Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730375/8/Wg/Jo

Linz, 17.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.3.2007, AZ: 1045520/FRB, verhängte Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 20.3.2007, AZ: 1045520/FRB, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw), gemäß § 53 Abs.1 FPG ausgewiesen.

 

Die Sicherheitsdirektion Oö. hat der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 12.7.2007, Zl St-90/07 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Der VwGH hat diesen Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 19.5.2011, Zl 2008/21/0070 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.

 

Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat dem Bw am 9.7.2011 eine bis 8.7.2012 gültige "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs 9 NAG ausgestellt.

 

Die Ausweisung wurde damit gegenstandslos. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Übersetzung dieser Entscheidung war in Hinblick auf den erteilten Aufenthaltstitel nicht erforderlich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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