Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100841/2/Weg/Ri

Linz, 30.03.1993

VwSen - 100841/2/Weg/Ri Linz, am 30. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J N vom 31. August 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. August 1992, VerkR96/12075/1991-Ah, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl. Nr. 866/1992 (AVG) iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 11 Abs.1, 2. § 4 Abs.1 lit.a, 3. § 4 Abs.5 jeweils StVO 1960 und 4. § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1. 500 S, 2. 3.000 S, 3. 1.500 S und 4. 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 10 Stunden, 2. 3 Tagen, 3. 1 Tag und 4. 2 Tage verhängt, weil dieser am 10. September 1991 gegen 9.25 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen auf der K Landesstraße im Ortsbereich K im Gemeindegebiet L, Richtung S gelenkt habe, wobei er ca. bei Kilometer 26,2 der K Landesstraße nach einem Überholmanöver den Fahrstreifen nach rechts wechselte, ohne sich davon überzeugt zu haben, ob dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist (beim Zufahren zum rechten Fahrstreifen habe er mit dem Anhänger den zuvor überholten PKW gestreift und beschädigt). 2. Habe er es unterlassen, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in einem ursächlichen Zusammenhang stand, sofort das von ihm gelenkte Fahrzeug anzuhalten. 3. Habe er es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. 4. Sei er nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung der Gruppe C und E gewesen. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 700 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner fristgerecht eingebrachten Berufung sinngemäß ein, er sei am 10. September 1991 um 9.25 Uhr nicht an der angeblichen Unfallstelle gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch zu Hause in seiner Werkstatt befunden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch einen Anruf beim Gendarmerieposten A, um den Unfallzeitpunkt, der im Akt einerseits mit 10. September 1991, 9.25 Uhr und andererseits mit 9. September 1991 um 12.40 Uhr angeführt ist, zu eruieren.

Demnach steht fest, daß der Berufungswerber die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht am 10. September 1991 um 9.25 Uhr gesetzt hat. Entsprechend der Anzeige der Unfallbeteiligten I S und der Mitteilung des Gendarmeriepostens A hat sich der Vorfall am 9. September 1991 um 12.40 Uhr zugetragen. Die Unfallzeit ist auch in der Verkehrsunfallanzeige des Gendarmeriepostenkommandos W vom 13.10.1991 mit 9. September 1991, 12.40 Uhr, angeführt.

Die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.2.1992) beinhaltet als Tatzeit (wie im Straferkenntnis) den 10. September 1991, 9.25 Uhr. Eine, den richtigen Tatzeitpunkt zum Inhalt habende Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde nicht gesetzt.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat über den vorliegenden Sachverhalt wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung die unverwechselbare Anführung der Tatzeit. Es belastet einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn die mit 9. September 1991, 12.40 Uhr feststehende Tatzeit (sei es auch irrtümlicher Weise) mit 10. September 1991, 9.25 Uhr angeführt ist.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit führt dann zur Behebung, wenn die Berufungsbehörde zur Berichtigung dieses Fehlers nicht (mehr) befugt ist. Diese Befugnis würde nur dann gegeben sein, wenn innerhalb der im § 31 Abs.1 VStG normierten Verfolgungsverjährungsfrist eine die richtige Tatzeit beinhaltende Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre. Nachdem letzteres nicht geschehen ist, war im Sinne des § 45 Abs.1 VStG die Einstellung zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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