Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165963/14/Sch/Eg

Linz, 08.08.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter: Dr. Schön) über die in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Juli 2011 auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn E. D., geb. x, wh. x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, gegen die Fakten 1) und 6) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Februar 2011, VerkR96-6807-2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die bezüglich Fakten 1) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen auf jeweils 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Wochen herabgesetzt werden.  

II.               Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 400 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 3. Februar 2011, VerkR96-6807-2010, über Herrn E. D., wh, ua. wegen zweier Übertretungen des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG jeweils eine Geldstrafe von 2.100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 700 Stunden verhängt, weil er am 18. Dezember 2010 um 17.00 und in der Folge zwischen 17.15 und 19.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x in Oberneukirchen im Kreuzungsbereich Badstraße – Ringstraße - Lederergasse und in der Folge auf dem Güterweg Mitterfeld – Hansbergstraße - zum Haus Wögersdorf Nr. 10 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist (Fakten 1. und 6. des Straferkenntnisses). Überdies wurde er zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von insgesamt 420 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Aufgrund der festgesetzten Geldstrafen von jeweils über 2.000 Euro hat der Oö. Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (vgl. § 51c zweiter Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist unbestrittenermaßen bereits seit dem Jahr 2005 nicht mehr im Besitze einer Lenkberechtigung. Diese Tatsache hat ihn aber nicht davon abgehalten, in der Vergangenheit wiederholt Übertretungen des § 1 Abs. 3 FSG zu begehen. Deshalb mussten über ihn entsprechende Verwaltungsstrafen verhängt werden, zuletzt wurde bereits eine Strafe in der Höhe 2.000 Euro festgesetzt. Nunmehr ist der Berufungswerber wiederum zweimal nachteilig in Erscheinung getreten. Deshalb ist es aus spezialpräventiven Gründen angebracht, eine entsprechend hohe Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen.

 

Dem Berufungswerber muss allerdings in einem gewissen Maß Einsichtsfähigkeit attestiert werden. So hat er anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung durch seinen Rechtsvertreter die Erklärung abgeben lassen, dass er das Rechtsmittel auf die Straffrage einschränke. Auch verwies er auf seine derzeit eingeschränkte finanzielle Situation als Frührentner.

 

Die Berufungsbehörde hält es daher für vertretbar und geboten, eine maßvolle Reduzierung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu verfügen. Eine weitergehende Strafreduktion kam angesichts der schon erwähnten einschlägigen Vorgeschichte des Berufungswerbers keinesfalls in Betracht.

 

Dieser wird abschließend noch darauf hingewiesen, dass er im Falle einer neuerlichen entsprechenden Übertretung damit rechnen muss, dass neben einer hohen Geldstrafe auch eine Primärfreiheitsstrafe verhängt wird.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz FSG können nämlich Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde und wenn es der Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Nach der gegebenen Sachlage kann der Berufungswerber nicht mehr damit rechnen, bei einem neuerlichen einschlägigen Delikt bloß mit einer Geldstrafe belegt zu werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

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