Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166143/2/Fra/Gr

Linz, 05.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. April 2011, GZ: 0043004/2009, betreffend Übertretung des § 82 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird auf 50 Euro herabgesetzt, falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (5 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG


Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 32 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ X,, nachstehende Übertretung der Straßenverkehrsordnung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat: Das o.a. Kraftfahrzeug war am 25. Juni 2009 in Linz, Grillmayrstraße gegenüber Nr.7 (Straße im Sinne der StVO 1960) ohne amtliche Kennzeichentafeln abgestellt, ohne dass er im Besitz einer hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung im Sinne des § 82 StVO 1960 war.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bringt vor, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er besitze keinen Audi A4, sondern sein Fahrzeug ist ein Audi Allrad A6, Type X. Die Tatbeschreibung sei falsch und er beantrage das Strafverfahren einzustellen.

 

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass laut im Akt einliegenden Auszug des KFZ – Zentralregisters des Bundesministeriums für Inneres der Bw, wohnhaft in Tunnerweg 1/2/12, 4030 Linz, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X, Marke/Type: Audi 4B, Handelsbezeichnung: Allraod, Farbe: grau, am 24. Juni 2009 angemeldet und am 17. August 2009 abgemeldet hat. Dass das in Rede stehende Fahrzeug an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatörtlichkeit abgestellt war, ergibt sich aus der Feststellung des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und den angefertigten Fotos, welche im Akt einliegen. Entscheidend ist, dass der Bw zum Tatzeitpunkt (25. Juni 2009) Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen X, war. Bei weiteren fahrzeugspezifischen technischen Daten handelt es sich um unerhebliche Tatbestandsmerkmale. Dass der Bw eine Bewilligung gemäß § 82 Abs.2 StVO 1960 für das Aufstellen dieses Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafel eingeholt hätte, hat er nie vorgebracht. Ebenso hat er nie behauptet, dass er als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zur Tatzeit für das Aufstellen dieses Kraftfahrzeuges nicht verantwortlich gewesen wäre. Der Bw hat die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Strafbemessung:

Den geschätzten Einkommensverhältnissen (monatliches Nettoeinkommen: 1500 Euro) hat der Bw nicht widersprochen. Der Oö. Verwaltungssenat legte daher auch dieses Einkommen der Strafbemessung zugrunde und geht weiters davon aus, dass der Bw für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist.

 

Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens war eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß vertretbar. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rund  6,9 Prozent ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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