Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166225/3/Kof/Th

Linz, 22.08.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. April 2011, VerkR96-25286-2010 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

-         zu 1.:    600 Euro   bzw.   120 Stunden

-         zu 2.:    300 Euro   bzw.     60 Stunden

-         zu 3.:    300 Euro   bzw.     60 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o        Geldstrafe (600 + 300 + 300 =) ......................................... 1.200 Euro

o        Verfahrenskosten I. Instanz ................................................. 120 Euro

                                                                                                      1.320 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(120 + 60 + 60 =) .............................................................. 240 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 to übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

"1.     Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2-mal

         pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben:

-                    07.10.2010 von 06.42 Uhr bis 08.10.2010, 20.27 Uhr

          mit einer Lenkzeit  von 20.07 Stunden.

-                    25.10.2010 von 03.47 Uhr bis 26.10.2010, 19.35 Uhr

         mit einer Lenkzeit von 19.28 Stunden.

-         28.10.2010 von 06.45 Uhr bis 29.10.2010, 18.31 Uhr

          mit einer Lenkzeit von 16.42 Stunden.

-                    02.11.2010 von 04.28 Uhr bis 02.11.2010, 18.40 Uhr

          mit einer Lenkzeit von 10.28 Stunden.

Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten.

-                    14.10.2010 von 02.14 Uhr bis 14.10.2010, 18.24 Uhr

          mit einer Lenkzeit von 10.57 Stunden.

-                    20.10.2010 von 07.09 Uhr bis 21.10.2010, 18.20 Uhr

          mit einer Lenkzeit von 17.09 Stunden.

Es stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, am 07.10.2010, 20.10.2010, 25.10.2010 und am 28.10.2010 sehr schwerwiegende Verstöße, am 14.10.2010 einen schwerwiegenden Verstoß und am 02.11.2010 einen geringfügigen Verstoß dar.

 

 

2.      Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen     oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stunden Zeitraumes:

-         11.10.2010 um 00.33 Uhr, Ruhezeit von 07.49 Stunden

-         14.10.2010 um 02.14 Uhr, Ruhezeit von 07.49 Stunden

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.

Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt:

- Ruhezeit von 12.10.2010, 03.59 Uhr bis 13.10.2010, 03.58 Uhr: 08.58 Stunden

Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

Es wurde festgestellt, das Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mind. 3 Stunden und der zweite Teil einen unterbrochenen Zeitraum von mind. 9 Stunden umfassen muss:

Beginn des 24 Stundenzeitraumes

          -   am 25.10.2010, 03.47 Uhr. Ruhezeit von 08.10 Stunden

          -   am 28.10.2010, 06.45 Uhr. Ruhezeit von 08.39 Stunden

Es stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, am 11.10.2010, 12.10.2010/13.10.2010 und 14.10.2010 schwerwiegende Verstöße und      

am 25.10.2010 und 28.10.2010 geringfügige Verstöße dar.

 

3.      Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.  

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.   Am

          -   13.10.2010 wurde von 05.07 Uhr bis 13.10.2010, 11.31 Uhr mit einer                    Lenkzeit von 05.41 Stunden nur 00:23 Stunden

          -   20.10.2010 wurde von 15.02 Uhr bis 20.10.2010, 21.16 Uhr mit einer                    Lenkzeit von 05.31 Stunden nur 00:20 Stunden

 

          -   27.10.2010 wurde von 04.42 Uhr bis 27.10.2010, 11.58 Uhr mit einer          Lenkzeit von 06.25 Stunden nur 00:29 Stunden Lenkpause eingehalten.

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 19.10.2010 wurde von 11.57 Uhr bis 19.10.2010, 17.06 Uhr

mit 5,07 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Es stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, am 13.10.2010, 19.10.2010, 20.10.2010 und 27.10.2010 schwerwiegende Verstöße dar.

 

Tatzeit:       03.11.2010, 09.45 Uhr

Tatort:        B1 Wienerstraße nächst dem km 255,700,

                   Gemeindegebiet von Vöcklamarkt

Fahrzeug:   Sattelzugfahrzeug: AN-....., Sattelanhänger: FRG-.....

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.     § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

2.     § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

3.     § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                   gemäß §

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 950,00 Euro                     240 Stunden                          § 134 Abs. 1 KFG

2) 500,00 Euro                     144 Stunden                          § 134 Abs. 1 KFG

3) 500,00 Euro                     144 Stunden                          § 134 Abs. 1 KFG

Gesamt: 1.950,00 Euro        Gesamt: 528 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

195,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten)

beträgt daher 2.145,00 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. April 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine nicht begründete Berufung vom 29. April 2011 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 18. August 2011 hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt sowie
beantragt, die Geldstrafe zu reduzieren.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die

§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als erschwerend ist eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe zu werten;

siehe das Erkenntnis (Bescheid) des UVS vom 17.3.2009, VwSen-163840/5.

 

Betreffend die Einkommensverhältnisse des Bw wird auf dessen Vorbringen im Verfahren VwSen-163840/5 verwiesen:

"Der Bw ist Alleinunternehmer, d. h. er verfügt nur über einen LKW.

Des Weiteren kommt hinzu, dass der Bw aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage auch keine Gewinne erzielt. Die Umsätze, die der Bw tätigt, reichen nur dazu aus, die Fixkosten für den LKW aufzubringen."

 

Der UVS geht davon aus, dass diese Einkommensverhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben.

 

Zu 1.-Lenkzeiten:

Bei Durchsicht der Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät war festzustellen, dass in den angeführten Kalendertagen die Lenkzeit jeweils ca. 10 Stunden oder weniger betragen hat.

Lediglich am 14.10.2010 hat die Lenkzeit 10 Stunden 57 Minuten betragen.

 

Die Überschreitungen am 7.10.2010, 25.10.2010 und 28.10.2010 ergeben sich jeweils durch die Unterschreitung der täglichen Ruhezeiten, welche ohnedies gesondert zu bestrafen ist.

Dies ist bei der Strafbemessung zu Gunsten des Bw zu berücksichtigen.

 

Zu 2.-tägliche Ruhezeiten:

Der Bw hat iSd § 134 Abs.1b KFG keinen sehr schweren Verstoß, sondern

"nur" schwerwiegende und geringfügige Verstöße begangen.

Die Mindeststrafe beträgt............. 200 Euro.

 

Zu 3.-Fahrtunterbrechungen:

Der Bw hat am 13.10.2010 und am 20.10.2010 eine weitere Fahrtunterbrechung in der Dauer ca. 15 Minuten eingehalten. –

Dies ist ebenfalls zu Gunsten des Bw zu werten.

Weiters hat der Bw iSd § 134 Abs.1b KFG keinen sehr schwerwiegenden Verstoß, sondern "nur" schwerwiegende Verstöße begangen.

 

Die Geldstrafen werden auf die jeweils gerade noch vertretbare Untergrenze herab- und somit wie folgt festgesetzt:

Zu 1.:  600 Euro;    Zu 2.:  300 Euro;    Zu 3.:  300 Euro

 

Betreffend die Ersatzfreiheitsstrafen ist festzustellen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Daraus ergibt sich ein "Umrechnungsschlüssel" von

Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe:   5 Euro = 1 Stunde.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen werden daher auf

zu 1.: 120 Stunden;   zu 2.: 60 Stunden   und   zu 3.: 60 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren in  I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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