Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166072/6/Kof/Gr

Linz, 28.07.2011

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Mai 2011, VerkR96-5067-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG–VOen 561/2006 und 3821/85,
zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird die Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) wie folgt
herab- bzw. festgesetzt werden:

 

Zu 1:                                   150 Euro                 30 Stunden

 

Zu 2:                                   400 Euro                 80 Stunden

 

Zu 3 + 4 gesamt:                350 Euro                70 Stunden

 

Zu 5:                                   Ermahnung             keine EFS

 

Zu 6:                                   150 Euro                 30 Stunden

 

Zu 7:                                   150 Euro                 30 Stunden

 

Zu 8:                                   150 Euro                 30 Stunden

 

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.  Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:  §§ 19, 20, 21, 64 und 65 VStG

                             § 134 Abs.1b KFG  idF  30.KFG-Novelle,  BGBl I Nr. 94/2009

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o Geldstrafe (150 + 400 + 350 + 0 + 150 + 150 + 150 =) ......... 1.350 Euro

o Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................................ 135 Euro

                                                                                                          1.485 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(30 + 80 + 70 + 0 + 30 + 30 + 30 =) ..................................... 270 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger
oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1.    Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben:

-         16.12.2010 von 04:51 Uhr bis 17.12.2010 15:14 Uhr                             sehr  schwer-      

-         mit einer Lenkzeit von 13:29 Stunden                                             wiegender Verstoß                                                                                                                                       

-         20.12.2010 von 13:16 Uhr bis 21.12.2010 17:46 Uhr                             sehr  schwer-

      mit einer Lenkzeit von 12:19 Stunden                                            wiegender Verstoß                                                                                                                                              

-         03.01.2011 von 06:38 Uhr bis 04.01.2011 17:09 Uhr                             schwerwiegender
mit einer Lenkzeit von 11:54 Stunden                                             
Verstoß

 

2.    Es wurde festgestellt, das Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mind. 3 Stunden und der zweite Teil einen unterbrochenen Zeitraum von mind.
9 Stunden umfassen muss:

Beginn des 24 Stundenzeitraumes

-      am 16.12.2010, 04:51 Uhr. Ruhezeit von 07:51 Stunden                   

        schwerwiegender Verstoß                                                           

-         am 20.12.2010, 13:16 Uhr. Ruhezeit von 04:08 Stunden               

            sehr schwerwiegender Verstoß                                                                          

      am 27.12.2010, 09:40 Uhr. Ruhezeit von 07:49 Stunden               

       schwerwiegender Verstoß                                                                                                                     

3. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

     Am 16.12.2010 wurde von 16:17 Uhr bis 17.12.2010 01:07 Uhr mit 06:54 Stunden Lenkzeit keine Fahrunterbrechung eingelegt       sehr schwerwiegender Verstoß

 

4.    Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am

-          22.12.2010 wurde von 05:25 Uhr bis 22.12.2010 15:44 Uhr mit einer Lenkzeit von 07:06 Stunden nur 00:33 Stunden     schwerwiegender Verstoß

-          05.01.2011 wurde von 04:29 Uhr bis 05.01.2011 14:00 Uhr

      mit einer Lenkzeit von 06: 42 Stunden nur 00:16 Stunden Lenkpause

      eingehalten     sehr schwerwiegender Verstoß                          

 

 

5.      Es wurde festgestellt, dass Sie am 11.01.2011 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da auf den vorgelegten Schaublättern jeweils der Vorname fehlte.

6.      Es wurde festgestellt, dass Sie am 11.01.2011 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben.

     Am 10.01.2011 wurden 2 Schaublätter verwendet.

7.      Am 11.01.2011 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter der vorausgehenden
28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.

      Es fehlte das Schaublatt von 19.12.2010 /13:01 Uhr bis 20.12.2010/13:14 Uhr,

      obwohl der LKW in dieser Zeit 129 km bewegt wurde.

8.      Sie haben am 11.01.2011 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

      Sie haben für den Zeitraum von 14.12.2010 / 00:00 Uhr bis 16.12.2010 / 04:42 Uhr sowie
      von 29.12.2010/17:06 Uhr bis 03.01.2011 / 06:21 Uhr keine Bescheinigung vorlegen  

      können, dass Sie sich im Erholungsurlaub befunden haben.

 

Tatzeit: 11.01.2011, 10:00 Uhr

Tatort: Bundesstraße B1 nächst dem km 258,700

Fahrzeug: SL-.....;   SL-.....

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006   Lenker

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m Art.8 Abs.1 EG-VO 561/2006

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

§ 134 Abs,1 KFG i.V.m. Art. 7 EG.VO 561/2006

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art 15 Abs.5 lit.a EG-VO 3821/85

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt iii EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                      falls diese uneinbringlich ist,              gemäß §

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 700,00 Euro                       168 Stunden                                      § 134 Abs.1 KFG

2) 600,00 Euro                       168 Stunden                                      § 134 Abs.1 KFG

3) 300,00 Euro                       144 Stunden                                      § 134 Abs.1 KFG

4) 500,00 Euro                       144 Stunden                                      § 134 Abs.1 KFG

5) 150,00 Euro                       84 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG i.V.m § 20 VStG

6) 150,00 Euro                       84 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG i.V.m § 20 VStG

7) 150,00 Euro                       84 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG i.V.m § 20 VStG

8) 150,00 Euro                       84 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG i.V.m § 20 VStG

 

Gesamt:                                Gesamt:

2700,00 Euro                         960 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

270 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende  Geldbetrag  (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt daher  2.970,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 12. Mai 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26. Mai 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat in der Berufung die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) zwar beantragt, jedoch mit Schriftsatz vom
20. Juli 2011 darauf ausdrücklich verzichtet.

 

Die Durchführung einer mVh ist somit nicht erforderlich;

VwGH vom 25.03.2009, 2008/03/0090–Pkt.10; vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 20.04.2004, 2003/02/0270 alle mit Vorjudikatur.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 22.07.2011 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw bringt mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 betreffend die Strafbemessung ua. Folgendes vor:

 

Bei der Überprüfung der Strafbemessung möge Berücksichtigung finden,
dass zwischen den Fahrten sehr lange Zeitspannen lagen, in welchen ich mich ausruhen konnte; diese Zeiträume haben teilweise die tägliche Ruhezeit erreicht.

Es war mir aber nicht möglich, noch länger an den Versteigerungsorten
zu bleiben, weil die Kühe die täglich zwei- bis dreimal gemolken werden, dringend zu den Landwirten zurückgebracht werden mussten.

Auf Belange des Tierschutzes bin ich in meiner Berufung bereits eingegangen.

Ich bereue, dass es zu diesen Übertretungen gekommen ist,

mein Geständnis möge als weiterer Strafmilderungsgrund gewertet werden.

 

Betreffend die Strafbemessung wird zu den einzelnen Punkten ausgeführt:

 

Zu Punkt 1 – Lenkzeiten:

Der Bw hat an keinem einzigen Kalendertag die maximal erlaubte Lenkzeit überschritten, am 20. Dezember 2010 und am 3. Jänner 2011 war die Lenkzeit sogar beträchtlich geringer als die maximal erlaubte Lenkzeit.

Die Überschreitung nach Punkt 1 ergibt sich einzig und allein durch die Unterschreitung der täglichen Ruhezeiten –

diese wird ohnedies nach Punkt 2 bestraft.

Es wird daher – wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis, Punkte 6., 7. und 8 –

§ 20 VStG angewendet und die gemäß § 134 Abs.1b KFG (iVm § 20 VStG)) vorgesehene Mindest-Geldstrafe von 150 Euro festgesetzt.

 

Zu Punkt 2:

Der Bw hat – worauf dieser im Schriftsatz vom 22. Juli 2011 zutreffend hinweist – zwischen den Fahrten immer wieder sehr lange Ruhezeiten eingelegt.  Somit ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 400 Euro herabzusetzen.

 

Zu Punkte 3 und 4:

In beiden Punkten hat der Bw nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten  oder  von 15 Minuten gefolgt von einer Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH sind nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine (einzige) Gesamtstrafe zu verhängen;

VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

          vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.

 

Der Bw hat jedoch am 22.12.2010 und am 05.01.2011 jeweils mehrere Lenkzeitunterbrechungen in der Dauer von mehr als 15 Minuten eingehalten.

 

Somit ist es gerechtfertigt und vertretbar, eine Gesamtstrafe von 350 Euro festzusetzen.

 

Zu Punkt 5:

Die Schaublätter vom 11. Jänner 2011 wurden/werden dem Bw zugeordnet – siehe dessen Bestrafung unter Punkt 6.

Betreffend das Fehlen des Vornamen wird daher iSd § 21 Abs.1 VStG

von der Verhängung einer Strafe abgesehen und

der Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

Zu Punkte 6, 7 und 8 werden die Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt.

 

Zu den Ersatzfreiheitsstrafen ist zu ausführen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen

(= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Daraus ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.

 

Es werden/wird daher die Ersatzfreiheitsstrafe(n)

·         zu Punkte 1., 6., 7. und 8.:  auf jeweils 30 Euro;

·         zu Punkt 2:  auf 80 Euro;

·         zu Punkte 3. + 4. gesamt:  auf 70 Euro herabgesetzt   und

·         zu Punkt 5.:  keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..... 10%

der teilweise neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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