Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166221/2/Fra/Sta

Linz, 17.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Juni 2011, VerkR96-14542-2011, betreffend Erteilung einer Ermahnung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 21 Abs.1 und 24 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (in der Folge: Bw) ermahnt, weil er am 27.5.2011 um 09.40 Uhr in der Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, Flurweg Höhe Schrebergartenanlage stadteinwärts fahrend, mit dem Fahrzeug: Kennzeichen X, Pkw, X, den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot (in beiden Richtungen), ausgenommen Anlieger", befahren hat, obwohl er nicht unter diese Ausnahme fiel.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c 1.Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der spruchgemäße Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige der Gemeinde Vöcklabruck vom 27.5.2011, GZ.: VST-0405-2011. Unter der Rubrik "Beweismittel" ist angeführt, dass die Überwachung in Zivil erfolgte.

 

Gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 21. Juni 2011, GZ. VerkR96-14542-2011, hat der Bw rechtzeitig Einspruch erhoben. Darin bringt er vor, dass er laut eisenbahnrechtlichem Bescheid von 2003 als Buchberechtigter (Geh- und Fahrtrecht am ÖBB-Grund, sprich Flurweg) eingetragen sei.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Juni 2011, VerkR96-11756-2011, wurde der Bw u.a. wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z1 StVO 1960 ermahnt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw ebenfalls Einspruch. Laut Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 9.6.2011, VerkR96-11756-2011, bringt der Bw unter anderem vor, dass ihm in einer Besprechung mit dem Abteilungsleiter Dr. X und der zuständigen Sachbearbeiterin Frau X mitgeteilt wurde, dass seit dem Jahr 2007 laut Verordnung Verk01-2503-2007 der gegenständliche Straßenzug im Flurweg, welches eine Fahrverbot mit einschließt, als Liegenschaftsbesitzer des Hauses X nicht mehr gestattet ist. Das gegenständliche Fahrverbot diene zur Eindämmung des Durchzugsverkehrs. Er möchte jedoch anführen, dass im Jahre 2005 in einer Gesprächsrunde im Stadtamt Vöcklabruck inoffiziell vereinbart wurde, dass keine Absperrung des Flurweges erfolgen solle und allen Beteiligten das ungeschränkte Befahren des Flurweges zugesagt wurde. Er sei daher in der Annahme gewesen, dass er immer noch den Flurweg benützen dürfe, zumal dieser der kürzestes Weg ist, um in die Stadt zu gelangen. Nunmehr komme jedoch die Verordnung aus dem Jahre 2007 zum Tragen und das gegenständliche Straßenstück hinsichtlich des Fahrverbotes dürfe nur mehr von Anliegern benützt bzw. befahren werden. Er habe den Sachverhalt zur Kenntnis genommen und ersuche im Verfahren VerkR96-11756-2011 mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.

 

In der Berufung gegen den in der Präambel angeführten Bescheid betreffend Erteilung einer Ermahnung verweist der Bw auf von ihm vorgelegte Unterlagen. Diese Unterlagen betreffen Gespräche mit der Stadt Vöcklabruck aus dem Jahre 2005 – also vor Erlassung der oa Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Dezember 2007, VerkO1-2503-2007. Nach Punkt I. dieser Verordnung wird auf dem Flurweg zwischen der Wehrgasse und der Einmündung der Verbindungsstraße von der Sportplatzstraße (Westbahnunterführung) das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten. Ausgenommen davon sind der Anliegerverkehr und Radfahrer. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung vom 19.12.1996, VerkR01-2404-1996, betreffend ein Fahrverbot ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer auf dem gesamten Flurweg aufgehoben. Die Gespräche mit der Stadtverwaltung Vöcklabruck vom Juni 2005 sind sohin nicht geeignet, den Bw hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu entlasten. Sie stellen weder einen Rechtfertigungs- noch einen Schuldausschließungsgrund dar. In diesem Zusammenhang ist auf die oa Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 9.6.2011 hinzuweisen, wonach er den Sachverhalt betreffend eine andere Verwaltungsübertretung auch zur Kenntnis genommen hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Ermahnung ausgesprochen, um den Bw vor Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung keine Folge gegeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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