Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166091/8/Zo/Gr

Linz, 29.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X vertreten durch Rechtsanwalt X vom 23. Mai 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27. April 2011, Zahl: VerkR96-2636-2009, wegen einer Übertretung der StVO, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 22. August 2011 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 7 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 e und 19 VStG

zu II: § 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 26. Februar 2009 um 13:44 Uhr als Lenker des PKW, X auf der A1 bei Kilometer 222.560 in Fahrtrichtung Salzburg das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" missachtet habe, weil er bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h laut Radarmessung eine Geschwindigkeit von 94 km/h gefahren sei.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt wurde.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er bereits am 21. April 2009 eine Strafverfügung erhalten habe, jedoch erst am 15. Juni 2009 zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert worden sei.

 

Zu diesem Zeitpunkt sei er also schon Beschuldigter gewesen und daher nicht mehr verpflichtet gewesen, die Lenkerauskunft zu erteilen. Er sei durch diese Vorgangsweise in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, verletzt worden, wobei es sich um einen ex post nicht mehr sanierbaren Verfahrensfehler handle.

 

Zur Radarmessung selbst führte der Berufungswerber aus, dass das Kennzeichen des Fahrzeuges einmal mit "X" und ein anders mal mit "X" angeführt sei. Weiters habe er sich bereits auf der Abfahrtsspur der Autobahn befunden und es sei nicht klar, ob das Radar für diesen Bereich überhaupt eingestellt gewesen sei. Weiters sei auf dem Radarbild auch ein LKW erkennbar und es sei nicht klar, ob nicht allenfalls der LKW die Geschwindigkeitsmessung ausgelöst habe. Weiters fehle der Eichschein des Radarmessgerätes und es gebe auch keine Ausführungen, ob nicht aufgrund der gegebenen Umstände eine Fehlmessung vorliegen könne.

 

3. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. August 2011. An dieser hat ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Vom Sachverständigen X wurde ein Gutachten zur Radarmessung erstellt. Nach ausführlicher Erörterung dieses Gutachten sowie der Rechtsfragen schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weiters ist als strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits ca. zweieinhalb Jahre zurückliegt, wobei diese lange Verfahrensdauer nicht vom Berufungswerber verursacht wurde.

 

Andererseits hat der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit doch erheblich überschritten, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht bloß als ganz geringfügig anzusehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die Geldstrafe geringfügig herabgesetzt werden. Diese beträgt ca. 10 Prozent des gesetzlichen Strafrahmens und erscheint notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuhalten. Sie entspricht auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung von einem monatlichen Einkommen von 1090 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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