Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166114/4/Fi/Sg

Linz, 04.08.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Mai 2011, GZ Cst. 9633/11, wegen Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet, mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. April 2011, GZ S 0009633/LZ/11 01, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und es wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 3. Mai 2011 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 30. Mai 2011 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 6. Juni 2011 per Mail übermittelte – und damit rechtzeitige - Berufung vom selben Tag, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20. Juni 2011 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Der Bw bringt in seiner Berufung vor, dass nicht er selbst, sondern seine Lebensgefährtin das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Die Wirksamkeit der Zustellung wird vom Bw nicht bestritten.

1.3. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 forderte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Bw im Rahmen des Parteiengehörs auf, binnen angemessener Frist zur Wirksamkeit der Zustellung Stellung zu nehmen und allfällige Nachweise zu erbringen. Dieses Schreiben wurde am 18. Juli 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bw hat jedoch bis heute nicht darauf reagiert.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie durch Einräumung des Parteiengehörs.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den UVS folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Mit Strafverfügung vom 11. April 2011, GZ S 0009633/LZ/11 01, wurde dem Bw von der Bundespolizeidirektion Linz eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde laut vorliegendem RSb- Abschnitt durch postalische Hinterlegung am 18. April 2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 (Postaufgabe 4. Mai 2011) hat der Bw Einspruch erhoben. In diesem brachte er vor, dass nicht er selbst, sondern seine Lebensgefährtin das Kraftfahrzeug zum in der Strafverfügung bezeichneten Zeitpunkt gelenkt haben soll. Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2011, GZ Cst. 9633/11, mit dem sie den Einspruch als verspätet zurückwies.

Auf das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. Juli 2011, zur Wirksamkeit der Zustellung Stellung zu nehmen, hat der Bw nicht geantwortet.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Bescheid eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken.

3.3. Wie das Ermittlungsverfahren ergab, wurde die Strafverfügung dem Bw am 18. April 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Die Einspruchsfrist gegen diese Strafverfügung endete somit mit Ablauf des 2. Mai 2011. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 4. Mai 2011 und daher verspätet zur Post gegeben. Dieser Annahme ist der Bw auch nach Aufforderung zur Stellungnahme durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht entgegen getreten. Die ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung wurde vom Bw zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen. Dabei wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung der Behörde nicht zusteht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Einspruch als verspätet zurückgewiesen, weshalb die Berufung des Bw als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Hinsichtlich dem Ansuchen auf Ratenzahlung wird auf die Zuständigkeit der Erstbehörde verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Johannes Fischer

 

 

 

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