Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166084/6/Zo/Gr

Linz, 01.09.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 20. Mai 2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 4. Mai 2011, Zahl: S-55361/10-4 wegen einer Übertretung der StVO, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. August 2011 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 110 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 11 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 e und 19 VStG

zu II: § 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 23. September 2010 um 14:55 Uhr in Weißkirchen an der Traun auf der A25 bei Kilometer 6.900 das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei zu dem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 126 km/h einen Abstand von nur 15 m, dass sind 0,43 Sekunden, eingehalten habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 180 € (EFS Ersatzfreiheitsstrafe 83 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bemängelte der Berufungswerber, dass die Behörde keine Erhebungen betreffend die Aufstellung und Kalibrierung des Messgerätes vorgenommen habe. Zu diesen Fragen habe der Zeuge überhaupt keine Angaben gemacht.

 

Weiters führte der Berufungswerber aus, dass die verhängte Strafe jedenfalls überhöht sei. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die durchschnittliche Reaktionszeit, welche auch bei der Berechnung von Kraftfahrzeugsachverständigen zugrunde gelegt werde, 0,8 Sekunden betrage. Aufgrund seiner großen Fahrpraxis gehe er davon aus, dass er selbst diesen Durchschnittswert noch erheblich unterschreite. Der gemessene Wert von 0,43 Sekunden erscheine zwar tatsächlich gering, die Strafe in Höhe von 180 Euro sei jedoch überhöht, dies insbesondere deswegen, als er in dieser Hinsicht völlig unbescholten sei.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. August 2011. Bei dieser wurde in die Videoaufzeichnung der gegenständlichen Abstandsmessung Einsicht genommen und nach ausführlicher Erörterung der Sach- u. Rechtslage von der Vertreterin des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW auf der A 25 in Fahrtrichtung Wels. Bei Kilometer 6.900 wurde von der Polizei eine Abstandsmessung mit dem geeichten Messsystem VKS 3,0 – VIDIT – A07 durchgeführt. Diese ergab, dass der Berufungswerber bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nur einen Abstand von 15 m eingehalten hat. Dieser entspricht einem zeitlichen Abstand von 0,43 Sekunden.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten und verfügt nach der erstinstanzlichen (unwidersprochenen) Einschätzung über ein monatliches Nettoeinkommen von 1200 Euro bei keinem relevanten Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständlichen Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Dieser Milderungsgrund wurde zwar auch von der Erstinstanz berücksichtigt, er rechtfertigt jedoch nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS dennoch eine Herabsetzung der Strafe.

 

Der nach der Rechtssprechung erforderliche Sicherheitsabstand von ca. 1 Sekunde wurde doch deutlich unterschritten, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. Die Erstinstanz hat bereits zutreffend auf die Gefahren eines derart kurzen Abstandes hingewiesen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint auch die auf 110 Euro herabgesetzte Geldstrafe ausreichend um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes anzuhalten. Die herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers und auch generalpräventiven Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung der Strafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

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