Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100847/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. März 1993 VwSen 100847/14/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.03.1993

VwSen 100847/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. März 1993
VwSen - 100847/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J S vom 28. August 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. August 1992, VerkR96/4727/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge. Soweit die Berufung abgewiesen wurde, hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 bzw. 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. August 1992, VerkR96/4727/1991, über Herrn J S, L, K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 7 Abs.1 StVO 1960, 2.a) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2.b) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 300 S, 2.a) 700 S und 2.b) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 9 Stunden, 2.a) 21 Stunden und 2.b) 15 Stunden verhängt, weil er am 15. Juli 1991 gegen 15.00 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen (richtig:) auf der B von W kommend durch das Ortsgebiet von G in Richtung W gelenkt hat, wobei er 1.) auf Höhe des Hauses M nach links in einen dort befindlichen Hof fuhr und dabei einen dort befindlichen Gartenzaun beschädigte, 2.) es in der Folge unterließ, obwohl sein Verhalten am Unfallort mit diesem Verkehrsunfall, bei dem fremder Sachschaden entstanden war, in einem ursächlichen Zusammenhang stand, a) sofort anzuhalten und b) diesen Unfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen, zumal er dem Geschädigten Name und Anschrift nicht nachgewiesen hat. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht.

Am 28. Jänner 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zu Faktum 1.: Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Faktum 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses legt dem Berufungswerber zur Last, mit einem Fahrzeug nach links in einen Hof gefahren zu sein und dabei einen dort befindlichen Gartenzaun beschädigt zu haben. Diese Feststellung allein kann aber keine Subsumtion unter die Bestimmung des § 7 Abs.1 StVO 1960 darstellen, da der Umstand, daß durch ein Fahrmanöver ein Sachschaden entstanden ist, nicht zwingend in sich miteinschließt, daß die Bestimmung des § 7 Abs.1 StVO 1960 verletzt worden ist. Insbesonders wäre auf das in dieser Bestimmung normierte Zumutbarkeits- bzw. Möglichkeitskriterium einzugehen gewesen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren einzustellen, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen.

Zu den Fakten 2.a) und 2.b): Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden die beiden Zeugen J S und G H zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt einvernommen. Die Zeugin H gab glaubwürdig und schlüssig an, sie habe einen Kraftwagenzug der Firma "H" in den häufig als Ausweiche benutzten Hof hereinfahren gesehen. Diese Wahrnehmungen konnte sie vom Küchenfenster aus machen. Als das Zugfahrzeug etwa in der zweiten Hälfte des Hofes in Blickrichtung W angelangt war, hörte sie einen "Kracher". Dieses Geräusch definierte sie näher dahingehend, daß es sich nach dem Abbrechen eines dickeren Holzstückes anhörte. Die Zeugin begab sich mit dem zweiten Zeugen ins Freie und konnte unmittelbar danach feststellen, daß der Gartenzaun beschädigt war. Etwa in diesem Moment setzte der LKW-Lenker seine Fahrt fort, ohne neuerlich anzuhalten, um sich von einem allfälligen Schaden zu überzeugen. Die Zeugin gab weiters an, Blickkontakt mit dem LKW-Lenker gehabt zu haben. Sie beschrieb diesen als eine Person mit längeren Haaren und Bart. Sodann notierte sie das Kennzeichen des Zugfahrzeuges und des Anhängers.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß die Zeugin im erstbehördlichen Verfahren und nunmehr im Berufungsverfahren nicht in allen Punkten exakt die gleichen Angaben gemacht hat. Dieser Umstand kann entgegen der Ansicht des Berufungswerbers aber keinesfalls die Unglaubwürdigkeit dieser Zeugin bewirken. Dazu ist nämlich besonders darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber gar nicht bestritten hat, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, bestritten wurde von ihm jedoch die Möglichkeit, den Unfall wahrgenommen zu haben, und die Zuordnung des Schadens zu seinem Fahrverhalten. Zur teilweise unrichtigen Wiedergabe der Aufschrift auf dem Kraftwagenzug sowie im Hinblick auf das teilweise unrichtige Anhängerkennzeichen ist festzustellen, daß ein solcher Irrtum nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus möglich ist, insbesonders, wenn bei einem Zeugen eine gewisse Aufregung vorliegt und die Zeit der Wahrnehmung beschränkt ist. Allein aus diesem Faktum abzuleiten, der Berufungswerber könne nicht der Schädiger gewesen sein, ist unschlüssig, da - wie oben dargelegt dieser gar nicht bestritten hat, seinen Kraftwagenzug in den Hof gelenkt zu haben.

Desweiteren spricht für die Zeugen, daß sie glaubwürdig darlegten, ihr Hof werde öfters als Ausweiche benutzt und der Gartenzaun sei auch in der Vergangenheit bereits beschädigt worden. Der exponiert gelegene Zaun wird von den Zeugen daher zwar nicht regelmäßig, aber doch häufig kontrolliert bzw. zumindest oberflächlich in Augenschein genommen. Es spricht sohin nichts dafür, daß der konkrete Schaden ein "alter" war.

Schließlich konnte die Zeugin Hochstrasser den Berufungswerber anläßlich der Berufungsverhandlung als jene Person identifizieren, die damals das Fahrzeug gelenkt hatte. Es ist für die Wahrheitsfindung in diesem Zusammenhang belanglos, ob der Berufungswerber zur Tatzeit einen Backenbart oder lediglich einen Oberlippenbart getragen hat.

Schließlich ist noch auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen zu verweisen, der eine visuelle Wahrnehmungsmöglichkeit des Schadens durch den Berufungswerber bejaht hat.

Bei einem Fahrmanöver mit einem Kraftwagenzug, wie dem konkreten, muß von einem Lenker ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt werden. Hiezu gehört zweifelsfrei die Beobachtung der Fahrlinie des Anhängers durch den linken Rückblickspiegel. Der Berufungswerber hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Anstoß an den Gartenzaun und sohin Umstände bemerken müssen, die ihm die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden zu Bewußtsein hätten kommen lassen müssen. Auch die vom Berufungswerber vorgebrachte Vermutung, es könne sich um einen "alten" Schaden handeln, der im Zuge des Vorfalles einem anderem Fahrzeuglenker "untergeschoben" hätte werden sollen, vermag hieran nichts zu ändern. Der Berufungswerber verkennt nämlich hiebei den Schutzzweck der Bestimmung des § 4 StVO 1960, der nicht dahingehend gerichtet ist, ein Verschulden an einem Unfall bzw. allfällige Schadenersatzansprüche zu klären, sondern lediglich für einen Geschädigten langwierige Nachforschungen nach einem möglichen Schädiger hintanzuhalten. Abgesehen davon muß dieses Vorbringen genauso wie jenes hinsichtlich der Verweildauer seines Kraftwagenzuges im Hof - im Hinblick auf die o.a. Beweisergebnisse als reine Schutzbehauptung abgetan werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen, sofern nicht ohnedies davon auszugehen ist, daß er ihn auch tatsächlich bemerkt hat, wofür ebenfalls Anhaltspunkte im Verfahren zutagegetreten sind.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, daß die Erstbehörde hinsichtlich der beiden Fakten keinesfalls überhöhte Strafen verhängt hat. Die Strafrahmen von bis zu 10.000 S bzw. von 500 S bis 30.000 S wurden nur zu einem äußerst geringen Teil ausgeschöpft. Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor. Im übrigen wurde die Strafhöhe in der Berufung nicht gerügt, sodaß auch aus diesem Blickwinkel heraus und im Hinblick auf die unbestritten gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers von überhöhten Strafen nicht gesprochen werden kann.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum