzung dieser Entscheidung war nicht notwendig, da der Bw laut Stellungnahme der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 17. Mai 2011 bemüht ist, sich Deutschsprachkenntnisse auf Niveau A2 anzueignen und der Sicherheitsdirektion bereits eine entsprechende Prüfungsanmeldung vorlag.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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