Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111010/10/Kl/Pe

Linz, 06.09.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, x, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.6.2011, VerkGe96-78-1-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1.9.2011 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.6.2011, VerkGe96-78-1-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm § 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in D-x, x, am 25.2.2011 gegen 17.00 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Strkm. 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x, D-x, x, Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Sammelgut) von der Türkei durch Östereich mit einem Zielort in Deutschland ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und geltend gemacht, dass das Fahrzeug seit 15.1.2008 weiter vermietet sei. Ein Mietvertrag wurde der Berufung angeschlossen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.9.2011, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge x geladen und einvernommen. Der ebenfalls geladene Zeuge x ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Eine zwangsweise Durchsetzung ins Ausland (Bulgarien) ist nicht möglich.

 

4.1. Im Grunde  des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Lenker x hat am 25.2.2011 gegen 17.00 Uhr auf der Innkreis-Autobahn einen gewerblichen grenzüberschreitenden Gütertransport von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland mit dem Sattelzugfahrzeug x und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen x durchgeführt. Er konnte trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Kontrollorgan keine Gemeinschaftslizenz vorweisen und aushändigen. Auch wurde keine CEMT-Genehmigung vorgewiesen. Nach den vorgewiesenen Dokumenten ist das Zugfahrzeug und der Anhänger auf den Bw zugelassen. Im CMR-Frachtbrief ist die x in x als Frachtführer eingetragen. Auch ist die Fahrt von Istanbul, Türkei, nach Deutschland ausgewiesen. Vom Lenker wurde auch bei der Anhaltung angegeben, dass er für Herrn x fährt. Eine Vermietung des Lkw an eine bulgarische Firma wurde vom Lenker nicht angegeben und es wurde kein  Mietvertrag vorgewiesen. Es waren sämtliche Papiere für die deutsche Firma x ausgestellt. Von einer bulgarischen Firma x sagte der Lenker nichts.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der im Akt vorliegenden Kopien der Fahrzeugpapiere sowie auch aufgrund der Aussage des Zeugen x erwiesen. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit und Wahrheitsgemäßheit der Aussage. Da von einem Mietverhältnis bei der Kontrolle nicht gesprochen und auch anlässlich der Kontrolle ein Mietvertrag nicht vorgelegt wurde, konnte nicht von einer Vermietung des Fahrzeuges zum Kontrollzeitpunkt ausgegangen werden. Vielmehr waren sämtliche Papiere auf die deutsche Firma x ausgestellt und ist daher erwiesen, dass dieser der Frachtführer und daher jenes Unternehmen ist, das den Gütertransport durchgeführt hat.

 

4.3. Weder die Anzeige noch das von der Bezirkshauptmannschaft Schärding durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren enthält einen Anhaltspunkt dafür, dass x über keine Gemeinschaftslizenz verfügt und auch sonst keine Berechtigungen gemäß § 7 Abs.1 GütbefG hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG 1995 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind, u.a. einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92 oder CEMT-Genehmigung.

 

Gemäß § 23 Abs.1 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

3.    Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt;

8.    nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Sowohl mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.4.2011 als erster Verfolgungshandlung als auch mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 9.6.2011 wurde dem Bw vorgeworfen, dass er als Unternehmer zum näher bezeichneten Tatzeitpunkt eine näher bezeichnete Güterbeförderung von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat.

Weder aus der Anzeige noch aus Erhebungen der belangten Behörde – solche Erhebungen wurden konkret nicht durchgeführt – ist ersichtlich, dass der Bw über keine Bewilligung gemäß § 7 GütbefG 1995, also insbesondere über keine Gemeinschaftslizenz verfügt. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat ergab sich kein Anhaltspunkt, dass eine Gemeinschaftslizenz nicht vorliegt. Es war daher der Tatvorwurf nicht erwiesen und deshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Anzumerken ist jedoch, dass gemäß der Anzeige zum Vorwurf gemacht wird, dass der angeführte Lenker die erforderliche Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt habe. Demgemäß wird auch im angefochtenen Straferkenntnis als verletzte Rechtsvorschrift § 23 Abs.1 Z8 GütbefG zitiert. Mit dieser Bestimmung wird allerdings unter Strafe gestellt, dass ein Unternehmer nicht dafür Sorge trägt, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird. Ein diesbezüglicher Tatvorwurf ist allerdings innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht ergangen, sodass hinsichtlich einer solchen Verwaltungsübertretung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es war daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine diesbezügliche Änderung des Spruches durchzuführen. Eine entsprechende Ausführung in der Bescheidbegründung allerdings – diese zielt auf eine Übertretung nach § 23 Abs.1 Z8 GütbefG – ersetzt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Spruch eines Bescheides nicht.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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