Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166107/2/Zo/Gr

Linz, 04.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, X, vom 1. Juni 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 4. April 2011, Zahl: VerkR96-452-2011, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

 

II. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung stattgeben, von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

III. Es entfallen sämtliche Verfahrenkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG

zu III: § 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 11. Jänner 2011 um 13:40 Uhr das Sattelkraftfahrzeug X auf der B148, bei Straßenkilometer 23,200 gelenkt habe und dabei als Lenker dieses Kraftfahrzeuges, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, das Fahrverbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit der Zusatztafel "ausgenommen berechtigte laut Kundmachung in der amtlichen Linzer Zeitung, Folge 25 vom 10. Dezember 2010" nicht beachtet habe, obwohl er nicht unter diese Ausnahme gefallen sei.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.7a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (EFS 30 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die ursprüngliche Entladestelle in 85622 Feldkirchen nicht habe anfahren können, weil beim dortigen Lagerhaus die Anlage defekt gewesen sei. Er sei deshalb mit dem beladenen LKW auf das Betriebsgelände der Spedition X gefahren. Diese Gemeinde sei vom Fahrverbot ausgenommen. Die gegenständliche Fahrtroute sei vom Disponenten vorgegeben worden. Ihm selbst sei das Fahrverbotsschild trotz der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht aufgefallen, dieses war auch erst seit einigen Wochen in Kraft.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug in Weng i. Innkreis auf der B 148 bei Straßenkilometer 23,200. Er hatte in X Düngemittel geladen und das Ziel der Fahrt befand sich in X.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Entsprechend der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 25. November 2010, Zahl: VerkR10-148-2-2010 besteht auf der B148 zwischen Straßenkilometer 19,807 und Straßenkilometer 36,778 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder eines mitgeführten Anhängers 3,5 t überschreitet.

 

Von diesem Fahrverbot sind nach § 2 der Verordnung Fahrten im Ziel- und Quellverkehr in Bayern östlich des Verlaufes der A 9 sowie nördlich des Verlaufes der A 8 und südlich des Verlaufes der A 92 und in Österreich nördlich des Verlaufes der A 1 und westlich der Gemeindegrenzen von Ansfelden, Traun, Pasching und Leonding ausgenommen.

 

5.2. Der Ziel- und Quellverkehr für ein relativ großes Gebiet ist vom gegenständlichen LKW Fahrverbot ausgenommen. Dieses "Ausnahmegebiet" umfasst entsprechend dem einen Bestandteil bildenden grafischen Darstellung sowie der verbalen Umschreibung im Wesentlichen das Gebiet westlich der Autobahnumfahrung München bis östlich des Zentralraumes Linz sowie nördlich der A1 (in Österreich) bzw. der A8 (in Bayern). Die nördliche Grenze bildet die Autobahn München-Deggendorf bzw. daran anschließend Regionen des Bayrischen Waldes und des Mühlviertels.

 

Sowohl der Ausgangspunkt der Fahrt (St. Peter bei Linz) als auch das Ziel dieser Fahrt (Feldkirchen bei München) befanden sich außerhalb des Ausnahmebereiches, weshalb der Berufungswerber die B148 nicht hätte befahren dürfen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Feldkirchen maximal 2 Kilometer außerhalb des Münchener Autobahnringes liegt, welcher die westliche Grenze des Ausnahmegebietes bildet. Wenn man berücksichtigt, dass das gesamte Ausnahmegebiet eine Ost- Westausdehnung von mehr als 200 Kilometern hat, so ist bei einer Fahrt, deren Ziel lediglich ca. 2 Kilometer außerhalb des Ausnahmebereiches liegt, der Unrechtsgehalt der Übertretung jedenfalls als sehr gering anzusehen. Es sind auch keinerlei nachteilige Folgen der Tat bekannt.

 

Wenn man weiters berücksichtigt, dass das gegenständliche Fahrverbot zum Tatzeitpunkt erst seit ca. 3 Wochen in Kraft war, ist das Übersehen der Verordnung durch den Disponenten bzw. der Verkehrszeichen durch den Berufungswerber durchaus verständlich.

 

Die Übertretung hat also keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen und das Verschulden des Berufungswerbers ist als gering anzusehen, weshalb gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Eine Ermahnung erscheint jedoch erforderlich, um sicher zu stellen, dass der Berufungswerber in Zukunft das gegenständliche Fahrverbot beachtet.

 

Zu III: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

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