Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111005/13/Kl/Pe

Linz, 23.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, Rumänien, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.6.2011, VerkGe96-156-1-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.8.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-         im Spruch die Wortfolge „bzw. ausgehändigt“ zu entfallen hat,

-         die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu lauten hat: „§ 23 Abs.2 Z4 iVm §§ 9 Abs.2 und 7 Abs.1 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006“,

-         die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG zu lauten hat: „ § 23 Abs.2 Einleitung GütbefG“ und

-         der „Hinweis auf eine eingehobene Sicherheitsleistung“ zu entfallen hat.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 29,40 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, 37a Abs.5 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.6.2011, VerkGe96-156-1-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 147 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z8, 9 Abs.1 und 7 Abs.1 Z1 GütbefG verhängt, weil er als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem tschechischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem niederländischen Kennzeichen x des Unternehmens x mit Sitz in Rumänien, x, x, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des GütbefG eingehalten wurden. Der Bw hat am 25.9.2010, 10.20 Uhr (Kontrollzeit) in Eberstalzell, Westautobahn A1, Fahrtrichtung Wien, bei km 201,200 (Kontrollort) mit dem angeführten Fahrzeug einen gewerbsmäßigen Gütertransport von Italien nach Deutschland entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs.2 iVm § 7 Abs.1 GütbefG durchgeführt, da er die Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt nicht vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt bzw. ausgehändigt hat.

 

Weiters wurde auf die am 25.9.2010 gemäß § 37a Abs.2 Z2 VStG eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von 147 Euro hingewiesen und ausgesprochen, dass die eingehobene Sicherheitsleistung auf den Strafbetrag angerechnet wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tatbegehung bestritten werde. Zum Tatzeitpunkt habe eine Gemeinschaftslizenz für die Firma x mit Gültigkeitsdauer vom 29.10.2007 bis 28.10.2012 existiert und habe sich die Gemeinschaftslizenz zum Tatzeitpunkt auch an Bord des vom Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeuges befunden. Der Beschuldigte habe das Dokument nicht sofort auffinden können. Im Übrigen sei auch von jener Firma, von welcher der Lkw der Firma x zur Nutzung überlassen worden sei, eine Gemeinschaftslizenz vorhanden gewesen und auch vorgewiesen worden. Es liege daher allenfalls ein nur vernachlässigbar geringes Verschulden des Bw vor. Es werde die Reduzierung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.8.2011, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Der Bw ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der Rechtsvertreter hat an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen Meldungsleger AbtInsp. x sowie Herr x geladen. Der Zeuge x ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Von der weiteren Ladung konnte jedoch im Grunde des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens Abstand genommen werden und wurde vom Bw auf die Einvernahme verzichtet. Der Zeuge AbtInsp. x wurde einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Bw ist rumänischer Staatsangehöriger und er ist bei der Firma x mit dem Sitz in Rumänien, x, beschäftigt. Er führte einen Arbeitsvertrag mit. Laut CMR-Frachtbrief Nr. x und Lieferschein wurde ein grenzüberschreitender Gütertransport von Italien über Österreich nach Deutschland durchgeführt. Als Frachtführer ist die xgmbH in x, als nachfolgender Frachtführer die x eingetragen. Das Zeugfahrzeug mit dem Kennzeichen x (CZ) ist auf die Firma x zugelassen und wurde eine Benützungserlaubnis der x an die x mitgeführt und vorgewiesen. Weiters wurde über Verlangen des Kontrollorganes eine EU-Gemeinschaftslizenz für die x vorgewiesen. Über weitere Aufforderung, eine Gemeinschaftslizenz der x vorzulegen, wurde eine solche Gemeinschaftslizenz in der Mappe mit sämtlichen erforderlichen Dokumenten im angehaltenen Kraftfahrzeug vom Lenker nicht gefunden und nicht vorgewiesen und ausgehändigt. Auch gab der Lenker bekannt, dass er keine weitere Gemeinschaftslizenz mitführt. Dies wurde am 25.9.2010 um 10.20 Uhr in Eberstalzell, A1, Fahrtrichtung Wien, bei Km 201,200 festgestellt. Vom Lenker wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 147 Euro an Ort und Stelle eingehoben. Weiters wurde vom Lenker auch eine vorläufige Sicherheitsleistung von 1.453 Euro in Stellvertretung für das Transportunternehmen x eingehoben.

Der Lenker wurde dezidiert nach den erforderlichen Dokumenten, insbesondere auch nach einer Gemeinschaftslizenz für die Firma x gefragt. Der Lenker verfügte über ausreichende Deutschkenntnisse und er konnte sich ausreichend bei der Kontrolle verständigen und er hat auch verstanden, was bei der Kontrolle gefordert wurde.

Weiters wird festgestellt, dass aus den vorgelegten Unterlagen, nämlich der Benützungserlaubnis und dem nachträglich vorgelegten Firmenbuchauszug ersichtlich ist, dass Geschäftsführer und nach außen Vertretungsbefugter der x Herr x ist.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die vorgelegten Dokumente sowie die Dokumente, in welche anlässlich der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen wurde. Weiters stützen sich die Feststellungen auf die glaubwürdige widerspruchsfreie Aussage des einvernommenen Zeugen AbtInsp. x. Die Aussagen decken sich auch mit der Anzeige sowie den vorgelegten Dokumenten. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussage.

 

4.3. Schließlich wird festgestellt, dass mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.10.2010, VerkGe96-156-1-2010, zugestellt zu Handen des Rechtsvertreters am 27.12.2010, wegen der angeführten Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.2 Z4, 9 Abs.2 und 7 Abs.1 Z1 GütbefG, eine Geldstrafe von 147 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt wurde. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92 sind.

 

Gemäß § 9 Abs.2 GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 23 Abs.2 Z4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen dem Kontrollorganen nicht vorweist.

 

Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit im Sinn des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs.1 Z3, Z6 sowie Z8 bis 10 ein Betrag von 1.453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

 

5.2. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass der Bw als Lenker mit dem näher angeführten Fahrzeug am 25.9.2010 für die x mit dem Sitz in Rumänien einen grenzüberschreitenden Gütertransport von Italien nach Deutschland durchgeführt hat, wobei über Aufforderung des Kontrollorganes lediglich eine Gemeinschaftslizenz für die Firma x vorgewiesen wurde. Für die den Gütertransport durchführende Firma x wurde keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt und ausgehändigt. Der Lenker hatte eine Mappe mit sämtlichen erforderlichen Beförderungsdokumenten, in welcher sich insbesondere auch die Benützungsvereinbarung für die x sowie die Gemeinschaftslizenz der x befanden. In dieser Mappe befand sich keine weitere Gemeinschaftslizenz und gab der Lenker auch an, dass er keine weiteren Dokumente mitführe. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt. Diesen Tatbestand hat der Beschuldigte als Lenker zu verantworten.

Da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Pflichten des Lenkers gemäß § 9 Abs.2 GütbefG zum Mitführen und zum Aushändigen zwei gesonderte Pflichten darstellen, deren Nichteinhaltung gesonderte Delikte sind, war aufgrund des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes der Tatvorwurf auf das Nichtmitführen zu reduzieren und der übrige Wortlaut im Spruch zu streichen.

Wenn hingegen in der Berufung vorgebracht wird, dass eine Gemeinschaftslizenz der x mitgeführt und vorgewiesen wurde, so ist entgegenzuhalten, dass nach der Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 27.1.2011, Zl. 2010/03/0021-6) die Verpflichtung zur Sorge für das Mitführen der Gemeinschaftslizenz jener Unternehmer hat, der den grenzüberschreitenden Gütertransport veranlasst hat, nicht der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges. Aus dem mitgeführten CMR-Frachtbrief ist eindeutig ersichtlich, dass der Transport von der x durchgeführt wurde und es ist daher eine Gemeinschaftslizenz für diese Firma mitzuführen.

Wenn hingegen der Bw ausführt, dass eine Gemeinschaftslizenz für die x gültig vorlag und im Strafverfahren eine Kopie vorlegte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass im Straferkenntnis der Tatvorwurf nicht das Nichtvorhandensein der Gemeinschaftslizenz beinhaltet, sondern dass diese nicht während der gesamten Fahrt mitgeführt wurde. Nach der Bestimmung des § 9 Abs.2 GütbefG hat der Lenker die Gemeinschaftslizenz bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt mitzuführen. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Eine solche Entlastung ist dem Beschuldigten mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Vielmehr hätte sich der Bw schon vor Antritt der Fahrt über das Vorhandensein sämtlicher Papiere erkundigen müssen und dies kontrollieren müssen. Er hätte nachfragen müssen, ob er auch eine Gemeinschaftslizenz für das Güterbeförderungsunternehmen, für welches er tätig ist, benötige und ob sie im Fahrzeug vorhanden ist und er hätte sich auch vom Vorhandensein im Fahrzeug vor Fahrtantritt überzeugen müssen. Diese sorgfältige Vorgehensweise wurde vom Beschuldigten nicht einmal behauptet und wurden von ihm auch keine Maßnahmen geltend gemacht, die er getroffen hätte. Auch wurden keine entsprechenden Beweise angeboten bzw. vorgelegt. Es wäre ihm aber als Lenker von grenzüberschreitenden Transporten zumutbar gewesen, vor Fahrtantritt das Vorhandensein der nötigen Papiere zu kontrollieren. Er hat somit jedenfalls sorgfaltswidrig gehandelt und ist dies als fahrlässige Tatbegehung anzusehen. Es hat daher der Beschuldigte die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung Unbescholtenheit als Milderungsgrund sowie geschätzte persönliche Verhältnisse von einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt. Der Bw hat im Strafverfahren sowie auch in der Berufung keine weiteren Milderungsgründe vorgebracht und auch kein Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Es kamen auch keine weiteren Milderungsgründe hervor. Angesichts des Strafrahmens bis zu 726 Euro ist die verhängte Geldstrafe von 147 Euro  im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und nicht als überhöht zu betrachten. Im Übrigen war die Unbescholtenheit als Milderungsgrund heranzuziehen. Die persönlichen Verhältnisse wurden von der Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung mit 1.000 Euro Einkommen, bei der Verständigung über das Beweisergebnis mit 1.500 Euro geschätzt. Beiden Schätzungen hat der Bw nichts entgegengehalten und auch im Berufungsverfahren kein diesbezügliches Vorbringen gemacht und keine Nachweise vorgelegt. Da es sich um bescheidene Einkommensverhältnisse handelt, können auch diese zugrunde gelegt werden. Die verhängte Geldstrafe mit 147 Euro ist tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst. Die Herabsetzung der Geldstrafe war daher nicht erforderlich und nicht gerechtfertigt. Die verhängte Geldstrafe ist auch erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist sehr gering bemessen im Verhältnis zur Geldstrafe. Aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes gemäß § 51 Abs.7 VStG darf aber infolge eines Rechtsmittels keine höhere Strafe verhängt werden. Es war daher aus diesem Grunde die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden zu bestätigen.

 

Geringfügigkeit des Verschuldens gemäß § 21 VStG liegt hingegen nicht vor, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher eine der kumulativen Voraussetzungen nach § 21 VStG nicht gegeben und daher von einer Strafe nicht abzusehen. Weil im Übrigen lediglich die Unbescholtenheit als Milderungsgrund vorliegt und daher kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen war, war auch nicht mit einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG vorzugehen.

 

5.5. Die Anrechnung auf die Sicherheitsleistung ist im VStG nicht vorgesehen und war daher der Hinweis im Spruch des Straferkenntnisses zur Gänze zu streichen.

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.

Die Frist berechnet sich ab Einhebung der Sicherheit. Die vorläufige Sicherheit wurde am 25.9.2010 eingehoben und sie wurde daher mit 25.3.2011 gemäß § 37a Abs.5 VStG frei. Ein Verfallsausspruch ist bis zu diesem Zeitpunkt nämlich nicht erfolgt. Der Ausspruch einer Anrechnung in der ergangenen und bekämpften Strafverfügung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wurde im Übrigen mit Rechtsmittel bekämpft. Es ist daher ein Verfallsausspruch im Straferkenntnis vom 14.6.2011 wegen des Fristablaufes nicht mehr möglich.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 29,40 Euro, aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Gemeinschaftslizenz

 

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