Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166201/2/Fra/Gr

Linz, 04.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Juli 2011, VerkR96-18483-2011, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z.3 lit.a KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber wegen der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung ermahnt wird; der Berufungswerber hat keine Verfahrenkostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 21 Abs.1 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.3 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 2. Mai 2011 um 10:40 Uhr in der Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Rubensstraße 45, 4050 Traun, als Verantwortlicher der Firma X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges: X, LKW, Citroen Jumper, weiß, dieses X zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Der Bw hat gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. Mai 2011, VerkR96-18483-2011, nur das Ausmaß der verhängten Strafe beeinsprucht. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis hatte daher die belangte Behörde gemäß § 49 Abs.2 VStG nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

Der Bw brachte in seinem o.a. Einspruch vom 31. Mai 2011 u.a. vor, es sei richtig, dass er Verantwortlicher der Firma X ist, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges ist. Herr X ist einer von elf Mitarbeitern, wobei fünf dieser Mitarbeiter mit den Kraftfahrzeugen fahren. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Herrn X die erteilte Lenkberechtigung entzogen wurde. Dies sei ihm von Herrn X auch nicht mitgeteilt worden. Es sei ihm auch nicht möglich, bei jeder konkreten Fahrt zu überprüfen, ob der jeweilige Mitarbeiter noch seinen Führerschein hat. Die verhängte Geldstrafe sei daher überzogen und es wäre eine Ermahnung bzw. die Verhängung einer geringeren Strafe ausreichend gewesen. Ein Überwachungsverschulden liege nicht vor, sodass er beantrage, mit einer Ermahnung vorzugehen.

 

In seiner Berufung vom 27. Juli 2011 gegen das gegenständliche Straferkenntnis erneuert der Bw, seinen Antrag auf Ausspruch einer Ermahnung. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und seien die einzelnen Mitarbeiter verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen dem Geschäftsführer mitzuteilen. Dazu zählen insbesondere auch Führerscheinentzüge. Gerade bei größeren Betrieben wäre der gegenständliche Bescheid nicht mehr umsetzbar und wäre der jeweilige Geschäftsführer darauf angewiesen, dass seine Mitarbeiter, Monteure oder sonstige Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeteilt sind, beim Morgenrapport ihre Führerscheine mitzunehmen, was in der Praxis wohl nicht durchsetzbar sein würde und nicht gefordert werden könne.

 

3.2. Gemäß § 103 Abs.1 Z.3 lit.a KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die u.a. die erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Das "Überlassen" des "Lenkens" im Sinne des § 103 Abs.1 Z.3 lit.a KFG 1967 muss zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das KFZ insoweit verschafft, als sie das KFZ " zum Lenken" verwendet. (VwGH 20. Mai 2003, 2003/08/0055).

 

Der Zulassungsbesitzer ist nicht verpflichtet, von seinem bei ihm bediensteten Lenker vor Antritt jeder Fahrt die Vorweisung der Lenkberechtigung zu verlangen. Der Zulassungsbesitzer haftet jedoch für die Überlassung der Führung eines KFZ, wenn ihm die Entziehung der Lenkberechtigung des Dienstnehmers zur Kenntnis gelangte oder ihn ein Verschulden an der Unkenntnis der Entziehung trifft (VwGH 27. Jänner 1972, 1656/71, ZVR 1973/90).

 

Aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Bw war daher vor dem Hintergrund der o.a. Rechtslage gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um den Bw von weiteren strafbarer Handlung gleicher Art abzuhalten. Der Bw könnte beispielsweise durch Weisungen sicherstellen, dass ihm ein Dienstnehmer bei Überlassung eines Kraftfahrzeuges von sich aus über eine allfällige Entziehung der Lenkberechtigung zu berichten hat. Dies müsste durch Datum und Unterschrift der potenziell in Frage kommenden Arbeitnehmer dokumentiert werden, damit der Bw für den Fall allfälliger (künftiger) Verwaltungsstrafverfahren in der Lage ist, der Behörde entsprechende Beweismittel vorlegen zu können.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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