Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165954/12/Zo/Sta/Gr

Linz, 25.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 14.4.2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 27.3.2011, Zl. S30761/09-3,  wegen zwei Übertretungen der StVO 1960  nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.6.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe  abgewiesen,  dass das Kennzeichen auf X korrigiert sowie die Uhrzeit von "um 00:35 Uhr" auf "um ca. 00:35 Uhr" geändert wird.

 

       Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 120 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

Die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wird in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2009 angewendet.

 

 

II.          Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Kennzeichen auf "X" sowie die Uhrzeit von "um 00:40 Uhr" auf "um ca. 00:40 Uhr" korrigiert werden.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 60 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

III.   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 18 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

1. Sie haben am 7.4.2009 um 00:35 Uhr in Kefermarkt, B310, in Fahrtrichtung Linz bei Strkm 32,777 das Kfz, Kennzeichen X gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 140 km/h betrug, wobei die Fahrgeschwindigkeit mit einem Messgerät festgestellt wurde und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde;

 

2. Sie haben am 7.4.2009 um 00:40 Uhr in Kefermarkt, B310, in Fahrtrichtung Linz bei Strkm 28,0 das Kfz, Kennzeichen:X gelenkt und dabei im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 102 km/h betrug, wobei die Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug festgestellt wurde und die in Betracht kommende Toleranz bereits abgezogen wurde.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 und zu 2. eine solche nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von 160 Euro zu 1. bzw. 80 Euro zu 2. (Ersatzfreiheitsstrafen 53 bzw. 27 Stunden) jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 24 Euro verpflichtet.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die von den Polizisten behauptete Messung mit dem Lasergerät aus dem Fahrzeug wegen der Höhe der Leitplanken nicht möglich gewesen sei. Weiters seien zahlreiche Sträucher vorhanden, sodass die Lasermessung nicht so habe stattfinden können, wie dies dargestellt worden sei. Die im Akt befindlichen Bilder würden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Auch der Winkel für eine verlässliche Messung der Geschwindigkeit sei zu groß gewesen. Dazu wurde auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

 

In der Verordnung betreffend die 80 km/h-Beschränkung sei nicht angeführt, welche Verkehrszeichen an welchen Stellen anzubringen seien, weshalb diese nicht ausreichend bestimmt und daher ungültig sei.

 

Die Angaben des Polizeibeamten zur Nachfahrt könnten nicht richtig sein. Würde man diese Angaben zu Grunde legen, so hätte er für eine Strecke von weniger als 5 km 5 Minuten benötigt, was mit den ihm vorgeworfenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht übereinstimme. Es wurde daher die Überprüfung der Zeit- und Wegangaben durch einen Sachverständigen beantragt. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Tacho des Fahrzeuges nicht geeicht gewesen sei. Wäre die Nachfahrt tatsächlich so abgelaufen, wie sie der Polizeibeamte geschildert hatte, so hätte diese auch für den zweiten Polizisten auffällig sein müssen. Da sich dieser jedoch nicht mehr an die Amtshandlung erinnern kann, könne sich diese nicht so zugetragen haben, wie vom amtshandelnden Polizisten behauptet.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.6.2011. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen und es wurden die Zeugen X und X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 7.4.2009 um ca. 00:35 Uhr seinen Pkw, einen VW-Touareg, auf der B310 aus Richtung Freistadt kommend in Richtung Linz. Der Polizeibeamte X führte von seinem Standort bei km 32,936 der B310 Geschwindigkeitsmessungen mit einem geeichten Lasergerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, Identifikationsnummer 7353, durch. Dabei betrug sein Abstand zur Randlinie der B310 nach den Angaben beim Lokalaugenschein ca. 14,6 m. Die konkrete Messung des Fahrzeuges des Berufungswerbers erfolgte auf eine Entfernung von 159 m und ergab nach den Angaben des Zeugen X eine Geschwindigkeit von 145 km/h.

 

Zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Berufungswerbers befanden sind auf der Böschung der B310 mehrere Sträucher, wobei zwischen diesen jedoch auch größere Lücken vorhanden waren. Beim Lokalaugenschein im Juni 2011 waren diese Sträucher zur Gänze entfernt, vom Zeugen wurden Ende Mai 2010 Fotos angefertigt. Zur konkreten Situation betreffend diese Sträucher und die Sicht- bzw. Messmöglichkeiten auf die B310 zur Tatzeit gibt es lediglich die Aussagen der beiden Polizeibeamten, weitere konkrete Angaben dazu sind nicht erhebbar. Entsprechend dieser Beweismittel ist davon auszugehen, dass auch zur Tatzeit mehrere Sträucher auf der Böschung vorhanden waren, sich zwischen diesen jedoch auch größere Lücken befunden haben. Auf Grund des Vegetationszustandes Anfang April ist es wahrscheinlich, dass die Sträucher eher kleiner waren, als auf den Ende Mai aufgenommenen Fotos. Jedenfalls gibt es keinen Hinweis, dass Anfang April mehr oder größere Sträucher die Sicht vom Polizeifahrzeug auf die B310 behindert hätten.

 

Beim Lokalaugenschein hat der Zeuge X zahlreiche Messungen vorbeifahrender Fahrzeuge durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die  Messung bei der angezeigten Entfernung von 159 m (deutlich) links an dem am linken Fahrbahnrand stehenden Verkehrszeichen (Ende der 70 km/h-Beschränkung) vorbei vorgenommen werden musste. Aus den im Akt befindlichen Bilder Nr. 6 und 7 ist ersichtlich, dass dieser Bereich auch Ende Mai 2010 vom Standort des Polizeifahrzeuges aus einsehbar (und damit mit dem Lasergerät messbar) war. Es ist daher davon auszugehen, dass dies auch im April 2009 möglich war. Die Leitschienen der B310 beeinträchtigen die Lasermessung in keiner Weise, was durch  zahlreiche Messungen beim Lokalaugenschein überprüft wurde.

 

Für diese Feststellungen bedarf es weder einer fotogrammetrischen Auswertung noch eines Sachverständigengutachtens, weil diese Umstände auf den Fotos sowie beim Lokalaugenschein auch laienhaft erkennbar waren. Auch bei einer fachmännischen Beurteilung könnten nur die Fotos vom Mai 2010 zu Grunde gelegt werden, die konkrete Situation zum Messzeitpunkt ist nicht durch Fotos dokumentiert. Diesbezüglich bestehen jedoch keinerlei Gründe, an den Aussagen beider Polizeibeamten zu zweifeln, dass zur Tatzeit die Lasermessung möglich war.

 

Beim Lokalaugenschein hat der Zeuge X auch anhand des von ihm mitgebrachten Lasergerätes die vorgeschriebenen Überprüfungen vorgezeigt, nämlich den Geräteselbsttest mit der Überprüfung der Displayanzeige, die Prüfung der Visiereinrichtung in vertikaler und horizontaler Richtung sowie die
Null-km/h-Messung. Er führte diese Überprüfungen so durch, wie sie in der Zulassung durch das Eichamt sowie der Bedienungsanleitung vorgeschrieben sind. Es ist daher durchaus glaubwürdig, dass er die Prüfungen des Messgerätes auch vor der gegenständlichen Messung in dieser Weise durchgeführt hat und es gibt keinen Zweifel daran, dass diese Überprüfungen die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes ergeben haben. Weder in der eichamtlichen Zulassung (Zl. 43427/92 vom 17.12.1992, Punkt 2.7) noch in der Bedienungsanleitung des Gerätes ist für die Zielerfassungskontrolle und die Null-km/h-Messung ein bestimmter Winkel vorgeschrieben, weshalb auch dazu kein technisches Gutachten notwendig ist.

 

Aus der Zulassung des Messgerätes und der Bedienungsanleitung ist auch bekannt, dass jede Winkelabweichung zwischen der Fahrlinie des Fahrzeuges und dem Messstrahl sich wegen des "Kosinuseffektes" ausschließlich zu Gunsten des Angezeigten auswirkt (siehe Punkt 2.10 der Zulassung). Das bedeutet, dass die vom Lasergerät gemessene Geschwindigkeit bei jeder Winkelabweichung niedriger ist als die vom Fahrzeug tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit. Bei einem seitlichen Abstand von 15 m und einer Messentfernung von 150 m (in etwa mit der konkreten Situation vergleichbar) beträgt diese Ungenauigkeit laut einer in der Bedienungsanleitung "Tru-Speed Stand Juni 09" angeführten Tabelle ca. 0,5 % des Messwertes. Ein derart minimale Messungenauigkeit auf Grund eines vom 0 Grad abweichenden Messwinkels beeinträchtigt daher die Verwertbarkeit der Messung in keiner Weise. Auch für diese Frage bedarf es keines Sachverständigengutachtens.

 

Nach der Lasermessung nahm der Zeuge Rev. Insp. X die Nachfahrt mit dem Streifenwagen der Marke  Vw-Sharan auf. Bei diesem waren Winterreifen der Dimension 215/55 R16 montiert. Dem zuständigen Mitglied des UVS ist bekannt, dass es sich dabei um die Standardbereifung dieser Fahrzeugtype handelt. Am Beginn der Nachfahrt verlor der Zeuge den Berufungswerber kurz aus den Augen, es war jedoch wenig Verkehr und ein Abbiegen nach links hätte er auf Grund der Fahrzeuglichter wahrgenommen. Nach kurzer Zeit konnte er das Fahrzeug wieder wahrnehmen, wobei er es auf Grund der markanten Heckleuchten beim Näherkommen wieder erkannt hat. Es ist völlig unwahrscheinlich, dass es sich bei diesem Fahrzeug (welches der Zeuge in weiterer Folge angehalten hatte) um einen anderen PKW handelte, als um jenes, bei welchem er die Lasermessung vornahm, weil der Zeuge das Fahrzeug auf Grund der von ihm zutreffend als auffallend beschriebenen markanten Heckleuchten wieder erkannt hat. Ein Verwechslung wäre nur dann denkbar, wenn innerhalb kürzester Zeit zwei Fahrzeuge der Type Vw-Touareg die Messstelle passiert hätten, dem Zeugen dies nicht aufgefallen wäre und das zweite dieser Fahrzeuge in weiterer Folge in jener kurzen Zeitspanne, in welcher der Zeuge dieses aus den Augen verloren hatte, von der B310 abgebogen wäre. Eine derartige Häufung von Zufällen ist jedoch völlig unwahrscheinlich, weshalb als erwiesen anzusehen ist, dass auch die Lasermessung das Fahrzeug des Berufungswerbers betraf.

 

Der Zeuge konnte im Bereich des ersten Drittels des Neumarkter Tunnels (nach seinen Angaben beim km 28,200) auf den Berufungswerber aufschließen und ist dann in weiterer Folge in einem gleichbleibenden Abstand von ca. 40 bis 50 m bis etwa zum Tunnelende (ca. bei km 27,300) hinter diesem Fahrzeug nachgefahren. Dabei hat er vom Tacho des Dienstwagens eine Geschwindigkeit von 120 km/h abgelesen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Tacho nicht geeicht ist.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass die Angaben des Zeugen X nachvollziehbar und glaubwürdig sind. Er konnte sowohl die Lasermessung als auch die Nachfahrt bis zum Einholen und die anschließende Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand im Tunnel realistisch und lebensnah schildern, wobei sich trotz der intensiven Befragung durch den Vertreter des Berufungswerbers keine Widersprüche ergeben haben. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Polizeibeamte als Zeuge unter Wahrheitspflicht den Berufungswerber zu Unrecht hätte beschuldigen sollen.

 

Der Umstand, dass der zweite Polizist keine Erinnerung an den Vorfall hat, ist leicht damit erklärbar, dass es sich um eine Routineamtshandlung seines Kollegen handelt und diese schon lange zurückliegt. Schließlich räumte der Berufungswerber selbst ein, die erlaubte Geschwindigkeit auf Freilandstraßen um 10 bis 20 km/h (laut Tacho) überschritten zu haben. Seine Angaben, dass das nachkommende Fahrzeug im Bereich der "langen Geraden im Tunnel schnell gekommen sei" widerlegt die Behauptung des Zeugen X nicht. Dies deshalb, weil es logisch ist, dass dieser rasch auf den Berufungswerber aufgeschlossen hat. Die "lange Gerade" im Neumarkter Tunnel reicht ca. von km 28,400 bis 27,900, weshalb es durchaus möglich ist, dass das Polizeifahrzeug ab ca. km 28,200 in gleichbleibendem Abstand nachgefahren ist. Der Umstand, dass dem Berufungswerber das Ergebnis der Lasermessung bei der Amtshandlung nicht vorgezeigt wurde, beeinträchtigt weder die Verwertbarkeit der Lasermessung noch die Glaubwürdigkeit des Zeugen.

 

Die geringfügige Ungenauigkeit bei den Zeitangaben (00:35 Uhr und 00:40 Uhr) bedeutet keinesfalls, dass der Berufungswerber für die ca. 4,8 km lange Strecke exakt 5 Minuten benötigt hat. Sie ist leicht damit erklärbar, dass der Zeuge X die Zeit in einem Fall von seiner Armbanduhr und im anderen Fall von der Uhr des Funkwagens abgelesen hat. Daraus kann sich ohne weiteres eine Differenz von ca. 2 Minuten ergeben.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des "Neumarkter Tunnels" wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Zl. VerkR10-13-2007 am 22.6.2007 verordnet. In § 5 dieser Verordnung wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf der B310 von km 29,2 + 212 m bis km 27,037 + 7 m festgelegt. Diese Verordnung wurde durch Straßen-verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z10a kundgemacht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Zf.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Lasergerät durch einen mit dem Umgang dieses Gerätes offenbar vertrauten Polizeibeamten. Dieser hat die Verwendungsbestimmungen eingehalten und die vorgeschriebenen Überprüfungen ergaben die ordnungsgemäße Funktion des Gerätes. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, war die Lasermessung vom Standort des Fahrzeuges auch problemlos möglich.

 

Der Vertreter des Berufungswerbers hat in der Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechend der Zulassung dieses Lasergerätes bestimmte Bezeichnungen (Typenschilder, Eichstempel und Sicherungsstempel) am Gerät angebracht sein müssen. Der Umstand, dass der Polizeibeamte diese Aufschriften vor der Messung nicht überprüft hat, bedeutet jedoch keineswegs, dass diese nicht vorhanden gewesen wären. Es gibt im Gegenteil keinen Hinweis dafür, dass  bei der regelmäßigen Wartung des Gerätes Arbeiten durchgeführt worden wären, welche sich auf die Eichung auswirken hätten können. Das Messergebnis von 145 km/h ist daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Unter Berücksichtigung einer 3 %igen Messtoleranz ergibt sich damit, dass der Berufungswerber eine Geschwindigkeit von 140 km/h eingehalten und die ihm in Punkt 1 vorgeworfene Übertretung daher begangen hat.

 

Die Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand erfolgte auf einer Strecke von ca. 900 m (zwischen km 28,200 bis km 27,300). Der Abstand betrug dabei nach den schlüssigen Angaben des Zeugen X zwischen 40 und 50 m und war augenscheinlich gleichbleibend. Während dieser Nachfahrt betrug die Geschwindigkeit entsprechend dem ungeeichten Tacho des Dienstkraftwagens 120 km/h. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers bedeutet ein gleichbleibender Abstand zwischen 40 und 50 m keineswegs, dass dieser während der Nachfahrt von 50 auf 40 m reduziert wurde, sondern dass er eben (und zwar augenscheinlich gleichbleibend) zwischen 40 und 50 m betragen hat. Bei der Nachfahrt in einem gleichbleibenden Abstand handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine taugliche Methode zur Feststellung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges. Die Erstinstanz hat vom Tachowert eine Messtoleranz von 15 % abgezogen, womit die mit dieser Messmethode verbundenen Ungenauigkeiten nach der Rechtsprechung ausreichend berücksichtigt sind. Es ist daher erwiesen, dass der Berufungswerber in diesem Bereich eine Geschwindigkeit von 102 km/h eingehalten hat, wobei eine ziffernmäßig exakte Bestimmung der Geschwindigkeit ohnedies nicht erforderlich ist. Es ist auch unproblematisch, dass die Geschwindigkeitsmessung auf einer längeren Strecke (ca. 900 m) erfolgte, den Berufungswerber jedoch nur ein Punkt dieser Strecke (nämlich km 28,0) als Tatort vorgeworfen wurde. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geschwindigkeit während der Nachfahrtsstrecke praktisch konstant war, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungswerber dadurch benachteiligt werden sollte.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ordnungsgemäß verordnet und die Verkehrszeichen waren entsprechend der Verordnung angebracht. Der Berufungswerber hat daher auch die ihm in Punkt 2 vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH (sh. z.B. 2010/09/0213  v. 24.3.2011) ist die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG verpflichtet, einen fehlerhaften Spruch der Erstinstanz zu berichtigen. Dabei ist sie auf die Sache des Berufungsvefahrens, im Verwaltungsstrafverfahren also auf die im Spruch des  erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Tat, nicht aber auf deren rechtliche Beurteilung, beschränkt.

 

Es war daher das Kennzeichen richtigzustellen, wobei diese Korrektur schon deshalb zulässig war, weil dieses bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in der Strafverfügung richtig angeführt wurde. Weiters stellt das Kennzeichen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kein notwendiges Tatbestandsmerkmal dar.

 

Die Tatzeit wurde auf ungefähre Angaben geändert, weil das Beweisverfahren ergeben hat, dass die dem Berufungswerber von der Erstinstanz vorgeworfenen Minutenangaben möglicherweise nicht genau richtig waren. Eine derart exakte Festlegung der Tatzeit ist jedoch auch nicht notwendig, weil für den Berufungswerber von Anfang an klar war, welche Übertretungen ihm vorgeworfen wurden. Er war in seinen Verteidigungsmöglichkeiten in keiner Weise eingeschränkt. Es bestand auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass er wegen dieses Vorfalles nochmals belangt werden könnte. Diese geringfügige Abänderung war daher auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist möglich.

 

Hinsichtlich Punkt 1 war klarzustellen, dass die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2009 angewendet wird. Dies deshalb, weil für Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Ausmaß seit 1.9.2009 in    § 99 Abs.2d StVO 1960 eine höhere Mindeststrafe festgelegt ist. Es war daher gemäß § 1 Abs.2 VStG die für den Berufungswerber günstigere Norm anzuwenden.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen jeweils 726 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zugute. Weiters ist strafmildernd zu werten, dass der Vorfall bereits ca. 2,5 Jahre zurückliegt und der Berufungswerber (zumindest aktenkundig) auch in dieser Zeit nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer wurde auch nicht vom Berufungswerber verschuldet. Sie macht – entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung – eine Herabsetzung der Strafen erforderlich.

 

Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h – also erheblich überschritten. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist als hoch einzuschätzen, weshalb für diese auch eine spürbare Strafe verhängt werden musste. Bezüglich der zweiten Übertretung beträgt die Strafe ohnedies weniger als 10 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Insgesamt erscheinen die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine noch weitere Herabsetzung. Sie entsprechen auch seinen persönlichen Verhältnissen (monatliches Einkommen von 1.400 € bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen).

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.


 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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