Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165923/8/Fra/Gr

Linz, 26.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 2011, VerkR96-18254-2010-rm betreffend Übertretung des § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Juli 2011, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt wird, falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (15 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.e leg.cit eine Geldstrafe von 220 Euro (EFS 108 Stunden) verhängt, weil er am 20. Juni 2010 gegen 03:00 Uhr im Gemeindegebiet Attnang-Puchheim, Kreuzung B1, ca. bei Kilometer 239.260 – Badgasse, als Lenker des PKWs, polizeiliches Kennzeichen: X, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienstelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt hat. Beschädigt wurde ein beleuchteter Richtungspfeil des Fahrbahnteilers.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Juli 2011 erwogen:

 

Der Bw schränkte bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzten, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

§ 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 sieht für eine Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art einen Strafrahmen von 36 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen vor.

Der Oö. Verwaltungssenat legt der Strafbemessung die von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse zugrunde (monatliches Durchschnittseinkommen von 1500 Euro keine Sorgepflichten und kein Vermögen). Der Bw weist lediglich eine Vormerkung nach der Kurzparkzonenverordnung aus dem Jahre 2009 auf, welche mit einer Geldstrafe von 21 Euro sanktioniert wurde. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Als mildernd wird einerseits die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie andererseits die bei der Berufungsverhandlung gezeigte Schuldeinsicht gewertet. Aus diesem Grunde konnte die Strafe herabgesetzt werden, zumal sie dem Oö. Verwaltungssenat auch aus spezialpräventiven Gründen als ausreichend erscheint.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte im Hinblick auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht vorgenommen werden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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