Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111006/14/Kl/Pe

Linz, 23.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, Rumänien, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.6.2011, VerkGe96-158-1-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.8.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 9, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.6.2011, VerkGe96-158-1-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z8, 9 Abs.1 und 7 Abs.1 Z1 GütbefG verhängt, weil er als Vertreter des Verantwortlichen der Firma x in x, x, Rumänien, diese ist Mieterin des Sattelzugfahrzeuges mit dem tschechischen Kennzeichen x und des Sattelanhängers mit dem niederländischen Kennzeichen x nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde am 25.9.2010, 10.20 Uhr (Kontrollzeit) in Eberstalzell, Westautobahn A1, Fahrtrichtung Wien, bei km 201,200 (Kontrollort) von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmen die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973, oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Italien nach Deutschland und hatte Folgendes geladen: 11 Paletten und 53 Trommeln Kabel und Leitungen. Der Lenker hatte keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt.

 

Weiters wurde auf die am 25.9.2010 gemäß § 37a Abs.2 Z2 VStG vorläufige Sicherheit in der Höhe von 147 Euro hingewiesen und ausgesprochen, dass die eingehobene Sicherheitsleistung auf den Strafbetrag angerechnet wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw nicht Verantwortlicher der Firma x sei, sondern der Bw lediglich Dienstnehmer und Fahrer der Firma sei. Geschäftsführer sei Herr x. Dieser sei in x wohnhaft. Es könne daher der Beschuldigte nicht als Verantwortlicher belangt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.8.2011, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Der Bw ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der Rechtsvertreter hat an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen Meldungsleger AbtInsp. x sowie Herr x geladen. Der Zeuge x ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Von der weiteren Ladung konnte jedoch im Grunde des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens Abstand genommen werden und wurde vom Bw auf die Einvernahme verzichtet. Der Zeuge AbtInsp. x wurde einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Bw ist rumänischer Staatsangehöriger und er ist bei der Firma x mit dem Sitz in Rumänien, x, beschäftigt. Er führte einen Arbeitsvertrag mit. Laut CMR-Frachtbrief Nr. x und Lieferschein wurde ein grenzüberschreitender Gütertransport von Italien über Österreich nach Deutschland durchgeführt. Als Frachtführer ist die xgmbH in x, als nachfolgender Frachtführer die x eingetragen. Das Zeugfahrzeug mit dem Kennzeichen x (CZ) ist auf die Firma x zugelassen und wurde eine Benützungserlaubnis der x an die x mitgeführt und vorgewiesen. Weiters wurde über Verlangen des Kontrollorganes eine EU-Gemeinschaftslizenz für die x vorgewiesen. Über weitere Aufforderung, eine Gemeinschaftslizenz der x vorzulegen, wurde eine solche Gemeinschaftslizenz in der Mappe mit sämtlichen erforderlichen Dokumenten im angehaltenen Kraftfahrzeug vom Lenker nicht gefunden und nicht vorgewiesen und ausgehändigt. Auch gab der Lenker bekannt, dass er keine weitere Gemeinschaftslizenz mitführt. Dies wurde am 25.9.2010 um 10.20 Uhr in Eberstalzell, A1, Fahrtrichtung Wien, bei Km 201,200 festgestellt. Vom Lenker wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 147 Euro an Ort und Stelle eingehoben. Weiters wurde vom Lenker auch eine vorläufige Sicherheitsleistung von 1.453 Euro in Stellvertretung für das Transportunternehmen x eingehoben.

Der Lenker wurde dezidiert nach den erforderlichen Dokumenten, insbesondere auch nach einer Gemeinschaftslizenz für die Firma x gefragt. Der Lenker verfügte über ausreichende Deutschkenntnisse und er konnte sich ausreichend bei der Kontrolle verständigen und er hat auch verstanden, was bei der Kontrolle gefordert wurde.

Weiters wird festgestellt, dass aus den vorgelegten Unterlagen, nämlich der Benützungserlaubnis und dem nachträglich vorgelegten Firmenbuchauszug ersichtlich ist, dass Geschäftsführer und nach außen Vertretungsbefugter der x Herr x ist.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die vorgelegten Dokumente sowie die Dokumente, in welche anlässlich der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen wurde. Weiters stützen sich die Feststellungen auf die glaubwürdige widerspruchsfreie Aussage des einvernommenen Zeugen AbtInsp. x. Die Aussagen decken sich auch mit der Anzeige sowie den vorgelegten Dokumenten. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussage.

 

Vom Bw wurde nachträglich ein Firmenbuchauszug in rumänischer Sprache hinsichtlich der Firma x vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass einziger Gesellschafter Herr x und Geschäftsführer Herr x ist. Dies untermauert die Aussagen des Bw.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92 sind.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach dem Spruch des Straferkenntnisses wurde der Bw als Verantwortlicher (nach außen Vertretungsbefugter) des Unternehmens x strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Wie sich aber aus dem Firmenbuchauszug sowie aus den Aussagen des Meldungslegers und dem gesamten Beweisverfahren ergeben hat, ist der Beschuldigte lediglich als Kraftfahrer bei der Firma x beschäftigt, nach außen vertretungs- und handlungsbefugtes Organ der Gesellschaft ist der Bw nicht. Gemäß der Bestimmung des § 9 Abs.1 VStG kann er daher auch nicht als Unternehmer bzw. nach außen vertretungsbefugtes Organ des Unternehmens zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Es hat daher aus diesem Grund der Bw die Tat nicht begangen und ist daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Verantwortung, Lenker

 

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