Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531182/2/Re/Sta

Linz, 05.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn Ing.  Mag. J H, A, L, vom 27. Juli 2011, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juli 2011, Zl. 0013377/2011 ABA Nord, betreffend die Zurückweisung eines Betriebsanlagenänderungs­antrages nach § 68 Abs.1 AVG, zu Recht erkannt:

 

 

          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 68 Abs.1, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a  Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
15. Juli 2011 das Ansuchen des Herrn Ing. Mag. J H, A, L, vom 28. März 2011, um Genehmigung der Erhöhung des erlaubten A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels von derzeit 75 dB bei der Betriebsanlage im Standort L, A, auf Gst. Nr. der KG. L, gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, mit Bescheid vom 30. Oktober 1987, GZ. 501/W850508, sei für die beiden Musikanlagen der damaligen Tanzlokale ein A-bewerteter  äquivalenter Dauerschallpegel von maximal 75 dB festgelegt worden. Immissionstechnische Beurteilungsgrundlage für die Sicherstellung dieses maximalen Dauerschallpegels sei die Tatsache gewesen, dass sich oberhalb der Betriebsanlage Wohnungen befänden. Mit diesen Auflagen würden bei den nächsten Nachbarn überhöhte Lärmauswirkungen verhindert. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Da sich an der Sachlage nichts geändert habe, liege entschiedene Sache vor. Ein Nachweis der Verbesserung des Schallschutzes sei nicht geführt worden, eine privatrechtliche Bestätigung schließe eine mögliche Wohnnutzung der Wohnung im Haus A, 1. Stock, nicht aus.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr Ing. Mag. J H mit Eingabe vom 27. Juli 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, am 26. Juli 2011 sei im Lokal in L, A, von einem staatlich befugten und beeideten Sachverständigen eine Lärmmessung durchgeführt worden. Dabei wurde zunächst die nächstgelegene, vermietete Wohnung im 2. Stock direkt über dem Lokal ausgemessen, sowie das Lokal selbst. Es sei auch mit entsprechend geeichten Messgeräten im Lokal Lärm erzeugt und in der genannten Wohnung gemessen worden. Der von der belangten Behörde als fehlend bezeichnete Nachweis zur Verbesserung des Schallschutzes sei jedoch mit dem Gutachten, welches erstellt werden würde, erbracht. Diesbezüglich sei bereits mit dem Umwelttechnikcenter des Magistrates Linz Verbindung aufgenommen worden. Beantragt werde die Behebung des Bescheides.

 

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz  als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Zl. 0013377/2011.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Die angefochtene Entscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz erfolgte in Form einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache, da die Frage der Begrenzung des Dauerschallpegels von 75 dB bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage insbesondere unter Bezugnahme auf die darüber liegende Wohnung bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Tatsache der im Bescheid zitierten rechtskräftigen Entscheidung wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

Wenn der Berufungswerber vorbringt, es sei in der Zwischenzeit eine Lärmmessung von einem befugten und beeideten Sachverständigen in der nächstgelegenen vermieteten Wohnung im 2. Stock direkt über dem Lokal durchgeführt worden, so kann dieses Vorbringen alleine der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dies schon auf Grund der Tatsache, dass die von ihm angesprochene Lärmmessung in der nächstgelegenen vermieteten Wohnung im 2. Stock über dem Lokal durchgeführt worden sein soll, die rechtskräftige Entscheidung sich jedoch auf die im 1. Stock über dem Lokal befindliche Wohnung bezieht. Die Bestätigung der Hausbesitzerin, dass diese Wohnung im
1. Stock über dem Lokal von ihr bis auf Weiteres nur während normaler Büro- bzw. Geschäftszeiten benutzt wird, ist für das Vorliegen einer veränderten Sachlage nicht ausreichend. Dies einerseits, da weder konkretisiert ist, was unter "bis auf Weiteres" gemeint ist, andererseits offen blieb, was unter "normaler Büro- bzw. Geschäftszeiten" konkret anzusehen ist. Wenn die Hausbesitzerin darüber hinaus vermeint, eine größere Lärmbelästigung entstehe somit durch das Lokal nicht, so ist hiezu festzustellen, dass es Sache der Behörde sein wird, zu besorgende Lärmbelästigungen in ihrem zumutbaren Umfang festzustellen bzw. hintanzuhalten.

 

Aber auch unabhängig davon vermag die Durchführung einer Lärmmessung in der Wohnung im 2. Stock auch aus dem Grund eine Behebung des Bescheides nicht rechtfertigen, als jegliches Ergebnis dieser Messung derzeit offen geblieben ist.

 

 

Eine geänderte Sachlage konnte daher vom Berufungswerber bisher nicht nachgewiesen werden, eine geänderte Rechtslage wurde nicht behauptet und liegt auch nicht vor, weshalb insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Der Berufungswerber wird jedoch abschließend darauf hingewiesen, dass, wenn er auf Grund durchgeführter Lärmmessungen bzw. allenfalls getroffener zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen tatsächlich von einem geänderten Sachverhalt ausgehen kann, jederzeit ein, auf derartige Neuerungen gestütztes neues Änderungsansuchen beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz einbringen kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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