Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166029/3/Zo/Gr

Linz, 04.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des X vom 1. April 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 16. Februar 2011, Zahl: VerkR96-14235-2010 wegen Übertretungen der StVO und des FSG zu Recht erkannt:

 

I. Hinsichtlich der Punkte 1a und 2a wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben. Die Geldstrafen werden jeweils auf 726 Euro herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafen werden mit zehn Tagen bestätigt.

 

II. Hinsichtlich der Punkte 1b und 2b wird der Berufung gegen die Strafhöhen teilweise stattgegeben. Die Geldstrafen in Höhe von 1600 Euro werden bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafen werden jeweils auf 14 Tage herabgesetzt.

 

III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 465,20 Euro. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I und II: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 und 19 VStG

Zu III: § 64 ff VStG

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 24. Oktober 2010 gegen 20:20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Thalheim auf der L-567, Thalheimerstraße beim Haus Schauersberg 28 und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe

a) obwohl er nicht in Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse B war, weil ihm diese mit Bescheid des Landratsamtes Unstrut-Hainich vom 19. Oktober 2010 entzogen worden war;

b) wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6 Promille befunden habe.

 

Weiters wurde ihm vorgeworfen, dass er am 24. Oktober 2010 gegen 22:30 Uhr erneut den PKW mit dem Kennzeichen X in Thalheim auf der L-567, Thalheimerstraße beim Haus Schauersberg 28 und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe,

a)obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse B war, da ihm diese mit Bescheid des Landratsamtes Unstrut-Hainich vom 19. Oktober 2010 entzogen war;

b.) wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6 Promille befunden habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1 a und 2 a jeweils eine Übertretung des § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.4 Z.1 und zu den Punkten 1 b und 2 b jeweils eine Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen. Bezüglich der Punkte 1a und 2a wurden Geldstrafe in Höhe von jeweils 730 Euro (EFS jeweils 10 Tage) gemäß § 37 Abs.1 und 4 FSG und bezüglich der Übertretungen zu 1b und 2b jeweils Geldstrafe in Höhe von 1600 Euro (EFS jeweils 22 Tage) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verhängt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er sich zu seiner Schuld bekenne und dafür gerade stehen wolle. Er sei in der Zwischenzeit arbeitslos geworden und bekomme lediglich 390 Euro. Er ersuche daher um Überprüfung der Strafbemessung und Bewilligung einer Ratenzahlung, weil er nicht in der Lage sei, den Gesamtbetrag auf einmal zu bezahlen.

 

3. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet. Eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich, sie wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 24. Oktober 2010 gegen 20:20 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen X in Thalheim auf der L-567 im Bereich des Hauses Schauersberg 28. Er war zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert und nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weil ihm diese vom Landratsamt Unstrut-Hainich mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 entzogen worden war. Um 22:30 Uhr am selben Abend lenkte er erneut den PKW. In seiner Berufung vom 1. April 2011 hat der Berufungswerber den Sachverhalt eingestanden und die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe eingebracht. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 24. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen lediglich die Mindeststrafe betragen bzw. diese ganz geringfügig überschreiten. Er wurde darauf hingewiesen, dass im Fall einer Abweisung der Berufung Verfahrenskosten in Höhe von 20 Prozent des Strafbetrages vorgeschrieben werden müssten. Daraufhin gab er telefonisch bekannt, dass er seine Berufung zurückziehen werde, eine entsprechende schriftliche Bestätigung dieser mündlichen Ankündigung langte jedoch trotz telefonischer Urgenz weder bei der Erstinstanz noch beim UVS ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet, weshalb der Schuldspruch der Verwaltungsübertretungen in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Gemäß § 13 Abs.1a AVG können Mitteilungen bei der Behörde auch telefonisch eingebracht werden. Erscheint die telefonische Einbringung der Natur der Sache jedoch nicht tunlich, so kann die Behörde den Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

 

Das Zurückziehen einer Berufung ist aufgrund der damit verbundenen Rechtswirkungen sowie im Interesse der Rechtssicherheit sowohl für den Berufungswerber als auch für die Behörde lediglich per Telefon nicht tunlich. Dem Berufungswerber wurde daher aufgetragen, diese Zurückziehung schriftlich zu erklären, wobei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Es ist daher über die Berufung zu entscheiden.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigungen entzogen wurde oder gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes
1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Die Erstinstanz hat bezüglich der Alkoholdelikte die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, weshalb auch bezüglich, der "Schwarzfahrten" die Mindeststrafe von 726 Euro ausreichend ist.

 

Bezüglich der Alkoholdelikte wurde die Mindest(Geld)strafe verhängt, weshalb auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Untergrenze von 14 Tagen herabzusetzen war. Gründe für eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe liegen nicht vor.

 

Die nunmehr festgesetzten Strafen stellen jeweils die gesetzlich Untergrenze dar, weshalb eine noch weitere Herabsetzung nicht in Betracht kommt. Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen nicht vor, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen. Es konnten daher trotz der ausgesprochenen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers die Strafen nicht weiter herabgesetzt werden.

 

Über das gleichzeitig mit der Berufung eingebrachte Ratenansuchen hat zuständigkeitshalber die Erstinstanz zu entscheiden.

 

Zu III:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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