Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166038/5/Kof/Gr

Linz, 20.07.2011

 

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. April 2011, Zl: VerkR96-5551-2010 – Punkt 1., wegen Übertretung des KFG iVm der EG-VO 561/2006 nach der am
19. Juli 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG, in der zur Tatzeit (=14.10.2010) geltenden Fassung,

    BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 94/2009

§§ 19, 64 Abs.1 und 64 Abs.2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

- Geldstrafe ............................................................................... 200 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .......................................... 20 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ......................................... 40 Euro

                                                                                                         260 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 40 Stunden.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Vorab wird angemerkt, dass der gegenständliche Berufungsbescheid sich nur auf Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezieht.

Betreffend Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde vom
dafür zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Erkenntnis vom
31. Mai 2011, VwSen-166039/9 erlassen.

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben am 14.10.2010 um 16.04 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen SD-..... und dem Anhänger mit dem Kennzeichen
SD-..... zuletzt auf der B 137 bis auf Höhe km 31,900 (Gemeindegebiet Kallham) gelenkt und  ad 1.

als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im inner-gemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 to übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden
keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unter­brechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden:

•   am 20.09.2010 wurde in der Lenkzeit von 05.08 Uhr bis 18.36 Uhr, das sind

 8 Stunden 41 Minuten, nur eine zusammenhängende Lenkpause von 26 Minuten eingehalten,

•   am 24.09.2010 wurde in der Lenkzeit von 05.07 Uhr bis 19.21 Uhr, das sind

 9 Stunden 3 Minuten, nur eine zusammenhängende Lenkpause von 23 Minuten eingehalten.

•   am 27.09.2010 wurde in der Lenkzeit von 06.21 Uhr bis 18.14 Uhr, das sind

8       Stunden 41 Minuten, nur eine zusammenhängende Lenkpause von
30 Minuten eingehalten.

·         am 29.09.2010 wurde in der Lenkzeit von 13.26 Uhr bis 19.17 Uhr, das sind
4 Stunden 41 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

·         am 04.10.2010 wurde in der Lenkzeit von 07.14 Uhr bis 18.48 Uhr, das sind

7       Stunden 33 Minuten, nur eine zusammenhängende Lenkpause von
38 Minuten eingehalten.

·         am 05.10.2010 wurde in der Lenkzeit von 05.40 Uhr bis 11.08 Uhr, das sind
4 Stunden 41 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

            am 05.10.2010 wurde in der Lenkzeit von 11.56 Uhr bis 17.28 Uhr, das sind

4 Stunden 43 Minuten, nur eine zusammenhängende Lenkpause von

15 Minuten eingehalten.

•   am 12.10.2010 wurde in der Lenkzeit von 05.12 Uhr bis 11.56 Uhr, das sind

     5 Stunden 8 Minuten, nur eine zusammenhängende Lenkpause von

    31 Minuten eingehalten.

·         am 13.10.2010 wurde in der Lenkzeit von 08.22 Uhr bis 19.03 Uhr, das sind

    7 Stunden 23 Minuten, nur eine zusammenhängende Lenkpause von
    30 Minuten eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

ad 1)  Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

ad 1)  Geldstrafe von 200 Euro

          Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden

          Gemäß § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  220 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 2. Mai 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16. Mai 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51 c VStG) erwogen:

 

Am 19. Juli 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

Zum Vorbringen/Zur Rechtsansicht des Bw,

Lenkzeiten auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr (z.B. im Wald)

seien nicht zu werten und von den Lenkzeiten abzuziehen  bzw.   

es seien ausschließlich Lenkzeiten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu werten,

ist auszuführen:

 

Gemäß Art. 4 lit.a EG-VO 561/2006 ist "Beförderung im Straßenverkehr" jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte eines zur ........... Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeuges.

 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznahmen, welche der

·         Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdeten Zustand und

·         Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen; VwGH vom 27. Februar 2007, 2004/01/0046.

 

 

Der UVS vertritt daher die Rechtsansicht, dass Lenkzeiten auch bei Fahrten auf Verkehrsflächen ohne öffentliche Verkehr zu werten sind, wenn/sofern diese Verkehrsflächen bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mitbenützt werden (müssen);  vgl. z.B. die Rechtslage nach § 1 Abs.2 GGBG.

 

Im Ergebnis ist somit festzustellen, das alle in der elektronischen Auswertung des digitalen Tachografen angeführten Lenk- und Ruhezeiten zu werten sind.

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist die detaillierte Auswertung

der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachografen enthalten.

Dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwürfe mit dieser elektronischen Auswertung nicht übereinstimmen würden,

hat der Bw hat im gesamten Verfahren nicht behauptet.

 

Der UVS kam – bei amtswegiger Überprüfung – zum Ergebnis, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwürfe mit der elektronischen Auswertung exakt übereinstimmen.

 

Die Berufung war somit betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung ist festzustellen:

 

Gemäß Art. 7 der EG-VO 561/2006 ist nach einer Lenkdauer von 4 1/2 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten
ersetzt werden.

 

Im Ergebnis hat der Lenker daher innerhalb eines Zeitraumes von 5 Stunden + 15 Minuten eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten einzuhalten.

 

Der Bw hat diese Bestimmung in allen neun ihm zu Last gelegten Tatbeständen –allerdings nicht schwerwiegend –  überschritten.

 

Da der Bw die erforderlichen Lenkpausen zwar nicht in schwerwiegendem Ausmaß, allerdings in insgesamt neun Fällen nicht eingehalten hat, ist die von
der Behörde I. Instanz festgesetzte Geldstrafe von 200 Euro ( = nur  4 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG) als sehr milde zu bezeichnen
und deren Herabsetzung nicht möglich.

 

 

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I Instanz
10% und für das Berufungsverfahren weitere 20% der verhängten Geldstrafe.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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