Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166185/3/Sch/Eg

Linz, 22.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn Mag. S.D., vom 8. August 2011, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 2011, Zl. VerkR96-14542-2010-Pm/Pi, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz- Land hat mit Straferkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. VerkR96-14542-2010-Pm/Pi, über Herrn Mag. S.D. wegen folgender Verwaltungsübertretungen nachstehende Strafen verhängt:

1)    Er habe die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 32 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatort: Gemeinde St. Florian, Autobahn A 1 bei km 163.400 in Fahrtrichtung Salzburg.        
Tatzeit: 18.04.2010, 09:28 Uhr.      
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

2)    Weiters habe er als Lenker des angeführten Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Er habe ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.
Tatort: Gemeinde St. Florian, Autobahn A 1 km 163.700 in Fahrtrichtung Salzburg.
Tatzeit: 18.04.2010, 09:28 Uhr.      
Er habe dadurch Rechtsvorschrifte des § 7 Abs. 1 StVO verletzt.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, BMW 318i, schwarz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 120 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, gemäß § 99 Abs. 2d StVO, sowie in Höhe von 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3a StVO, verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt.

 

Die Berufung samt dem erwähnten Antrag ist dem Oö. Verwaltungssenat durch die Erstbehörde vorgelegt worden.

 

Über den Antrag Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers konnte ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden werden.

 

3. Rechtsgrundlage für solche Anträge ist § 51a Abs.1 VStG. Dort heißt es:

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und insoweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Diese Bestimmung knüpft also an zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen an. Neben den, hier vereinfacht ausgedrückt, eingeschränkten persönlichen Verhältnissen eines Beschuldigten muss es sich um eine Rechtssache handeln, die mit besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besonderen persönlichen Umständen des Beschuldigten und/oder mit einer besonderen Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) verbunden ist (vgl. VwGH vom 19.12.1997, Zl. 97/02/0498).

 

 

 

4. Nach der hier relevanten Aktenlage liegen Besonderheiten des gegebenen Falles aber nicht vor. Die Einsichtnahme in die von den einschreitenden Polizeibeamten angefertigten Videoaufnahme hat ergeben, dass hier jedenfalls kein komplizierter Sachverhalt gegeben ist. Der Berufungswerber wurde von den Polizeibeamten bei der Nachfahrt unter Zuhilfenahme einer Provida-Anlage aufgezeichnet, als er beim Befahren eines Autobahnteilstücks von drei Fahrstreifen den mittleren benutzte und dabei eine bestimmte Fahrgeschwindigkeit einhielt, die auf einem Insert der Kameraaufzeichnung zu erkennen ist. Bei einem solchen Vorgang kann nicht die Rede davon sein, dass hier auf der Sachverhaltsebene eine Fallkonstellation vorläge, die bei ihrer Erörterung im Rahmen des Berufungsverfahrens zur zweckentsprechenden Verteidigung des Berufungswerbers eines rechtsfreundlichen Beistandes bedürfte. Auch die Rechtslage entsprechend der Straßenverkehrsordnung 1960 (erlaubte Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen und Rechtsfahrgebot) ist nicht so ausgestaltet, dass sie zur Subsumierung eines Sachverhaltes hierunter juristischer Kenntnisse bedürfte. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen (120 bzw. 80 Euro) stellen keine besondere Tragweite für den Beschuldigten dar.

 

Gegenständlich mangelt es sohin bereits an einer Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe, sodass auf die zweite, nämlich die persönlichen Verhältnisse und Verpflichtungen des Berufungswerbers, nicht einzugehen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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