Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166153/2/Fra/Gr

Linz, 04.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Mai 2011, VerkR96-4608-2011/LL, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Vorschreibung der Barauslagen (Blut- und klinische Untersuchung in Höhe von insgesamt 811,81 Euro) gründet sich auf § 5a Abs.2 StVO 1960.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (160 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und 51 Abs.1 VStG; § 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit eine Geldstrafe von 800 Euro (EFS 9 Tage) verhängt, weil er am 22. Jänner 2011 um 05:45 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Wiener Straße bis auf Höhe Straßenkilometer 0,272 das KFZ polizeiliches Kennzeichen X, gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand (Methamphetamin in Kombination mit Amphetamin sowie dem Benzodiazepin Desmethyldiazepam).

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. Außerdem wurde der Bw verpflichtet, den Betrag von 811,81 Euro für die entstandenen Barauslagen (Honorarnote Gerichtsmedizin Salzburg, Blutuntersuchung 660 Euro, Honorarnote für die klinische Untersuchung 151,81 Euro) zu bezahlen.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die dem Bw zu Last gelegte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Ansfelden vom 23. Jänner 2011, GZ: 1674/1/2011 PRÖ, sowie durch das Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz, Maxglaner Hauptstraße 35, 5020 Salzburg vom 3. Februar 2011, Zeichen: S 11061/Ke/Hol Ch 82/11 (L 110057), erwiesen.

 

Zusammengefasst wird in diesem Gutachten festgestellt, dass der Bw neben der Droge Methamphetamin, die er vermutlich in Form von Speed zu sich genommen hatte, auch ein diazepamhaltiges Präparat eingenommen und danach noch aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung (die Armvenenblutprobe des Bw wurde am 22. Jänner 2011 um 09:22 Uhr sichergestellt) befand sich Herr X unter massivster Wirkung der Droge Methamphetamin in Kombination mit Amphetamin sowie dem Benzodiazepin Desmethyldiazepam. Somit war der Bw auf keinen Fall mehr in der Lage, sein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen. Dies zeigen die sowohl vom Exekutivbeamten sowie auch vom Blut entnehmenden Arzt festgestellten physischen und psychomotorischen Ausfallserscheinungen. Seine Fahrttüchtigkeit zum Vorfallszeitpunkt war somit auf keinen Fall mehr gegeben.

 

Der Bw bringt gegen dieses Straferkenntnis vor, dass er für seine Handlung (Straftat) schon rechtskräftig zum Fahrverbot in der Dauer von acht Monaten verurteilt wurde. Er sei nicht aufgefordert worden, noch irgendeine Geldstrafe zu bezahlen. Es sei nur die Rede von dem Fahrverbot gewesen. Seiner Ansicht nach sollte man nicht für eine Tat zweimal bestraft werden. Diesem Argument ist zu erwidern, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. bei der Verhängung eines Fahrverbotes – mag eine solche Maßnahme auch subjektiv als Strafe empfunden werden – nicht um eine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer handelt. Diese Maßnahme kann somit nicht gegen das Verbot der Doppeltbestrafung verstoßen.

 

Der Bw bringt weiters vor, dass bei der Entscheidung über die Höhe der verhängten Geldstrafe auch seine finanzielle Lage berücksichtigt werden sollte. Er habe momentan kein Einkommen weil er in U-Haft sei und vor seiner Verhaftung habe er nur 120 Euro monatlich Sozialgeld bezogen. Diesem Argument ist zu entgegen, dass der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung 800 Euro bis 3700 Euro beträgt (im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest von einer bis sechs Wochen). Die belangte Behörde hat sohin die Mindeststrafe verhängt und daher ausreichend auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw Bedacht genommen. Eine Herabsetzung der Strafe ist deshalb nicht möglich, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) und des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) vorliegen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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