Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166058/4/Zo/Eg/Gr

Linz, 21.07.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Mag. X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, vom 19.5.2011, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. April 2011, Zl. 0043311/2010, wegen der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG iVm §§ 51 Abs. 1 und 51e Abs. 2 Z. 1 und 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. April 2011, Zl. 0043311/2010, dem Wiedereinsetzungsantrag des Berufungswerbers (Bw)  wegen Fristversäumung keine Folge gegeben.

 

2. Dagegen hat der Bw mit Eingabe vom 19. Mai 2011 mittels Telefax das Rechtsmittel der Berufung erhoben und beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag des Beschuldigten Folge zu geben.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufung. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und es war daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 28. April 2011 nachweislich zugestellt. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde am 19. Mai 2011 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Zu dem im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 6. Juni 2011 hat der Berufungswerber keine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.  Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 AVG sind verspätete Berufungen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – zurückzuweisen.

 

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Parteiengehörs als verspätet zurückzuweisen, da die Berufungsfrist am 12. Mai 2011 abgelaufen ist, das Rechtsmittel jedoch erst am 19. Mai 2011 eingebracht wurde.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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