Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522884/5/Kof/Eg

Linz, 26.07.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X vertreten durch die X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Mai 2011, VerkR21-58-2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua., nach der am 25. Juli 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die/das

·         Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen

      Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie

·         Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf  acht Monate – vom 11. März 2011 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 11. November 2011 –

herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 Z1 iVm § § 26 Abs.1 Z2 FSG,

   BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von
zehn Monaten – gerechnet ab der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 11. März 2011) somit bis 11. Jänner 2012 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken
von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen  und

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

     - eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

     - eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

     - ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche         Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 30. Mai 2011 - hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 8. Juni 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 25. Juli 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI H.A., PI. M., teilgenommen haben.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie der mVh ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Der Bw lenkte am 20. Februar 2011 um ca. 00.50 Uhr einen – auf ihn zugelassenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet R.

 

Beim Ausparken beschädigte er einen anderen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten, auf Herrn JK zugelassenen – PKW und beging Fahrerflucht.

Anlässlich der Amtshandlung verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über den Bw mit Straferkenntnis vom 26.05.2011, VerkR96-712-(1)-2011 wegen der Verwaltungsübertretungen nach

-         § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO sowie

-         § 4 Abs.1 lit.a StVO

jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Straferkenntnis – durch Zurückziehung der ursprünglich eingebrachten Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7 FSG) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bw hat innerhalb der letzten fünf Jahre – rückgerechnet ab dem gegenständlichen Vorfall (= 20. Februar 2011) – erstmalig ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen.

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß
§ 99 Abs.1 lit.b (iVm § 5 Abs.2) StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung
auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Hat der Lenker bei der Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet, so ist gemäß § 26 Abs. 1 Z2 FSG eine längere Entziehungsdauer festzusetzen.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – den Alkomattest verweigert (Verwaltungs-übertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO)  und  auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet  sowie  Fahrerflucht begangen.

 

Da es sich – wie dargelegt – um das erste "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" innerhalb der letzten fünf Jahre handelt, wird die Dauer der Entziehung
der Lenkberechtigung auf acht Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 11. März 2011) herab- bzw. festgesetzt.

 

Die Entziehungsdauer endet dadurch mit Ablauf des 11. November 2011.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

Dem Bw wird daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung

-         verboten, ein in § 32 Abs. 1 FSG genanntes KFZ zu lenken

-         das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug und verweigert anschließend die Vornahme des Alkotests, dann ist gemäß § 24 Abs. 3 FSG der Betreffende zu verpflichten,
bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH  vom 06.07.2004, 2004/11/0046;  vom 23.03.2004, 2004/11/0008

           vom 25.11.2003, 2003/11/0200;  vom 20.02.2001, 2000/11/0157 uva.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

VwGH vom 1.10.1996, 96/11/0195 sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05  und  des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Josef Kofler

 

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