Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522889/4/Zo/Sta

Linz, 18.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. X, vom 16.6.2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 10.6.2011, Zl. Fe-688/2011, wegen der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.7.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die amtsärztliche Untersuchung mit
2 Monaten ab Zustellung der Berufungsentscheidung festgelegt wird.

 

II.          Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d  AVG iVm §§ 24 Abs.4 FSG sowie § 3 Abs.1 FS-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet, sich binnen 2 Monaten ab Verkündung des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerbers aus, dass Anlass für diesen Bescheid offenbar ein Vorfall vom 2.3.2011 gewesen sei. Damals sei er auf dem X gefahren und habe das Haus mit der Nr. X gesucht. Deshalb sei er mit entsprechend niedriger Geschwindigkeit gefahren. Die Nummerierung der Häuser habe mit der Nr. X geendet, weshalb er auf den nächsten Parkplatz gefahren sei, um zu wenden. Die Polizei sei ihm dabei nachgefahren. Er sei über einen Abgrenzungsstreifen zwischen zwei Parkplätzen gefahren und auf dem Parkplatz stehen geblieben. Er sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, wobei sich sein Fahrzeug daraufhin kurz bewegt habe. Darauf sei er zum Auto zurückgegangen und habe festgestellt, dass er das Automatikgetriebe nicht richtig auf "P" gestellt habe.

 

Dieser Vorfall würde keine ausreichenden Bedenken daran begründen, dass er nicht mehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei. Sein Alter sei jedenfalls nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, um derartige Bedenken zu begründen. Er sei ein rücksichtsvoller Autofahrer, was auch durch seine bisherige Unbescholtenheit bewiesen sei.

 

3. Die Bundespolizeidirektion hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.7.2011. An dieser haben der Berufungswerber und seine Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist bereits seit dem Jahr 1947 im Besitz einer Lenkberechtigung, seit dem Jahr 2001 für die Klassen A, B und F. Am 2.3.2011 lenkte er seinen Pkw in Linz auf dem Flötzerweg in auffällig langsamer Fahrweise, weshalb ihn die Polizei weiter beobachtete. Er war auf der Suche nach dem Objekt X, was seine langsame Fahrweise erklärt. Bei der Kreuzung des Flötzerweges mit der Siemensstraße überquerte er die Siemensstraße geradeaus fahrend und fuhr in den gegenüberliegenden Parkplatz ein. Beim Überqueren dieser Kreuzung nötigte er entsprechend der Mitteilung des Stadtpolizeikommandos Linz einen von links kommenden vorrangberechtigten Pkw-Fahrer zum Abbremsen seines Fahrzeuges. Der Berufungswerbers bestritt diesen Vorfall zwar auch in der mündlichen Verhandlung, räumte jedoch ein, dass es möglich sei, dass er das von links kommende Fahrzeug übersehen habe. Deshalb habe er auch die Strafverfügung in Höhe von 72 Euro einbezahlt.

 

Auf dem Parkplatz überfuhr der Berufungswerber vorerst einen Randstein und einen Grünstreifen und hielt sein Fahrzeug in weiterer Folge an. Er wollte aus dem Fahrzeug aussteigen, hatte dieses aber nicht ordnungsgemäß abgesichert, sodass es in Richtung des Polizeifahrzeuges rollte. Der Berufungswerber erklärte diese Vorfälle auf dem Parkplatz damit, dass er aufgrund der von ihm wahrgenommenen Nachfahrt durch das Polizeifahrzeug sehr nervös gewesen sei.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung hinterließ der Berufungswerber grundsätzlich einen augenscheinlich gesunden und altersentsprechenden Eindruck. Auch die von ihm vorgelegten medizinischen Befunde waren – soweit dies laienhaft erkennbar ist – unproblematisch. Festgestellt wurde allerdings auch, dass er ein Hörgerät verwendete und es war auffällig, dass er in zwei Situationen während seiner Befragung Antworten gegeben hat, welche in keinerlei Zusammenhang mit der Fragestellung standen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Fristen einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kfz einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz geltenden Vorschriften u.a.

1.     die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

2.     die nötige Körpergröße besitzt,

3.     ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.     aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

 

5.2. Der Berufungswerber war beim Vorfall vom 2.3.2011 mit der Verkehrssituation offenkundig überfordert. Die auffällig langsame Fahrweise auf dem Flötzerweg ist zwar durch das Suchen einer bestimmten Adresse erklärbar, nicht jedoch die Vorrangverletzung beim Überqueren der Kreuzung mit der Siemensstraße. Auch wenn der Berufungswerber diese weiterhin verneint, ist sie doch – zumindest formal – durch die Rechtskraft der Strafverfügung erwiesen. Das weitere Verhalten des Berufungswerbers auf dem Parkplatz, nämlich das Überfahren eines Grünstreifens und eines Randsteines  und in weiterer Folge das unbeabsichtigte Weiterrollen seines Fahrzeuges, weil er es nicht ordnungsgemäß abgesichert hatte, zeigen ebenfalls deutlich, dass der Berufungswerber in der damaligen Situation überfordert war. Es ist zwar verständlich, dass er wegen des Polizeifahrzeuges nervös war, dies erklärt aber noch nicht, weshalb er einen Randstein überfahren hat. Diese Situation begründet durchaus den Verdacht, dass der Berufungswerber nicht mehr über die erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit verfügt, um einen Pkw sicher im Straßenverkehr zu lenken.

 

Auch die auffallend unpassenden Antworten auf zwei Fragen in der mündlichen Verhandlung lassen darauf schließen, dass der Berufungswerber nicht ausreichend in der Lage ist, auf vorgegebene Situationen (in diesem Fall verbal) angepasst zu reagieren. Sollten die nicht zur Fragestellung passenden Antworten jedoch auf Schwächen im Hörvermögen zurückzuführen sein, obwohl der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung ein Hörgerät verwendete, so müsste jedenfalls das Hörvermögen überprüft werden.

 

Insgesamt bestehen daher auch zum jetzigen Zeitpunkt begründete Bedenken daran, dass der Berufungswerber gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken. Dies gilt jedenfalls für etwas komplexere Verkehrssituationen, wie sie im innerstädtischen Verkehr häufig auftreten. Die Berufung war daher abzuweisen, wobei eine angemessene Frist für die amtsärztliche Untersuchung festzulegen war.

 

Der Ausspruch betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war abzuerkennen, weil § 24 Abs.4 2. Satz FSG die Entziehung der Lenkberechtigung (nur) bei Nichtbefolgung eines rechtskräftigen Bescheides vorsieht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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