Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730118/4/Wg/Jo

Linz, 17.08.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des mj x, geb. x, vertreten durch x, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.9.2010, AZ: 1066510/FRB, verhängte Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

II. Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG und  § 61 Abs 3 FPG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 29.9.2010, AZ: 1066510/FRB, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw), gemäß § 53 Abs.1 FPG ausgewiesen.  Dagegen richtet sich die Berufung vom 11.10.2010.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat der Sicherheitsdirektion den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Laut Mitteilung der BPD Linz vom 8. August 2011 steht fest, dass die SID den Berufungen der Kindesmutter x und des Kindesvaters x stattgegeben und festgestellt hat, dass deren Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. Infolgedessen sind auch gegen den Bw aufenthaltsbeendende Maßnahmen unzulässig. Gemäß § 61 Abs 3 FPG war daher festzustellen, dass eine "Rückkehrentscheidung" dauerhaft unzulässig ist. Dem UVS ist es verwehrt, auch eine "Ausweisung" für unzulässig zu erklären, da eine Ausweisung iSd § 66 FPG nur gegen Fremde mit Aufenthaltstitel und damit im Fall des – nach wie vor nicht rechtmäßig aufhältigen – Bw ohnedies nicht in Betracht kommt.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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