Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730305/2/BP/Wu

Linz, 01.09.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Georgien, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 17. Dezember 2010, GZ: Sich40-32487-2003, betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

         "I.     Gegen Sie wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.

        

         II.     Gegen Sie wird ein Einreiseverbot für den gesamten                        Schengenraum für die Dauer von 5 Jahren erlassen.

 

         III.    Die Frist für die freiwillige Ausreise wird mit 14 Tagen ab                Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgesetzt.

 

 

         Rechtsgrundlagen:

         §§ 52, Abs. 1, 53 und 55 Abs. 1 iVm. § 61 des       Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der         Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr.          38/2011."

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG


В соответствии с § 52 Abs 1 Закона о полиции по делам иностранцев (FPG), Вестник федеральных законов I № 100/2005 в действующей редакции, в отношении Вас принято решение о возвращении.

 

В соответствии с  вместе с   Закона о полиции по делам иностранцев (FPG), Вестник федеральных законов I № 100/2005 в действующей редакции в отношении Вас принято решение о

ЗАПРЕТЕ НА ВЪЕЗД

в Шенгенскую зону

на срок 5 лет.

 

 

В соответствии с § 55 Закона о полиции по делам иностранцев (FPG), Вестник федеральных законов I № 100/2005 в действующей редакции, срок для добровольного выезда установлен в размере

14 дней

с момента наступления исполнимости данного решения.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. Dezember 2010, GZ.: Sich40-32487-2003, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 60 Abs. 1, 2 Z. 1, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von Georgien, gemeinsam mit seiner Gattin am 2. Oktober 2003 illegal nach Österreich eingereist sei und am 3. Oktober 2003 einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid des BAA Außenstelle Salzburg vom 5. Oktober 2004 negativ beschieden worden sei.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. November 2010 seien sämtliche Asylanträge der Familie abgewiesen worden. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Bw unrechtmäßig in Österreich auf.

 

Gegen den Bw lägen nachfolgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor:

1. BG Wels, 16 U 421/2004B, vom 15. November 2004, wegen §§ 15 Abs. 1 und 127 StGB, Freiheitsstrafe von 2 Wochen, bedingt,

2. LG Steyr, 10 Hv 132/2004S, vom 12. Jänner 2005, wegen §§ 127 und 130 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt,

3. BG Salzburg, 28 U 165/2006B, vom 13. Juli 2006, wegen § 127 StGB, Geldstrafe von 60 Tagessätzen, 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

4. LG Wels, 12 Hv 117/2006M, vom 18. Oktober 2006, wegen §§ 127 und 130 StGB, Freiheitsstrafe 10 Monate, davon 8 Monate bedingt,

5. LG Wels, 13 Hv 13/2007A, vom 16. Jänner 2007, wegen §§ 12 3. Falll, 15 Abs. 1 1, 127 und 130 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe von 7 Monaten.

 

Am 10. August 2007 sei der Bw schlussendlich aus der Strafhaft entlassen und seither in Österreich nicht mehr straffällig worden.

 

Nach Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens am 25. November 2010 sei der Bw einer Aufforderung zur Stellungnahme nicht gefolgt.

 

Zu den Privat- und Familienverhältnissen wird ausgeführt, dass neben seiner Ehefrau (Heirat am 19. September 2002 in Georgien) auch 2 in Österreich in den Jahren 2005 und 2006 geborene Kinder im Bundesgebiet wohnhaft seien.

 

Aus dem Versicherungsdatenauszug sei ersichtlich, dass der Bw nie erwerbstätig und stets durch die Grundversorgung des Landes Oberösterreich finanziell unterstützt worden sei. Der Bw verfüge über keinen eigenen Wohnsitz, keine eigene Krankenversicherung und habe trotz entsprechender Möglichkeiten nie eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS angestrebt. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig.

 

Der Bw habe nie einen Deutschkurs belegt und auch keine entsprechenden Zertifikate nachgewiesen.

 

Er sei erst im Alter von 25 Jahren nach Österreich eingereist und habe im Herkunftsstaat 2 Jahre in einer Eisenbahnwagonfabrik, 4 Jahre in einer Feuerzeugreparaturwerkstatt und 6 Jahre bei der Polizei gearbeitet. Seine Eltern seien zudem noch in Georgien wohnhaft und er mit der dortigen Kultur sozialisiert.

 

Aufgrund der Streuung der verschiedenen Asylanträge von 2003 bis 2007 sei den Behörden bei der Erledigung sämtlicher Verfahren kein Organisationsverschulden anzulasten.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass im Fall des Bw jedenfalls § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG einschlägig sei. Durch sein persönliches Verhalten habe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit vehement gefährdet und eine enorme kriminelle Energie gezeigt, die seine Gefährlichkeit untermauere. Der Bw habe sich durch gewerbsmäßige Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen wollen und sich auch nicht durch rechtskräftige Verurteilungen davon abbringen lassen und weitere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlungen gesetzt. 

 

Die öffentliche Ordnung sei weiterhin akut und erheblich gefährdet. Auch aus den privaten bzw. familiären Umständen im Sinne einer Interessensabwägung ergebe sich, dass die verhängte Maßnahme unbedingt erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten im Bereich des Eigentumsrechts zu schützen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt im Grunde nicht entgegengetreten, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde kritisiert.

 

Nachdem der Bw bereits mit Abschluss des Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei, wäre eine neuerliche Ausweisung nicht erforderlich.

 

Nachdem sich der Bw seines früheren Fehlverhaltens bewusst sei, er sich seit 3 Jahren wohlverhalten habe und bei seiner Familie bleiben möchte, werde zumindest eine Befristung des Aufenthaltsverbotes von 10 oder 5 Jahren angestrebt. 

 

Abschließend wird der Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes in eventu auf Herabsetzen der Gültigkeitsdauer auf 5 Jahre beantragt.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Für eine allfällige Überleitung von Aufenthaltsverboten, die in der alten Fassung des FPG auf § 60 gestützt wurden, findet sich keine dem § 125 Abs. 14 FPG vergleichbare Bestimmung. Nun ist aber festzustellen, dass ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich aus zwei Elementen besteht: zum Einen ist dies der Außerlandes-Verweis (rechtsterminologisch: Ausweisung oder nunmehr auch Rückkehrentscheidung); zum Anderen ist dies das Verbot ins Bundesgebiet wieder einzureisen.

 

Genau diese rechtlichen Elemente normierte der Gesetzgeber in § 52 iVm. § 53 des FPG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011 im Hinblick auf den Personenkreis nicht zum Aufenthalt berechtigter Drittstaatsangehöriger. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger, für begünstigte Drittstaatsangehörige, für Drittstaatsangehörige die Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind, sowie für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel finden sich gesonderte Regelungen. 

 

3.1.3. Daraus folgt aber, dass für Personen gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG (alte Fassung) verhängt wurde und die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, im Berufungsverfahren nach dem FPG in der nunmehr geltenden Fassung zur Prüfung §§ 52 und 53 heranzuziehen sind.

 

3.1.4. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot auf Basis des § 60 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, wie auch dass der Bw über keinen Aufenthaltstitel verfügt, weshalb diese Maßnahme als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG und als Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu beurteilen ist.

 

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist.

 

Allerdings ist bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG  gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

3.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.2. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall des Bw – zumal sich die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sämtliche Mitglieder der Kernfamilie richten - vorrangig das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist.

 

Unter gewissen Umständen kann auch dieses alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Hierbei ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

 

Demnach hat der dem § 61 Abs. 2 FPG vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG 2005 schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw. familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. auch VwGH vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348).

 

Der rund 10 Jahre und 9 Monate dauernde Aufenthalt sowie die mehr als 9 Jahre lang kontinuierlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit (in Verbindung mit weiteren Aspekten der erreichten Integration) verleihen den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht, dass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 - auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben - unverhältnismäßig erscheint (vgl. VwGH vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158).

 

3.4.3. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit knapp 8  Jahren im Bundesgebiet (dies auch wegen des mit dem Asylverfahren verbundenen Titel weitgehend legal), wobei er jedoch nie erwerbstätig war. Von einer beruflichen Integration oder gar von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann nicht gesprochen werden. Zudem lebte die Familie weitgehend von der Grundversorgung des Landes Oberösterreich.

 

3.4.4. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Bw nunmehr der deutschen Sprache mächtig zu sein scheint, was allerdings nicht durch eine entsprechende Prüfung dokumentiert ist, finden sich im Sachverhalt keine besonderen Merkmale sozialer Integration. Dennoch wird dem Bw nach dem relativ langen Aufenthalt im Bundesgebiet ein gewisses Maß an Integration – wenn auch ein verhältnismäßig unterdurchschnittliches – zugebilligt werden können, das allerdings durch den unsicheren Aufenthaltsstatus stark gemindert wird, der entsprechend  der obigen Judikatur in der Abwägung zu berücksichtigen ist, zumal weder die dort genannte Aufenthaltsdauer noch zusätzliche integrationsbegründende Elemente vorzufinden sind.  

 

Der Bw – ein georgischer Staatsangehöriger – wird in seinem Herkunftsland nicht als Fremder angesehen, was eine Integration der Familie in Georgien, wo das Ehepaar auch schon gelebt hat, erleichtern würde. Der Bw hat ja - wie sich aus dem Sachverhalt ergibt – 12 Jahre in Georgien gearbeitet. Andernfalls könnte sich die Familie auch in der Ukraine – dem Herkunftsland der Gattin des Bw – niederlassen. Es wird angemerkt, dass nicht verkannt wird, dass die wirtschaftliche und soziale Situation in beiden Ländern angespannt, im Rahmen einer Abwägung nach § 61 FPG jedoch nicht vordringlich zu berücksichtigen ist.

 

Tatsache ist, dass der Bw erst mit 25 Jahren nach Österreich kam und eine sowohl in Georgien als auch in der Ukraine gesprochene Sprache beherrscht.

 

Unbestritten ist, dass der Bw nicht strafgerichtlich unbescholten ist. Die Dauer der behördlichen Verfahren mag zwar relativ lange anmuten, allerdings ist hier – der belangten Behörde folgend – auf die zeitlich unterschiedlich (von 2003 bis 2007) eingebrachten jeweiligen Asylanträge zu verweisen, wodurch fraglos eine gewisse Verzögerung erklärbar ist.

 

3.4.5. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungs-gesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts         für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt      oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.5.2. Mit einem Rückkehrverbot ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung ua. die – im vorliegenden Fall einschlägige mehr als sechs Monate teilbedingte strafgerichtliche Verurteilung angeführt. Die Z. 5 bis 8, die eine unbefristete Verhängung rechtfertigen würden, finden auf den vorliegenden Fall – mangels einschlägigen Sachverhalts - somit per se schon keine Anwendung. Es ist folglich die Dauer des in Rede stehenden Einreiseverbotes von höchstens 10 Jahren zulässig.

 

3.5.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentumsdelikte, insbesondere wenn sie in der hier vorliegenden gehäuften Form gegeben sind, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

3.5.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung - bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen - ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von konstanter krimineller Energie - gleich mehrfach –Eigentumsdelikte zu setzen. Bezeichnend ist, dass der Bw häufig kurz nach rechtskräftiger Verurteilung ein weiteres Delikt beging. Er scheint offensichtlich Eigentumsrechte anderer nicht geachtet, sondern jede Gelegenheit zur eigenen Bereicherung benutzt zu haben.  

 

Weiters kann durch den längeren Zeitraum, der Begehung der verschiedenen Delikte, nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde.

 

Der Bw bringt vor, seit nunmehr über 3 Jahren nicht rückfällig geworden zu sein. Dies wird auch grundsätzlich anerkannt.

 

Es kann aber – angesichts der vorher doch gefestigten kriminellen Verhaltensweisen des Bw – zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus dem Umstand, dass der Bw seit seiner Entlassung aus der Strafhaft noch nicht wieder straffällig wurde, geschlossen werden, dass nunmehr das oben beschriebene Gefährdungspotential vom Bw nicht mehr ausgeht und die damals unbestritten in hohem Maße vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt.

 

3.5.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.6. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum im Ausmaß von 5 Jahren angemessen und auch verhältnismäßig.

 

3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

3.6.2. Im vorliegenden Fall bestehen – nach dem Sachverhalt – keine besonderen Umstände, wie allfällig zu beachtende Kündigungsfristen im Arbeitsbereich oder des Wohnsitzes, die ein Abgehen von der generell als zulässig angenommenen gesetzlich normierten Frist von 14 Tagen. Insofern war auch diese Zeitspanne dem Bw einzuräumen.  

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Разъяснение права и порядка обжалования:

Обжалование данного решения  в обычном порядке не допускается.

 

Указание:

Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.

 

 

Bernhard Pree

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vm 26.01.2012, Zl. 2011/21/0280-3

 

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