Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100848/2/Weg/Ri

Linz, 25.02.1993

VwSen - 100848/2/Weg/Ri Linz, am 25. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des R W vom 25. September 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. September 1992, VerkR96/4148/1992-Hu, zu Recht:

I.: Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe mit 3.000 S festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf 72 Stunden.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 i.d.F. BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) i.V.m. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, i.d.F. BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z 10a eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil dieser am 12. April 1992, um 8.00 Uhr, im Gemeindegebiet von S, auf der W A, von Straßenkilometer 161,700 bis Straßenkilometer 162,650, in Richtung S, den PKW, , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 60 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von Beamten des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellt. Dabei habe der Abstand beim Nachfahren 20 m bis 30 m betragen. Der Berufungswerber wendet dagegen sinngemäß ein, er habe die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen und sei mit der vorher erlaubten Höchstgeschwindigkeit, nämlich mit 100 km/h gefahren. Diese Geschwindigkeit hätte er auf seinem Tachometer abgelesen. Dem Grunde nach gesteht somit der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn auch nicht in vollem Ausmaß, ein. Er ersucht um Herabsetzung der Strafe und begründet dies mit seiner Unbescholtenheit sowie mit dem von der Erstbehörde falsch geschätzten Einkommen. Er verfüge über kein Einkommen in der Höhe von 25.000 S sondern über ein solches von 12.000 S bis 15.000 S.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zu prüfen, ob unter Zugrundelegung des nachstehend angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes die Geldstrafe den Bestimmungen des § 19 VStG entsprechend festgesetzt wurde.

Als erwiesen angenommen wird, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung höher war, als die die vom Beschuldigten abgelesen wurde. Es wird diesbezüglich den zeugenschaftlichen Angaben der Meldungsleger beigereten, welche übereinstimmend und mit den Denkgesetzen im Einklang ausführten, daß der Beschuldigte seinen PKW mit 120 km/h lenkte. Da die Feststellung der Geschwindigkeit durch Nachfahren naturgemäß nicht so exakt sein kann, wie etwa mit einem Radarmeßgerät, wird eine geringfügige Unterschreitung der mit 120 km/h angegebenen Geschwindigkeit aber für durchaus möglich gehalten. Von der Erstbehörde wurde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht als straferschwerend gewertet. Dem steht entgegen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie ein monatliches Einkommen von ca. 12.000 S bis 15.000 S.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bedroht.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Vorweg wird festgestellt, daß die Erstbehörde den objektiven Unrechtsgehalt der Tat mit der ausgesprochenen Geldstrafe von 5.000 S an sich richtig bemessen hat. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von fast 100% beträchtlich und stellen derartige Verletzungen der Straßenverkehrsordnung ein enormes Risiko dar, welchem mit der Verhängung entsprechender Strafen zu begegnen ist. Dieser eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung, deren Ausmaß als erschwerend gewertet wird, steht die vollkommene Unbescholtenheit des Berufungswerbers entgegen. Der Berufungswerber ist 30 Jahre alt und hat während eines doch schon sehr langen Zeitraumes (nach der Aktenlage zumindest innerhalb der letzten 5 Jahre) die Verkehrsvorschriften befolgt. Der Milderungsgrund einer länger andauernden Gesetzestreue war entsprechend hoch zu gewichten. Dazu kommt, daß der Berufungswerber nicht 25.000 S (so die Erstbehörde) sondern lediglich 12.000 S bis 15.000 S monatlich verdient.

Diese Fakten lassen die ausgesprochene Reduzierung der Geldstrafe auch unter dem Blickwinkel der Spezialprävention als gerechtfertigt erscheinen.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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