Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281335/5/Kl/Pe

Linz, 01.09.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Arbeitsinspektorates x, x-Straße x, x, gegen den Einstellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4.7.2011, GZ. 44069/2010, betreffend das gegen Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Einstellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4.7.2011, GZ. 44069/2010, wurde das gegen Herrn x eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.3 Z6 iVm § 10 Abs.1 Z1 BauKG gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Folgender Tatvorwurf wurde angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in x, x, zu vertreten:

Die x Gesellschaft m.b.H. hat am 26.7.2010 als Bauherr nicht dafür gesorgt, dass der für die Baustelle ‚x, x, x’ auf der Arbeiten zu verrichten waren, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden waren (Demontage von asbesthaltigen Balkonverkleidung), erstellte Sige-Plan Maßnahmen bezüglich der Demontagearbeiten der asbesthaltigen Balkonverkleidungen beinhaltet hat. Von den asbesthältigen Balkonverkleidungen ging (bedingt durch die Asbestfasern) eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer aus, da bei unsachgemäßen Demontagearbeiten (Schneiden mit der Flex, Abwerfen der Balkonverkleidungen, Zerschlagen der Balkonverkleidungen) Asbeststaub, welcher krebserzeugend wirkt, freigesetzt wird und somit die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer gefährdet werden.“

 

Der Einstellungsbescheid wurde im wesentlichen damit begründet, dass nach § 4 Abs.2 Z2 BauKG der Planungskoordinator einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen hat, für die Ausführungsphase wäre Aufgabe des Baustellenkoordinators nach § 5 Abs.3 Z3 den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anzupassen. Im gegenständlichen Fall wurde sowohl ein Planungs- als auch ein  Baustellenkoordinator bestellt. Somit trifft den Bauherrn keine Verpflichtung, einen § 7 Abs.3 BauKG entsprechenden SiGe-Plan auszuarbeiten bzw. anzupassen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung vom Arbeitsinspektorat x eingebracht und darauf hingewiesen, dass zur Anzeige gelangt sei, dass im SiGe-Plan keine Maßnahmen bezüglich jener Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden waren, beinhaltet waren. Da in § 10 Abs.1 BauKG unter Punkt 1 der Bauherr betreffend des gesamten § 7 in die strafrechtliche Verantwortlichkeit genommen wird, hat eine Übertretung des § 7 Abs.3 Z6 BauKG sehr wohl der Bauherr zu verantworten.

Das von der belangten Behörde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2005, Zl. 2004/02/0284, beziehe sich hingegen auf eine Übertretung gemäß § 7 Abs.5 BauKG. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates x vom 27.9.2010 zu bestätigen.

 

3. Der Magistrat Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat die Berufung dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht und ihm in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

In seiner Stellungnahme hebt der Beschuldigte hervor, dass sich die Berufung des Arbeitsinspektorates x ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung des Einstellungsbescheides wendet. Dazu wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass § 7 Abs.1 BauKG nur von der Pflicht des Bauherren spricht, dafür zu sorgen, dass ein Sige-Plan erstellt wird. Das BauKG basiert auf der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG. Art.3 Abs.2 dieser Richtlinie spricht ebenfalls davon, dass der Bauherr dafür sorgt, dass ein SiGe-Plan erstellt wird. § 7 Abs.1 BauKG entspricht Art.3 Abs.2 der Richtlinie 92/57/EWG (Erl RV 1462 GP XX.). Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist der Bauherr verpflichtet, für die Erstellung eines SiGe-Planes zu sorgen. Die Pflicht zur Ausarbeitung des SiGe-Planes hat nach § 4 Abs.2 Z2 BauKG der Planungskoordinator. § 4 Abs.2 Z2 BauKG entspricht Art.5 lit.a, b und c der Richtline 92/57/EWG. Gemäß Art.5 lit.b hat der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Vorbereitungsphase (entspricht dem Planungskoordinator des BauKG) einen SiGe-Plan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist die Ausarbeitung eines SiGe-Planes eine der zentralen Aufgaben des Planungskoordinators in der Vorbereitungsphase. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unter Einbeziehung der zugrundeliegenden Richtlinie und der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt sich daher bereits aus der Wortinterpretation („hat dafür zu sorgen“) sowie verstärkt durch die Gesetzessystematik (dem Zusammenspiel der Regelung des § 7 Abs.1 BauKG und § 4 Abs.2 Z2 BauKG), dass der Bauherr lediglich die Erstellung eines SiGe-Planes zu veranlassen hat, und die Verpflichtung zur konkreten Ausarbeitung des SiGe-Planes im Detail ausschließlich den Planungskoordinator trifft. Bei der Pflicht des Bauherrn gemäß § 7 Abs.1 BauKG handelt es sich daher um eine Sorgepflicht und nicht um eine den Bauherrn auferlegte Pflicht, den SiGe-Plan selbst auszuarbeiten. Es treffen daher den Bauherrn lediglich Verpflichtungen dahingehend, eine sorgfältige Auswahl des Planungskoordinators zu treffen, den Planungskoordinator mit der Ausarbeitung eines SiGe-Planes zu beauftragen, die notwendigen Informationen und Unterlagen über das gesamte Bauvorhaben zu Verfügung zu stellen und eine zumutbare Kontrolle des Planungskoordinators. Außerdem geht das BauKG davon aus, dass gerade der Planungskoordinator und nicht der Bauherr über den notwendigen Sachverstand zur Ausarbeitung des SiGe-Planes verfügt (vgl. § 3 Abs.3 BauKG, Erl RV 1462 GP XX.). Vor diesem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtungen des Bauherrn im Sinn des § 7 Abs.1 BauKG liege daher keine Verletzung von Bauherrnpflichten, die in § 10 Abs.1 Z1 BauKG unter Verwaltungsstrafe gestellt werden, beim Beschuldigten vor. Es wurde daher die Bestätigung des Einstellungsbescheides beantragt.

 

Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und im Übrigen von keiner Partei eine mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG unterbleiben. Insbesondere war auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht umstritten und daher kein weiteres Ermittlungs- und Beweisverfahren zur Sachverhaltsermittlung erforderlich.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, idF BGBl. Nr. 42/2007, hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

 

§ 7 Abs.2 BauKG zählt taxativ Arbeiten auf, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, und § 7 Abs.3 BauKG listet den obligatorischen Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf.

 

Gemäß § 7 Abs.4 BauKG ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

 

Gemäß § 7 Abs.7 BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

 

Gemäß § 4 Abs.2 Z2 BauKG hat der Planungskoordinator einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.

 

Gemäß § 5 Abs.3 Z3 BauKG hat der Baustellenkoordinator den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z1 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs.1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.

 

Dem Beschuldigten als Bauherr wurde vorgeworfen, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass am 26.7.2010 der für die  näher genannte Baustelle erstellte SiGe-Plan Maßnahmen bezüglich Demontagearbeiten der asbesthaltigen Balkonverkleidungen beinhaltet hat. Von den asbesthältigen Balkonverkleidungen ging eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer aus, da bei unsachgemäßen Demontagearbeiten (z.B. Schneiden mit der Flex, Abwerfen der Balkonverkleidungen, Zerschlagen der Balkonverkleidungen) Asbeststaub, welcher krebserzeugend wirkt, freigesetzt wird und somit die auf der Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer gefährdet werden.

 

Wie aber die Bestimmung des § 7 Abs.1 BauKG eindeutig aussagt, hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein SiGe-Plan erstellt wird. Weiters hat er dann gemäß § 7 Abs.7 BauKG dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber usw. Zugang zum SiGe-Plan haben. Weitergehende Verpflichtungen sind ausdrücklich dem § 7 BauKG nicht zu entnehmen.

Insbesondere ist auf die Bestimmung des § 4 Abs.2 Z2 hinzuweisen, wonach der Planungskoordinator einen SiGe-Plan gemäß § 7 auszuarbeiten hat oder auch ausarbeiten zu lassen hat. Diese Bestimmung, insbesondere aufgrund des Hinweises auf § 7 BauKG, beinhaltet daher eine Verpflichtung des Planungskoordinators, den SiGe-Plan gemäß § 7, also insbesondere unter Beachtung des § 7 Abs. 2 und Abs.3 BauKG zu erlassen. Entspricht der SiGe-Plan nicht den Bestimmungen des § 7 BauKG, so hat der Planungskoordinator seine Verpflichtung nach § 4 Abs.2 Z2 nicht erfüllt und ist er gemäß § 10 Abs.1 Z3 BauKG strafbar. Aus dieser Bestimmung ist daher ersichtlich, dass für die Ausarbeitung des SiGe-Planes, also für die konkrete Ausführung und daher für den Inhalt des SiGe-Planes nicht der Bauherr verantwortlich ist, sondern der Planungskoordinator gemäß § 4 Abs.2 BauKG. Es kann daher dem Bauherrn nicht vorgeworfen werden, dass der SiGe-Plan nicht den in § 7 Abs.2 und Abs.3 BauKG erforderlichen Inhalt aufweist. Eine solche Verpflichtung des Bauherrn würde auch der Bestimmung des § 3 BauKG widersprechen, zumal der Bauherr einen geeigneten Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase zu bestellen hat, wobei der Planungskoordinator bestimmte Eignungskriterien gemäß § 3 Abs.3 BauKG aufzuweisen hat. Diese Kriterien, insbesondere einschlägige Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung ermächtigen den Koordinator erst, einen gesetzmäßigen SiGe-Plan zu erstellen. Gerade deshalb ist der – in der Regel unkundige – Bauherr verpflichtet, einen Planungskoordinator zu bestellen. Lediglich für den Fall, dass der Bauherr selbst die erforderliche Ausbildung und Berufserfahrung aufweist, kann er die Aufgabe des Koordinators selbst wahrnehmen (vgl. § 3 Abs.1 letzter Satz BauKG).

 

Aus dem geführten Verwaltungsstrafverfahren bzw. dem vorgelegten Verwaltungsakt ist unbestritten ersichtlich, dass bereits in der Vorbereitungsphase, noch vor der Vorankündigung am 5.3.2010, ein Planungskoordinator bestellt wurde. Es ist daher der bestellte Planungskoordinator zur Ausarbeitung eines gesetzeskonformen SiGe-Planes berufen und verantwortlich. Damit ist eine weitere Verantwortung des Bauherrn gemäß § 7 BauKG nicht mehr gegeben. Er hat lediglich gemäß § 7 Abs.7 BauKG für den Zugang zum SiGe-Plan zu sorgen. Dass aber der SiGe-Plan nicht zugänglich wäre, wurde nicht zum Tatvorwurf gemacht. Es hat sich daher der Beschuldigte als Bauherr keiner Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs.1 Z1 BauKG schuldig gemacht, weshalb das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war. Der diesbezügliche Einstellungsbescheid der belangten Behörde war daher zu bestätigen.

 

5.2. Die belangte Behörde hat zu Recht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2005, Zl. 2004/02/0284, hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führt u.a. in der Begründung unzweifelhaft aus, dass „ebenfalls schon in § 7 Abs.1 und 7 BauKG ausdrücklich Pflichten des Bauherren bzw. im Fall einer Übertragung gemäß § 9 Abs.1 BauKG solche des Projektleiters normiert sind, sodass § 10 Abs.1 Z1 und 2 BauKG nicht inhaltsleer sind“. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungswerbers, dass sämtliche Anordnungen gemäß § 7 BauKG Anordnungen bzw. Verpflichtungen an den Bauherrn sind, welche er im Fall der Nichtbeachtung strafrechtlich gemäß § 10 Abs.1 Z1 BauKG zu verantworten habe, führt der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis aus, „dass § 7 Abs.5 BauKG dem Bauherrn oder Projektleiter – anders, als dies der Beschwerdeführer offenbar vertritt – nicht (als unmittelbare Pflicht) die Anpassung des SiGe-Plans auferlegt. Diese Pflicht trifft unmittelbar nur den Baustellenkoordinator ..., wenn ein solcher bestellt ist“. Gleiches ist daher auch für die Bestimmung des § 7 Abs.4 BauKG anzunehmen, mit welchem die Erstellung in der Vorbereitungsphase geregelt ist. Auch hier ist – wie bereits angeführt – eine unmittelbare Pflicht nur des Planungskoordinators vorgesehen und entfällt daher eine Verpflichtung des Bauherrn.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: SiGe-Plan, keine Pflicht des Bauherrn zur Erstellung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum