Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166146/3/Fra/Sta

Linz, 18.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juni 2011, VerkR96-50529-2010/Bru/Pos, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt wird, falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

II.    Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (15 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG; §§ 16 und 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG);

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 iVm § 9 VStG eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil sie als das gemäß
§ 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma X außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten lassen hat, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 12.10.2010 um 09.30 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: Media Markt, Richtig abgefahren zur Nr. 1! (mit Pfeil nach rechts).

Tatort: Gemeinde Regau, Rampe 1, km 0,232, A1 bei km 224,000.

Tatzeit: 12.10.2010, 09.30 Uhr

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c 1. Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bw schränkte ihre ursprünglich gegen den Schuldspruch gerichtete Berufung im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat auf das Strafausmaß ein. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der Gesetzgeber sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) vor.

 

Mangels Angaben der Bw ist die belangte Behörde von folgenden Einkommen, Vermögens- und Familienverhältnissen der Bw ausgegangen: Einkommen monatlich 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Auch der Oö. Verwaltungssenat legt diese Verhältnisse, da er dazu keine anderen Informationen hat, der Strafbemessung zu Grunde.

 

Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als besonders mildernd ins Gewicht. Sie weist laut Vormerkungsregister lediglich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 aus dem Jahre 2006 auf. Diese Übertretung wurde mit 21 Euro sanktioniert. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 55 Abs.1 VStG ist davon auszugehen, dass diese Übertretung getilgt ist. Es war daher vertretbar und angemessen, die Strafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß herabzusetzen.  Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich aus spezialpräventiven Gründen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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