Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166087/4/Kof/Gr

Linz, 25.07.2011

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Mai 2011, VerkR96-712-(1)-2011 wegen Übertretungen der §§ 5 Abs.2 u.a. StVO, nach der am 25. Juli 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

1.

Die Punkte 1. (§ 5 Abs. 2 StVO)  und  2a. (§ 4 Abs. 1 lit. a StVO)
des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung
der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

2.

Betreffend Punkt 2b. ( § 4 Abs.1 lit.c StVO) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG  eingestellt.   Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 


 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (1600 + 50 =) ............................................... 1650 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 165 Euro

     Gesamt                                                                                1815 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (14 + 1 =) .............. 15 Tage.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugweise – wie folgt erlassen:

 

1. Sie standen im Verdacht, am 20.02.2011 um 00.50 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SD-..... im Ortsgebiet R.... aus einem Stellplatz vom Parkplatz vor dem Gasthaus ..... bei einem Ausparkmanöver rückwärts sowie anschließend nach ...... gelenkt zu haben, und haben sich anschließend gegenüber einem Bundespolizeiorgan der Polizeiinspektion M. (und daher gegenüber einem ermächtigten und hiezu besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht), welcher Sie in ..... im Rahmen von Erhebungen nach einem Sachschaden-verkehrsunfall angetroffen hatte, nach Aufforderung um 01:42 Uhr des 20.02.2011 geweigert, Ihre Atemluft mit dem dort befindlichen Atemalkohol-messgerät aufgrund der bei Ihnen vorgelegenen Alkoholisierungsmerkmale (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Aussprache, weinerliches Benehmen und deutliche Bindehautrötung) untersuchen zu lassen .............

 

2. Sie sind am 20.02.2011 um 00.50 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen  SD-.... im Ortsgebiet R. aus einem Stellplatz vom Parkplatz ....... vor dem Gasthaus ....... in R. bei einem Ausparkmanöver rückwärts gefahren und hier mit der linken Heckseite des von Ihnen gelenkten PKW gegen die linke Seite des dort geparkten und für Herrn JK zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SD-..... gestoßen, sodass dieser PKW im Bereich des Türspalts der linken hinteren Türe durch Kratzer und Karosserieeindellungen beschädigt wurde, worauf Sie es als Lenker eines PKW dessen Verhalten wie oben dargestellt mit einem Verkehrsunfall ursächlich im Zusammenhang stand, trotz des bei diesem Verkehrsunfall verursachten Fremdschadens unterließen, folgende Handlungen zu setzen

a)    Sie haben den von Ihnen gelenkten PKW nicht sofort in einer der Aufklärung dieses Verkehrsunfalls erforderlichen Art angehalten, da Sie Ihre Fahrt unmittelbar nach dem Anstoß nach R. fortsetzen und dadurch eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO  gesetzt,

b)    Sie haben an der Sacherhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie als Unfallslenker unmittelbar nach dem Anstoß Ihre Fahrt ohne Aussteigen nach R. fortsetzten und weder den Zulassungsbesitzer des anderen beschädigten PKW, noch die Polizeiinspektion M. als nächste Polizeidienststelle unter Nachweis Ihres Namens und Ihrer Anschrift verständigten und dadurch eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit. c StVO gesetzt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.     §§ 5 Abs. 2  und  99 Abs.1 lit.b StVO,

      BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. I/116/2010

2.     a) §§ 4 Abs.1 lit. a  und  99 Abs.2 lit. a StVO

3.     b) §§ 4 Abs.1 lit.c  und  99 Abs.2 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie

zu Punkt 1: gemäß § 99 Abs.1 StVO  und

zu den Punkten 2a) und 2b) jeweils gemäß § 99 Abs.2 StVO  

folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafen von                                              falls diese uneinbringlich ist,

                                                                     Ersatzfreiheitsstrafen von

 

zu 1.:              1600 Euro                                     zu 1.:          2 Wochen

zu 2.a)               50 Euro                                              zu 2. a).:     1 Tag

zu 2.b)               50 Euro                                              zu 2. b)        1 Tag

insgesamt     1700 Euro                    insgesamt .... 2 Wochen 2 Tage

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG: 170 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen.

Außerdem sind gemäß § 54 VStG die Kosten des Strafvollzug zu ersetzen.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.870 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 30. Mai 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 8. Juni 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51 VStG) erwogen:

 

Am 25. Juli 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI H.A., PI. M. teilgenommen haben.

 

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- u. Rechtslage haben der Bw

sowie dessen Rechtsvertreter folgende Erklärung abgegeben:

 

"Betreffend Punkte 1. (§ 5 Abs.2 StVO) und 2a. (§ 4 Abs.1 lit.a StVO)

wird die Berufung zurückgezogen."

 

Die Punkte 1. und 2a. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2.b (§ 4 Abs.1 lit. c StVO) ist auszuführen:

 

Dem Bw wurde zur Last gelegt, er habe weder den Zulassungsbesitzer des anderen beschädigten PKW, noch die Polizeiinspektion M. verständigt.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist ein derartiger "Alternativvorwurf" rechtlich nicht zulässig; zuletzt etwa Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, 2007/02/0105 mit Vorjudikatur

 

Betreffend Punkt 2b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

Zu Punkte 1, 2a und 2b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Josef Kofler

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum