Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522808/8/Kof/Th

Linz, 11.08.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. Februar 2011, VerkR21-217-2010 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung; Lenkverbot; Anordnung einer Nachschulung; Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

 

      I.       

Betreffend die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung –
in Rechtskraft erwachsen.

 

        II. 

Betreffend die/das

-     Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten (gerechnet ab 25. September 2010)

-     Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,

    vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

-     Anordnung einer Nachschulung –

    Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker   und

-     Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-   die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 25.09.2010 (= Tag der Führerscheinabnahme), entzogen

-   für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

  verboten

-     verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·        sich einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen

·        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

·        ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 1. März 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15. März 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

zu I.:

Der UVS hat am 17. Mai 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie die Zeugin und Meldungslegerin, Frau RI. KW., PI M. teilgenommen haben.

Bei dieser mVh wurde festgestellt bzw. ausgeführt, dass – auf Grund des unter Punkt II. beschriebenen Vorfalles – die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 durch ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten festgestellt werden müsse.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat hinsichtlich der

Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F  

mit Schreiben (E-Mail) vom 10. August 2011 die Berufung zurückgezogen.

Der erstinstanzliche Bescheid ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

 

Anmerkung:  Gemäß § 24 Abs.3 FSG endet die Entziehungszeit

                     nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

zu II.:

Beim Bw bestand der Verdacht, dass er am 09.09.2010 um ca. 01.00 Uhr einen –
auf ihn zugelassenen dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt und um 06.02 Uhr eine Alkotestverweigerung begangen hat.

 

Das anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO wurde vom UVS mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom 12.07.2011, VwSen-166008/7 nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

Betreffend die/das

-         Entziehung der Lenkberechtigung

-         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

-         Anordnung einer Nachschulung –

       Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker  und

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

war – unter Bindung an den oa. Berufungsbescheid vom 12.07.2011 –

der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

 

zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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