Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102329/2/Gf/Km

Linz, 07.11.1994

VwSen-102329/2/Gf/Km Linz, am 7. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 3. August 1994, Zl. VerkR96/17393/1993/Ga, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 3. August 1994, Zl. VerkR96/17393/1993/Ga, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er binnen 14 Tagen ab Zustellung der an ihn als Zulassungsbesitzer gerichteten Aufforderung, jene Person namhaft zu machen, die sein Fahrzeug am 15. Juli 1993 um 23.37 Uhr gelenkt hat, nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 404/1993 (im folgenden: KFG), begangen, weshalb er gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 2. September 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. September 1994 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß der vom Rechtsmittelwerber erhobene Einwand, er sei vom 31. Juli 1993 bis 15. Oktober 1993 in der Strafvollzugsanstalt T inhaftiert gewesen, weshalb die Hinterlegung der Lenkererhebung am 11. Oktober 1993 beim Postamt F unzulässig gewesen sei, insofern unzutreffend sei, als behördliche Nachforschungen ergeben hätten, daß die Inhaftierung tatsächlich nur bis zum 28.

September 1993 gedauert hätte. Aus diesem Grund habe sich die Zustellung der Lenkererhebung des Bezirkshauptmannes von Braunau durch Hinterlegung am 11. Oktober 1993 beim Postamt F sohin als rechtmäßig erwiesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber unter Beilage einer Meldebestätigung und eines Meldezettels vor, daß er sich bereits am 4. Oktober 1993 von seinem Wohnort L abgemeldet und am 8. Oktober 1993 in angemeldet habe. Die Hinterlegung des behördlichen Aufforderungsschreibens am 10. Oktober 1993 beim Postamt F erweise sich sohin als unzulässig, weshalb der Berufungswerber auch die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht zu vertreten habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl.

VerkR96/17393/1993; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt, sondern lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer über ein entsprechendes schriftliches Verlangen der Behörde hin binnen zwei Wochen nach Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Nach § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 357/1990 (im folgenden:

ZustellG), ist das behördliche Schriftstück beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hinterlegte Sendungen gelten gemäß § 17 Abs.

3 ZustellG mit dem Tag, an dem diese erstmals zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt, es sei denn, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

4.2. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (S.

49) findet sich zwar eine Mitteilung des Postamtes F, aus der hervorgeht, daß weder dem Postzusteller noch dem Besitzer des Hauses L bekannt gewesen sei, daß sich der Berufungswerber im Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebung bereits von dieser Adresse abgemeldet hat.

Dieser Umstand mag zwar die Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG rechtfertigen; einer derartigen Hinterlegung konnte jedoch im vorliegenden Fall nach § 17 Abs. 3 ZustellG nicht die Wirkung einer Zustellung zukommen, weil der Berufungswerber - wie sich aus den von ihm vorgelegten Belegen, an deren Richtigkeit der Oö. Verwaltungssenat zu zweifeln keinen Anlaß findet, ergibt - tatsächlich von der Abgabestelle abwesend war und an diese nicht zurückgekehrt ist.

Fehlt es damit aber an einer gültigen Zustellung, so ist auch der Tatbestand des § 134 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG nicht erfüllt.

Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m.

§ 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

4.3. Gemäß § 7 ZustellG gilt die Zustellung jedenfalls als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Dies liegt gegenständlich nicht vor, weil sich das für den Berufungswerber bestimmte Schriftstück nach wie vor in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindet. Im Hinblick auf den gegen den Rechtsmittelwerber erhobenen Tatvorwurf, "mit ha. Schreiben vom 5.10.1993, welches am 11.10.1993 beim Postamt in F hinterlegt worden ist" aufgefordert worden zu sein, "der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, die dieses Fahrzeug am 15.7.1993 um 23.37 Uhr gelenkt hat", steht es der belangten Behörde, die mit ihrer Strafverfügung vom 14.

Dezember 1993, Zl. VerkR96/17393/1993, eine rechtzeitige und (weiterhin) taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat, jedoch weiterhin offen, ihre Aufforderung um Erteilung der Lenkerauskunft dem Rechtsmittelwerber i.S.d. § 7 ZustellG "tatsächlich zukommen" zu lassen und damit im Falle der Weigerung die Sanktion des § 134 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG auszulösen.

Aus diesem Grunde war daher nicht zugleich mit der Aufhebung des Straferkenntnisses auch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG zu verfügen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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