Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730363/4/Wg/Gru

Linz, 22.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. Jänner 2011, GZ: Sich40-30750, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 20. Jänner 2011, GZ. Sich40-30750, den Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes, welches mit Bescheid vom 15. März 2005 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erlassen wurde, abgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung. Darin beantragt der Bw, die Berufungsbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Gmunden vom 20. Jänner 2011 dahingehend abändern, dass das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot antragsgemäß aufgehoben wird oder den Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Er verwies auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen. Richtig sei, dass er im Jahr 2005 wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass seit der Tat nahezu sechs Jahre vergangen seien, in denen er sich wohlverhalten habe. Er habe sich in Kosovo eine neue Existenzgrundlage aufgebaut und habe mit der Suchtgiftszene keinen Kontakt. Über ihn sei im österreichischen Strafverfahren auch lediglich eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden. Gem. § 43 AStGB sei eine teilbedingte Verurteilung nur dann zulässig, wenn dem keine spezialpräventiven Gründe entgegenstehen. Selbst das Strafgericht sei seinerzeit daher in seinem Falle von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Diese Überlegungen seien auch im ggst. Zusammenhang maßgeblich. Dazu komme, dass er ohnehin nicht vor habe, sich ständig in Österreich niederzulassen. Vielmehr benötige er zur Ausführung seiner Arbeitstätigkeit eine Reisemöglichkeit auch im Schengenraum und auch in Österreich. Das bestehende Aufenthaltsverbot stehe dieser Tatsache entgegen und behindere ihn erheblich und unzumutbar in der Ausübung seiner wirtschaftlichen Aktivitäten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011 in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht und überdies der Bw nicht berechtigt ist, in das Bundesgebiet einzureisen, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs. 1 AVG iVm § 9 Abs. 7 FPG nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 15. März 2005, Sich40-30750, gemäß § 36 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 Z 1 Fremdengesetz 1997 gegen den Bw ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass der Bw zum damaligen Zeitpunkt über eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen verfügte und als in Österreich niedergelassen galt. Das Aufenthaltsverbot stützt sich im Wesentlichen auf die Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 2. Februar 2005, AZ. 12 Hv 189/04x, wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3, 1. Fall, SMG. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt. Ein Teil der Strafe von 16 Monaten wurde unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, 8 Monate der Strafe wurden unbedingt erlassen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die ausführliche Begründung des Bescheides vom 15. März 2005 verwiesen.

 

Die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich hat der gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Berufung mit Bescheid vom 1. Juli 2005, Zl. St 116/05, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In der Begründung dieser Entscheidung wird – im Rahmen der Gefährdungsprognose - auch auf die strafrechtlichen Verurteilungen durch das Bezirksgericht Hermagor, Zl. 2 U 36/94 vom 24. März 1995, wegen des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung nach den §§ 15 und 223 Abs. 2 StGB sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor, AZ 2 U 51/96 vom 5. Juli 1996 wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) eingegangen. Weiters findet sich in der Begründung des Bescheides eine umfangreiche Analyse des bereits im erstinstanzlichen Bescheid genannten Urteils des Landesgerichtes Wels vom 2. Februar 2005, Zl. 12 Hv 189/04x, und der familiären Verhältnisse, die im übrigen auch schon von der Erstbehörde eingehend dargestellt wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen der Sicherheitsdirektion verwiesen.

 

Im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 11. November 2010 bringt der Bw Folgendes vor:

"In der Folge ist der gegenständliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen und ich habe die österr. Republik freiwillig verlassen. Seitdem halte ich mich in meiner Heimat, Kosovo, auf und führe einen ordentlichen Lebenswandel. Durch meine Arbeit bei der Firma 'X', in der ich als Manager tätig bin, bin ich in der Lage als fürsorglicher Gatte und Familienvater für meine Familie finanziell zu sorgen. Außerdem verbringe ich meine ganze Freizeit mit meiner Familien zusammen.

 

Im Kosovo habe ich mir keinerlei strafbare Handlungen zu Schulden kommen lassen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Zertifikat des Justizrates vom Kosovo über meine strafrechtliche Unbescholtenheit vom 14.09.2010. Dadurch habe ich bewiesen, dass ich in der Lage bin, mich rechtskonform zu verhalten. Es kann daher die ursprünglich getroffene Prognoseentscheidung nicht aufrecht erhalten werden und ist von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Ich habe meine Lebensverhältnisse grundlegend geändert und habe es auch in Zukunft vor, für meine Familie zu sorgen und ein dem Gesetz entsprechendes Leben zu führen. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt.

 

Auf Grund meiner Beschäftigung bei der Firma 'X', die einen Handel mit ausländischen Firmen (ungarische Firma X; italienische Firma X; sowie slowenische Firma X) betreibt, wäre die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten, um im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit notwendige Geschäftsreisen antreten zu können. Ich verweise auf die beiliegenden Verträge der oben erwähnten Firmen, sowie meinen Arbeitsvertrag vom 16.01.2008, die ich als Beweismittel vorlege.

 

Vor dem Hintergrund der oben genannten Argumente, gehe ich davon aus, dass sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben und jene Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, mittlerweile weggefallen sind. Zusätzlich wird auf die Dringlichkeit der Verschaffung des Zugangs in andere EU Staaten hingewiesen. Diesem Zugang steht das erlassene Aufenthaltsverbot im Wege."

 

Fest steht, dass der Bw von 23. September 2004 bis 20. Mai 2005 auf Grund der Verurteilung durch das LG Wels zu Zl 12HV189/2004x, inhaftiert war.

Seit 12. Dezember 2005 verfügt er über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet. Er ist daher nach Bestätigung des Aufenthaltsverbotes durch die SID Oö freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt und dem Vorbringen des Bw.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 125 Abs 3 FPG idF BGBl I Nr. 157/2005, gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

 

Gem. § 125 Abs. 16 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011, bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gem. § 60 oder Rückkehrverbote gem. § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097, ausgeführt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der Benennung des innerstaatlichen Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt.

 

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor.  Aus dem erwähnten Erkenntnis des VwGH vom  31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden  Maßnahme – wie z.B. Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

 

Nun ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die für Einreiseverbote iSd § 54 FPG oder die für Aufenthaltsverbote iSd § 63 Abs 1 FPG bzw § 67 FPG geltenden Bestimmungen des am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetzes (FRÄG), BGBl I Nr. 38/2011, zur Anwendung kommen.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 53 Abs 1 FPG ein Einreiseverbot unter einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Die Behörde kann gemäß § 60 Abs 1 FPG ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann gemäß § 63 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR Bürger, Schweizer Bürger, Begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörigen von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern gemäß §§ 65b und 67 FPG haben sich mit Inkrafttreten des FRÄG am 1. Juli 2011 nicht wesentlich geändert.

 

Eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot sind gemäß § 69 Abs 2 FPG auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.  

 

§ 69 Abs 2 FPG räumt dem Fremden somit – unabhängig von der Dauer des Aufenthaltsverbotes – ein Antragsrecht ein. § 60 Abs 1 FPG beschränkt dieses Antragsrecht dagegen auf höchstens fünfjährige Einreiseverbote iSd § 53 Abs 1 und Abs 2 FPG. Einreiseverbote gemäß § 53 Abs 3 FPG, die für die Dauer von über 5 Jahren oder unbefristet erlassen wurden, können nur amtswegig gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgehoben werden, ohne dass dem Fremden ein Antragsrecht zukommt.

 

Da sich der Bw zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, gelten für den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die  §§ 63 Abs 1 und 69 Abs. 2 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

 

Die strafrechtliche Verurteilung durch das LG Wels am 2. Februar 2005 erfüllt den Tatbestand für ein Aufenthaltsverbot iSd § 63 iVm § 53 Abs 3 Z1 FPG. Einzuräumen ist aber, dass – mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 8 FPG - iVm § 63 Abs 1 FPG nach der jetzt geltenden Rechtslage kein unbefristetes, sondern ein höchstens 10 jähriges Aufenthaltsverbot verhängt würde. Eine bloße Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist von § 69 Abs 2 FPG aber nicht gedeckt (vgl VwGH vom 18. Juni 2009, GZ 2008/22/0605)

 

Allein die Notwendigkeit einer Reisemöglichkeit in den Schengenraum und nach Österreich zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit rechtfertigt noch nicht die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Die Sicherheitsdirektion wies in ihrer Berufungsentscheidung auch auf die strafrechtlichen Verurteilungen durch das Bezirksgericht Hermagor vom 24. März 1995 und vom 5. Juli 1996 hin. Der Bw hat also schon damals strafrechtliche Vergehen im Sinn des StGB begangen. Im Hinblick darauf ist die seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung vom 2. Februar 2005 (Tatzeitraum 2003 bis 22. September 2004) noch nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind. Der Bw hat sich nach seiner Verurteilung am 5. Juli 1996 zwar längere Zeit nichts strafrechtlich zuschulden kommen lassen, ist dann aber im Jahr 2003 erneut – diesmal sogar nach dem Suchtmittelgesetz – straffällig geworden. Ein längeres Wohlverhalten des Bw belegt daher noch nicht, dass er sich nachhaltig gebessert hat. Es ist nach wie vor zu befürchten, dass er erneut straffällig wird. In diesem Zusammenhang hat die BH Gmunden im bekämpften Bescheid zutreffend auf hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten hingewiesen (vgl VwGH vom 20.2.2001, GZ 2001/18/0005). Der Einwand des Bw, er sei Manager einer näher bezeichneten Firma, habe sich seither wohl verhalten, im Kosovo eine neue Existenzgrundlage aufgebaut und mit der Suchtgiftszene keinen Kontakt, vermag ihm nicht zum Erfolg verhelfen.  Auf Grund der dargestellten Gefährdungsprognose ist das Aufenthaltsverbot vom 15. März 2005 weiterhin aufrecht zu erhalten.

 

Das persönliche Interesse des Bw an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und neuerlichen Einreise in den Schengenraum wird durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK überwogen.

 

Eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes kommt iSd § 53 Abs 3 FPG, § 63 und 69 Abs 2 FPG unter den derzeitigen Verhältnissen (dh bei weiterem Wohlverhalten) erst nach Ablauf von 10 Jahren – gerechnet ab der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes vom 15. März 2005 (vgl dazu die Bestimmung des § 39 Abs 2 Fremdengesetz 1997 und in weiterer Folge § 63 Abs 2 FPG idF vor dem 1. Juli 2011 -  in Betracht.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 14.12.2011, Zl. B 1174/11-3

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 28. August 2012, Zl.: 2012/21/0007-7

 

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