Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522864/4/Zo/Eg

Linz, 25.07.2011

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. X, vom 10.5.2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 26.4.2011, Zl. VerkR21-366-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs. 4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass sich diese Entziehung auch auf eine sonstige EWR-Lenkberechtigung oder eine allfällig bestehende ausländische Lenkberechtigung bezieht. Die Berufungswerberin wurde aufgefordert, einen allenfalls vorhandenen ausländischen Führerschein sowie ihren Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft abzuliefern und es wurde ihr das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme verboten.

 

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie sich am 8.2.2011 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen habe und der Amtsarzt festgestellt habe, dass sie keine psychiatrische Stellungnahme brauche. Sie verstehe daher nicht, dass sich die Behörde über dieses amtsärztliche Gutachten hinweg setze und ersuchte um Aktenkopie, damit sie die Angelegenheit ihrem Rechtsanwalt übergeben könne.

 

3. Der Bezirkshauptmann von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde der Berufungswerberin der Akt in Kopie übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Berufung zu ergänzen. Diese Möglichkeit hat sie nicht wahrgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 27.4.2010, Zl. 10/115329, der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B mit der Auflage erteilt, dass sie bis spätestens 16.8.2010 und 16.12.2010 alkoholrelevante Laborwerte (CDT, MCV, Gamma-GT, GOT und GPT) bei der Bezirkshauptmannschaft vorlegen müsse. Diese Einschränkung wurde damit begründet, dass sie bei der amtsärztlichen Untersuchung im Mai 2009 die geforderten alkoholrelevanten Laborwerte nicht vorgelegt hatte.

 

In weiterer Folge legte die Berufungswerberin einen CDT-Wert vom 3.9.2010 mit 2,21 % vor. Bei einer weiteren Untersuchung am 18.10.2010 betrug der CD-Tect-Wert 2,63 %. Sie wurde daher mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9.12.2010 aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten vom medizinischen Amtssachverständigen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Führerscheinklasse B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Weiters wurde sie aufgefordert, für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass aufgrund der vorgelegten CDT-Werte der dringende Verdacht auf einen wiederholten Alkoholmissbrauch bestehe.

 

In weiterer Folge hat der Amtsarzt X am 8.2.2011 die Berufungswerberin untersucht und angeführt, dass keine Hinweise auf einen chronisch erhöhten Alkoholkonsum gegeben seien. An der gesundheitlichen Eignung würden daher keine Zweifel bestehen und die Auflagen könnten aufgehoben werden. Eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme liegt diesem Gutachten nicht zugrunde und wurde vom Amtsarzt offenbar auch nicht verlangt. Dieses Gutachten wurde von der Führerscheinbehörde als unschlüssig beurteilt, weil die mit rechtskräftigem Bescheid vorgeschriebene fachärztliche psychiatrische Stellungnahme nicht eingeholt wurde. Sie wurde daher aufgefordert, die geforderte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen, woraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß   § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Die Berufungswerberin wurde mit rechtskräftigem Bescheid verpflichtet, sich einerseits amtsärztlich untersuchen zu lassen und andererseits für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Sie hat sich zwar vom Amtsarzt untersuchen lassen, die ebenfalls vorgeschriebene psychiatrische Stellungnahme jedoch nicht beigebracht. Richtig ist, dass der Amtsarzt das Gutachten ohne die geforderte psychiatrische Stellungnahme erstattet hat und es ist durchaus glaubwürdig, dass er der Berufungswerberin gegenüber auf diese Stellungnahme verzichtet hat. Dazu ist jedoch anzuführen, dass die Vorlage der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme mit rechtskräftigem Bescheid angeordnet war und der Amtsarzt als der Behörde beigegebener Sachverständiger diese behördliche Anordnung nicht abändern kann. Aufgrund der beiden vorliegenden sehr hohen CDT-Werte und der Vorgeschichte der Berufungswerberin ist auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Amtsarzt der Meinung war, auf eine psychiatrische Stellungnahme verzichten zu können. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat daher das Gutachten das Amtsarztes zu Recht als unschlüssig beurteilt, dies der Berufungswerberin auch mitgeteilt und ihr eine Nachfrist für die Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme eingeräumt. Die Berufungswerberin hat die Stellungnahme jedoch auch in dieser Frist nicht vorgelegt. Sie hat daher der rechtskräftigen Anordnung zur Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme keine Folge geleistet, weshalb ihr gemäß § 24 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen war.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ergibt sich aus § 29 Abs. 3 FSG, die Entziehung einer von einer Behörde eines EWR-Staates erteilten Lenkberechtigung sowie die Aberkennung des Rechtes, von einer bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aus § 30 FSG. Das Fahrverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge ist im § 32 FSG begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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